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Hallo, ich befinde mich momentan im 2 Semester des Jurastudiums. Dadurch, dass ich die BGB AT Klausur im ersten Semester nicht mitgeschrieben habe, musste ich es jetzt im 2. Schreiben. In der Prüfung gab es 2 Fälle. Zum einen die Minderjährigkeit, zum anderen die Stellvertretung. Aufgrund meiner unkontrollierbaren Nervosität habe ich leider die Prüfung falsch begonnen. Bei der Minderjährigkeit ging es um die Herausgabe des Geldes nach §812. Dementsprechend wäre §812 auch meine Anspruchsgrundlage. Ich dachte nur in der Prüfung, da immer Vertragliche Ansprüche zuerst kommen, prüfe ich erst §433. Somit habe ich erst einen Kaufvertrag geprüft, dann die Minderjährigkeit, dann die Anfechtung und dann erst §812 geprüft. Im zweiten Teil habe ich mich bei der Vertretungsmacht geirrt. So, jetzt meine Frage. Besteht die Möglichkeit, dass ich die Prüfung trotzdem bestanden habe? Und wird berücksichtigt, dass ich jetzt im zweiten Semester bin und mir solche Fehler nicht unterlaufen dürften. Ich selbst kann das nicht einschätzen, aufgrund meiner mangelnden Erfahrung.
Somit konnte sie das Geld wieder zurückverlangen. Meine einzige Frage war, ob das wirklich sehr sehr schlimm ist, wenn ich im Antwortsatz hingeschrieben habe: Sie kann das Geld zurückverlangen gem. 812 IN VERBINDUNG MIT 142. da ja das eine sich aufs Verfügungsgeschäft bezieht, und das andere aufs Verpflichtungsgeschäft. Demnach kann man sie wohl nicht in Verbindung miteinander benutzen. (Diskussionen darüber, dass das sowieso vollkommen sinnlos und falsch ist den 142 da noch reinzupacken, brauchen nicht führen, das weiß ich sehr wohl) JuraFR 📅 10. 2014 14:14:16 Re: Klausur BGB AT Yulia199346 schrieb: ------------------------------------------------------- > Meine einzige Frage war, ob das wirklich sehr sehr > schlimm ist, wenn ich im Antwortsatz > hingeschrieben habe: Sie kann das Geld > zurückverlangen gem. > da ja das eine sich aufs Verfügungsgeschäft > bezieht, und das andere aufs > Verpflichtungsgeschäft. Wieso bezieht sich das eine auf das Verfügungsgeschäft und das andere auf das Verpflichtungsgeschäft?
Re: Klausur BGB AT Vermutlich glaubt sie durch das i. § 142 I BGB zum Ausdruck gebracht zu haben, dass die Wirkung der Anfechtung die Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts umfasst. 1 mal bearbeitet. 14 13:40. Re: Klausur BGB AT Es gibt keinen Anspruch aus § 812. Du meinst wahrscheinlich aus § 812 Abs I Satz 1, 1. Alternative. Musst du (noch) nicht genau wissen, aber spätestens im 3. /4. Semester wirst du dir davor vom Korrektor einiges anhören müssen. Lösung müsste so aussehen: Anspruch aus § 812 I S. 1, 1 Alt BGB auf Herausgabe des Erlangten. 1. Etwas erlangt (jeder Vermögenswerte Vorteil) => Hier: Kaufpreis 2. Durch die Leistung eines anderen (bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens) => Hier: Erfüllung der vertraglichen Pflicht (Kaufpreiszahlung) 3. Ohne Rechtsgrund: Du sagst die Anfechtung war wirksam (Kaufvertrag also rückwirkend unwirksam)=> Somit kein Rechtsgrund Es besteht ein Anspruch auf KP-Rückzahlung gem. § 812 I S. 1, 1. Alt BGB. Das Abstraktionsprinzip besagt, dass das Verpflchtungs- und Verfügungsgeschäft von einander unabhängig sind.
Das dürfte jetzt das Kernproblem des Falles sein, wobei man in einer 1. -Semesterklausur wohl vertreten kann, was man will. Zum einen ist hier denkbar, dass die Einwilligung sich auf den Vertragsschluss erstreckte. In diesem Fall ist der Vertrag wirksam zustandegekommen. Andererseits müsste berücksichtigt werden, dass die Eltern Geld für den Bus an M übergaben und deswegen die Einwilligung nicht schlechthin nach § 107, sondern möglicherweise nur nach § 110 BGB erteilen wollten. Letzteres würde ich deswegen für vorzugswürdig halten, weil die Eltern ja bei der ersten Lösungsmöglichkeit denknotwendig ja auch in eine Schwarzfahrt hätten einwilligen müssen, wenn M das Geld schon anderweitig verbraucht hat. c) Wie Du schon richtig gesagt hast, wurde auch nicht nach § 108 BGB nachträglich genehmigt. Im Ergebnis besteht daher kein Anspruch. Zur Verjährung hast Du die Vorschrift zur Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung - § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht genannt. Da die Frist am 03. 02. 2012 gehemmt und mithin noch nicht abgelaufen ist, ist der Anspruch nicht verjährt.
Wäre echt nett, wenn ihr mich da aufklären könntet.