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Im Sozialrecht entscheidet die Behörde – wie im "allgemeinen" Verwaltungsrecht – in der Regel durch Verwaltungsakt. 1. Was ist ein Verwaltungsakt im Sozialrecht? Der Begriff des Verwaltungsaktes ist in § 31 Begriff des Verwaltungsaktes Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die … (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 31 S. 1 und 2 SGB X geregelt: § 31 Begriff des Verwaltungsaktes Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Merkmale eines Verwaltungsaktes - Juraeinmaleins. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. Der Verwaltungsakt steht im Mittelpunkt des Verwaltungshandelns und demzufolge auch der Beratung im sozialverwaltungsrechtlichen Verfahren.
Hierbei können Sie sich an diesem Schema orientieren: I. Ermächtigungsgrundlage Zunächst müssen Sie feststellen, ob eine Ermächtigungsgrundlage vorliegt, die grundsätzlich die Maßnahme der Behörde decken könnte. Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Die Ermächtigungsgrundlage ist in diesem Punkt nur zu benennen. II. Formelle Rechtmäßigkeit In der formellen Rechtmäßigkeit gilt es zu klären, ob die Anforderungen an Zuständigkeit, Verfahren und Form gewahrt sind. 1. Crashkurs Verwaltungsrecht - Der Verwaltungsakt - YouTube. Zuständigkeit An dieser Stelle muss geprüft werden, ob die handelnde Behörde auch zuständig war. Dabei muss grundsätzlich auf die sachliche und die örtliche Zuständigkeit eingegangen werden. Die sachliche Zuständigkeit meint dabei die Frage, ob das Handeln innerhalb des sachlichen Aufgabengebietes der Behörde stattgefunden hat. Die örtliche Zuständigkeit beantwortet beispielsweise, ob der Gemeinderat der Stadt X oder Y zuständig war. 2. Verfahren Hier geht es um die Frage, ob die Verfahrensvoraussetzungen des VwVfG oder der entsprechenden spezialgesetzlichen Regelung eingehalten wurden.
Der Verwaltungsakt ist in § 35 Satz 1 VwVfG legaldefiniert als eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Dieser Artikel möchte Euch die einzelnen Merkmale eines Verwaltungsaktes näher bringen. Hier erst mal eine kurze Übersicht. Schema: die Merkmale eines Verwaltungsaktes im Überblick: Hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung Schema: die Merkmale eines Verwaltungsaktes im Detail: (1) Hoheitliche Maßnahme Zunächst braucht es einer hoheitlichen Maßnahme. Aufbauhilfe zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts. Dies ist bei Verhalten mit Erklärungsgehalt, das einseitig im Über-/Unterordnungsverhältnis ergeht, der Fall. Die Voraussetzungen liegt also nicht vor, wenn ein (öffentlich-rechtlicher) Vertrag abgeschlossen wird. (2) einer Behörde Der Begriff der Behörde ist in § 1 Abs. 4 VwVfG legaldefiniert. Es muss sich also um eine Stelle handeln, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
[Ist dieser Verwaltungsakt ordnungsgemäß nach § 41 VwVfG/SVwVfG bekanntgegeben und damit nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG/SVwVfG wirksam geworden? ] Anmerkung: Die Bekanntgabe wird zumeist als "normale" Voraussetzung der formellen Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts geprüft. Das ist allerdings wegen der spezifischen Fehlerfolgen nicht wirksam bekanntgegebener Verwaltungsakte ("Inexistenz") nicht unproblematisch (zu diesen Fehlerfolgen U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 Rn. 222 ff. ). Die Prüfung der ordnungsgemäßen Bekanntgabe im Rahmen der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit vorzunehmen, erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn es um die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage geht; denn für das Vorliegen eines Verwaltungsakts i. Verwaltungsprozessrechts kommt es auf die ordnungsgemäße Bekanntgabe nicht an. Konsequenterweise kann dann als "Rechtmäßigkeitsvoraussetzung" i. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch die ordnungsgemäße Bekanntgabe zu prüfen sein (sehr str., siehe hierzu den Keinen-Platz-den-Drogen-Fall, den Ruprechts-Razzia-Fall).
a) Realakt Realakte sind rein tatsächliche Verwaltungshandlungen mit dem Zweck der Herbeiführung eines tatsächlichen (statt eines rechtlichen) Erfolges. Hierzu zählen etwa auch Auskünfte und Informationen, wobei in Ausnahmefällen auch Verwaltungsakte vorliegen können. b) Vorbereitende Maßnahmen Solange es an einer abschließenden Regelung mangelt, sind Vorbereitungs- und Teilakte keine Verwaltungsakte. Problematisch sind hier insbesondere Benotungen. Bei den Einzelnoten handelt es sich nach h. M. lediglich um solch unselbstständige Vorbereitungs- und Teilakte. Ist eine Einzelnote im Endzeugnis allerdings entscheidungserheblich, kann es sich bei ihr auch um einen Verwaltungsakt handeln. c) Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen Rechtserhebliche Willenserklärungen sind regelmäßig keine Verwaltungsakte. Beispiele sind Aufrechnung, Fristsetzung und Stundung. Fraglich ist dies allerdings für feststellende Verwaltungsakte, welche das Bestehen einer Rechtslage lediglich feststellen. Ob es sich hierbei um einen feststellenden Verwaltungsakt oder einen bloßen Hinweis handelt, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln, wobei besonderes Augenmerk auf den Tenor des Bescheids gelegt werden muss.
Welchen Inhalt hat dieser Verwaltungsakt (ggf. Auslegung)? Siehe hierzu diesen Hinweis. II. Vorliegen bzw. Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für den Verwaltungsakt Auf welche Rechtsgrundlage ist die getroffene Maßnahme ausdrücklich gestützt worden oder könnte (von dieser Behörde) vor allem im Hinblick auf die dort angeordnete Rechtsfolge gestützt werden? Ist die gefundene Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht vereinbar? Anmerkung: Dies ist regelmäßig nur zu prüfen, wenn sich nach dem Sachverhalt eine solche Prüfung nahezu aufdrängt (siehe für derartige Fälle etwa den Leinen-los-Fall und den Szenen-einer-Ehe-Fall) Wenn keine (wirksame) Rechtsgrundlage gefunden wurde: Bedarf es für den Erlass dieses Verwaltungsaktes nach der Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes überhaupt einer Rechtsgrundlage? III. Formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes Zuständigkeit, Form und Verfahren? Ggf. Heilung oder Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern nach § 45, § 46 VwVfG/SVwVfG? Anmerkung: Die Prüfung der Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern nach § 46 VwVfG/SVwVfG kann u. U. auch erst nach der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts durchzuführen sein.
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