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06. 01. 2021 Am 1. 12. 2020 trat das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMOG) in Kraft. Eine neue Regelung betrifft die Abberufung des Verwalters. In diesem Beitrag zur WEG-Reform soll es um den neuen § 26 Abs. 3 WEG gehen, der jederzeitigen Abberufung des Verwalters. Unter diesem Beitrag finden Sie ein Muster eines aktuellen Verwaltervertrags. Dort heißt es: "Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung. " Zunächst ist festzuhalten, dass das Gesetz hier ausdrücklich zwischen Abberufung und Ende des Verwaltervertrags unterscheidet. Die sogenannte Trennungstheorie ist damit jetzt im Gesetz kodifiziert. Passend zur WEG-Reform finden Sie hier unser Webinar "WEG-Reform II – Neue Aufgaben und Befugnisse des Verwalters". Abberufung des Verwalters Zukünftig kann die Wohnungseigentümergemeinschaft den Verwalter aus jedem beliebigen Grund abberufen. Die Gesetzesbegründung führt aus, dass die Wohnungseigentümer stets die Möglichkeit haben sollen, sich von einem Amtsträger zu trennen, wenn sie das Vertrauen in ihn verloren haben.
V. m. Abs. 5 WEG). Diese grundunabhängige Abberufungsmöglichkeit kann weder durch einen Beschluss noch durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden. Von der vereinfachten Möglichkeit der Abberufung des Verwalters ist jedoch der Zeitpunkt der Beendigung des Verwaltervertrages zu unterscheiden (Trennungstheorie): Die Bestellung des Verwalters verleiht dem gewählten Verwalter eine Organstellung. Die nun jederzeit zulässige Abberufung beendet sein Amt, sodass der danach die WEG nicht mehr nach außen vertreten kann. Der Verwaltervertrag als solches bleibt aber bei einer Abberufung unberührt, sodass der Verwalter weiter die Rechte und Pflichten hat, die nichts mit der Vertretung der WEG zu tun haben. Der Abschluss eines zivilrechtlichen Verwaltervertrages und seine Beendigung richten sich nicht nach § 26 WEG. Der befristet abgeschlossene Vertrag kann auch nach der Reform regelmäßig nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich gekündigt werden. Liegt ein wichtiger Grund vor, beendet die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages das Vertragsverhältnis zwischen der WEG und dem Verwalter.
Abberufung und Kündigung: Teil 1 Wollen die Wohnungseigentümer einen amtierenden Hausverwalter "absetzen", ist grundsätzlich zwischen der wohnungseigentumsrechtlichen Abberufung, die die Hausverwalterstellung als solche aufhebt, und der Kündigung des Hausverwaltervertrages, die das Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen Verwalter und Wohnungseigentümergemeinschaft beendet, zu unterscheiden. 1. Ordentliche Abberufung des Hausverwalters durch Wohnungseigentümer Die Wohnungseigentümer können grundsätzlich jederzeit mit Stimmenmehrheit die Abberufung beschließen, § 26 Abs. 1 S. 1. Die Kompetenz zur Abberufung durch Mehrheitsbeschluss kann nicht auf den Verwaltungsbeirat übertragen werden. Praxistip: Auch wenn der Abberufungsbeschluss als solcher grundsätzlich keiner näheren Begründung bedarf, empfiehlt es sich, eine kurze Begründung für die Abberufung des Hausverwalters in die Versammlungsniederschrift aufzunehmen. Ausnahmsweise kann ein Wohnungseigentümer auch ohne vorherige Anrufung der Wohnungseigentümerversammlung die Abberufung durch das zuständige Gericht verlangen.
Es bestehen neue Mitteilungs- und Informationspflichten. Der Vermieter bzw. der Abrechner verarbeiten viel mehr Daten. Daraus ergeben sich datenschutzrechtliche Fragen, die in Anbetracht der aktuellen Novellierung noch unbeantwortet geblieben sind. Uns erreichten Fragen zu diesem Thema, die wir hier auch für Sie beantworten wollen. mehr erfahren Wer zahlt für die Küche? Das Thema ist ein Dauerbrenner in Webinaren und auch in unserer Rechtsberatung. Zunächst hole ich zur Erklärung der Rechtslage etwas weiter aus: § 535 BGB regelt die Pflichten im Mietvertrag: Nach Abs. 2 muss der Mieter Miete zahlen, nach Abs. 1 muss der Vermieter die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand übergeben und erhalten. Die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht des Vermieters gehört daher zu den Kardinalspflichten. Die Überwälzung auf den Wohnraummieter ist daher grundsätzlich nicht zulässig, bei Gewerbemietern sieht dies anders aus. Bei der Frage der Zulässigkeit ist zudem zu unterscheiden zwischen allgemeinen Geschäftsbedingungen und individuellen Regelungen.
Urteil | 22. September 2021, 04:37 Uhr Beschlüsse von Eigentümern sind für Verwalter Arbeitsaufträge. Das heißt: Die Beschlüsse müssen umgesetzt werden. Erledigen Verwalter diese Aufgabe nicht, kann das unangenehme Folgen haben. Verwalter müssen Beschlüsse von Eigentümerversammlungen umsetzen. Passiert das nicht, kann das ein gerechtfertigter Grund für das Abberufen des WEG-Verwalter sein. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. : 2-13 S 25/20), über das die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 16/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. WEG-Verwalter abberufen – der Fall Wird zum Beispiel trotz Beschluss eine Gebäudefeuerversicherung längere Zeit nicht abgeschlossen, müssen Eigentümer das nicht hinnehmen. Hier der konkrete Fall dazu: Eine Eigentümerin wandte sich gegen die Wiederbestellung der Verwalterin. Die Verwalterin war zwar nach Auslaufen ihrer Bestellung offiziell nicht mehr im Amt, übte dieses aber dennoch weiterhin aus. Sie erstellte in ihrer Rolle zum Beispiel Abrechnungen, lud zu Eigentümerversammlungen ein und leitete diese dann auch.
Dem Verwalter stehen keine Zahlungsansprüche mehr zu. Wird ein Verwalter hingegen ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen, verliert er zwar sofort seine Organstellung nicht jedoch seine Vergütungsansprüche. Diese behält er grundsätzlich für die Restlaufzeit des Verwaltervertrages. Der Anspruchszeitraum wird jedoch durch den neuen § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG auf sechs Monate begrenzt. Darüber hinaus wird sich der abberufene Verwalter bei der Berechnung seiner Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen lassen müssen. Die Höhe richtet sich selbstverständlich nach den Maßgaben des konkreten Einzelfalls. Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde oft bei den Wohnlagen der mittleren Größe eine Vergütung von 80% des vertraglich vereinbarten Verwalterentgelts bis zum Befristungsende des Vertrages zugesprochen.
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