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Das Gericht muss dem Betroffenen im gerichtlichen Unterbringungsverfahren einen Verfahrenspfleger bestellen, " soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist ", § 317 Verfahrenspfleger (1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. … (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 317 Abs. 1 S. 1 FamFG. Wann ist ein verfahrenspfleger erforderlich und. Ein Verfahrenspfleger muss demnach bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von der Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll, § 317 Verfahrenspfleger (1) … Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. … (Link: vom Bundesministerium der Justiz) § 317 Abs. 2 FamFG. Dabei ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers auch nicht deshalb überflüssig, weil aufgrund eines Gutachtens der Sachverhalt klar zu liegen scheint. Ein Verfahrenspfleger soll auch bestellt werden, wenn die geistigen Fähigkeiten des Betroffenen derart gemindert sind, dass er seine Interessen nicht mehr ausreichende wahrnehmen kann.
Gemäß § 276 Abs. 2. Satz 2 FamFG ist die Nichtbestellung zu begründen. Umfang der Betreuung als Maßstab für die Bestellung Im vorliegenden Fall sei die Bestellung eines Verfahrenspflegers i. erforderlich, da Gegenstand eine umfassende Betreuung i. S. § 276 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG sei. Dies ändere sich auch nicht dadurch, dass einzelne Aufgabenkreise wie die Beschränkung des Fernmeldeverkehrs und der Post oder die Sterilisation nicht von der Betreuung umfasst werden. Auch dass sich die Bestellung auf wörtlich alle Angelegenheiten bezieht, sei für die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 276 FamFG nicht erforderlich. Dies gelte schon deswegen, weil für den verfahrensrechtlichen Schutz des Betroffenen nicht darauf abzustellen sei, welche Maßnahme vom Gericht schließlich getroffen wird, sondern auf den Umfang des Verfahrensgegenstands (Fröschle in Prütting/Helms, FamFG, § 276 Rdnr. 37 m. w. N. Wann ist ein verfahrenspfleger erforderlich deutschland. ). Des Weiteren könne sich eine Betreuung für alle Angelegenheiten auch – insbesondere bei einer sukzessiven Erweiterung – aus einer Zusammenschau mehrerer gerichtlicher Maßnahmen ergeben.
Die aus Art. 1 GG folgende Grundrechtsposition der Betroffenen würde jedenfalls mit einer derart umfassenden Kontrollbetreuung in schwerwiegender Weise eingeschränkt. Daher war es vorliegend verfahrensfehlerhaft, dass das Beschwerdegericht der Betroffenen trotz deren krankheitsbedingt erheblich eingeschränkter Fähigkeit, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen, keinen Verfahrenspfleger bestellt hat, obwohl es eine umfassende Kontrollbetreuung für die nahezu alle Angelegenheiten abdeckende Vorsorgevollmacht geprüft und letztlich auch als erforderlich erachtet hat. Diesem Ergebnis steht eine im Verfahren erfolgte Vertretung der Betroffenen durch die (Vorsorge-)Bevollmächtigten nicht gemäß § 276 Abs. 4 FamFG entgegen, weil sich diese in einem Interessenkonflikt befinden [9]. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. November 2013 – XII ZB 339/13 BGBl. Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren | Betreuungslupe. I S. 2002 [ ↩] vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 89 [ ↩] BGH, Beschluss vom 29. 06. 2011 – XII ZB 19/11 FamRZ 2011, 1577 Rn. 8; BT-Drucks. 15/2494 S. 18 und 41 [ ↩] BT-Drucks.
Hiervon ist abzusehen, wenn offensichtlich kein Interesse des Betroffenen besteht, dass ein Verfahrenspfleger bestellt wird. Das Rechtsbeschwerdegericht muss prüfen, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen wurde. Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen? Betreuungsrecht | Hier muss ein Verfahrenspfleger bestellt werden. Kostenloses AAZ Probeabo 0, 00 €* Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar * Danach ab 14, 50 € mtl. 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte Endet automatisch; keine Kündigung notwendig Ich bin bereits Abonnent Eine kluge Entscheidung! Bitte loggen Sie sich ein. Facebook Werden Sie jetzt Fan der AAZ-Facebookseite und erhalten aktuelle Meldungen aus der Redaktion. Zu Facebook
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