Kleine Sektflaschen Hochzeit
– unternommen und die Bestimmung des OrgL u. a. an die Eigenschaft eines Mitarbeiters der IRL C. /F. geknüpft. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Die Entscheidung, welche fachlichen und funktionalen Voraussetzungen an die Eigenschaft eines Organisatorischen Leiters in der Örtlichen Einsatzleitung zu stellen sind, steht in der Organisationshoheit und dem Organisationsermessen des Beklagten. 25 Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Klägers ist es auch nicht sachwidrig, die Bestellung des Organisatorischen Leiters an die Eigenschaft eines Mitarbeiters der IRL C. Niedersächsisches rettungsdienstgesetz 2013 relatif. zu knüpfen. Da die Örtliche Einsatzleitung im Großschadensfall gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 NRettDG vor Ort die Aufgaben der Rettungsleitstelle übernimmt, ist es nach Auffassung der Kammer sinnvoll, als Organisatorische Leiter Personen einzusetzen, die mit den aktuellen Handlungsabläufen in der örtlichen Rettungsleitstelle in vollem Umfang vertraut sind, insbesondere dann, wenn es sich – wie hier – um eine die Rettungsdienstbereiche übergreifende integrierte Leitstelle für Feuerwehr und Rettungsdienst handelt.
26 Diese Neuorganisation durfte der Beklagte auch auf den Kläger beziehen, den er gerade einmal ca. 5 1/2 Monate zuvor als ehrenamtlich Tätigen in die ÖEL berufen hatte. Denn der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die "Krise" in der ÖEL nur durch eine straffe personelle Anbindung der ÖEL an die IRL C. sowie die Einbindung der OrgL in einen Dienstplan der IRL behoben werden konnte. Einen solchen Dienstplan hatte es zuvor mit den ehrenamtlichen Mitgliedern der ÖEL unbestritten nicht gegeben. Aus diesem Grund war der Beklagte auch nicht gehalten, das auf von vornherein nur zwei Jahre angelegte Bestellungsverhältnis des Klägers zum ehrenamtlich tätigen OrgL regulär auslaufen zu lassen. Niedersächsisches rettungsdienstgesetz 2015 cpanel. Für die Kammer kommt zudem hinzu, dass der Kläger in D. bei der Berufsfeuerwehr in vielfältige verantwortungsvolle Aufgaben wahrzunehmen hat. 27 2. Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO sind nicht zu erkennen. Der Beklagte hat das öffentliche Interesse mit den privaten Interessen des Klägers Beklagte hat dabei zu Recht berücksichtigt, dass der Kläger sein Ehrenamt zuvor nur ca.
03. 2018 Drucksache 18/548 (9 S. ) Direktüberweisung am 28. 2018 an Ausschuss für Inneres und Sport (federführend), Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen Ausschussprotokoll Ausschuss für Inneres und Sport 18/12 (öffentlich) 05. 04.