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Was halten Sie von dem gängigen Vorgehen der Architekten einen Zuschlag für "Unvorhergesehenes" in die Baukostenermittlung zu schreiben? Der Zuschlag für "Unvorhergesehenes" soll durch die Budgeterhöhung Sicherheit schaffen. Jedoch werden als "unvorhersehbar" später häufig Risiken aufgeführt, die bei ordnungsgemäßer Planung durchaus vorhersehbar gewesen wären, so zum Beispiel schlechter Baugrund. Prinzipiell ist die sprachliche Wirkung des Wortes "Unvorhergesehenes" vorhersehbar unprofessionell und sollte besser durch die in allen Bereichen der Wirtschaft bekannten "Rückstellungen" ersetzt werden, am besten jeweils mit Angabe eines Sachthemas oder Risikos, für das die Rückstellungen gebildet werden. Zur Risikenminimierung empfiehlt Uwe Morell auf eine hohe Durchgängigkeit in der Kostenermittlung zu achten. Das bedeutet, dass möglichst alle LV-Texte, die zur Kostermittlung herangezogen werden, DIN 276 und STLB zugeordnet sind und auf dieser Grundlage bepreist werden. Bepreiste LV-Texte nach DIN 276 und STLB können Sie sich in ihr AVA-Programm laden!
Bauplanung Kosten der Finanzierung sind Bestandteil der Baukosten als Investitionskosten eines Bauprojekts. Grundlage für die Aufbereitung in der Bauplanung liefert die Kostengruppe (KG) 800 nach DIN 276 - Kosten im Bauwesen (Ausgabe Dezember 2018). In der neuen Ausgabe wurden die bisherigen Teile DIN 276 - 1 (Teil 1: Hochbau, Dezember 2008) und DIN 276 - 4 (Teil 4: Ingenieurbau, August 2009) zu einer Norm zusammengefasst und die Finanzierungskosten aus der vorherigen KG 700 - Baunebenkosten herausgenommen und als KG 800 - Finanzierung selbstständig aufgenommen. Die Kosten der Finanzierung werden in der KG 800 - wie auch in allen Kostengruppen nach DIN 276 - in 3 Ebenen nach Hunderter-, Zehner- und Einer-Stellen unterteilt. Die KG 800 umfasst die "Kosten, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Bauprojekts bis zum Beginn der Nutzung anfallen".
Die im Zuge der Kostenschätzung gewählte Struktur bzw. Gliederung der Kostenermittlung ist, soweit an der Projektstruktur keine Änderungen erfolgten, beizubehalten. Die bereits während der Vorplanung definierten Konstruktionen, Qualitäten und technischen Systeme sind durch den Architekten bzw. den Fachplanern zu konkretisieren und nachvollziehbar zu dokumentieren. Pauschale Kostenansätze Die Aufnahme von pauschalen Kostenansätzen in die DIN 276 Kostenberechnung für z. Terminsicherungsmaßnahmen, Baupreissteigerung, Unvorhergesehenes oder s onstige mögliche Zusatzleistungen (zusätzliche Bauherrenwünsche) sind vorzuschlagen und in Abstimmung mit dem Bauherrn/Investor in der Kostenberechnung zu berücksichtigen. Wird die Aufnahme entsprechender Kostenansätze durch den Bauherrn/Investor abgelehnt, sollte dies nachvollziehbar dokumentiert werden.
Im Ergebnis würde die DIN 276-1:2008-12 im Vergleich zur DIN 276:2018-12 aber auch nicht zu anderen anrechenbaren Kosten führen.
Startseite » Baukosten » Risiken in der Baukostenermittlung einplanen – ein Risiko für sich Kostensicherheit ist die Grundlage einer guten Zusammenarbeit mit dem Bauherren und somit der Schlüssel für ein erfolgreiches Bauprojekt. Um diese Sicherheit gewähren zu können, müssen entstehende Baukosten genau geplant werden. Dabei stellen die vielen unbekannten Variablen und Risiken, die miteinkalkuliert werden müssen, die Planer immer wieder vor große Probleme. Denn wie plant man etwas Unvorhersehbares? Ein gutes Team in Sachen Baukostenplanung: Arne Schumny (links) und Uwe Morell, Herausgeber der LV-Texte. (Foto: Gregor Törzs, Berlin) Uwe Morell beschäftigt sich Tag täglich mit dem Thema Baukostenermittlung und Ausschreibung. Der gelernte Tischler und Architekt hat zusammen mit Arne Schumny vor über 25 Jahren das Büro DREIPLUS gegründet, das sich genau auf diesen Bereich spezialisiert hat. Durch seine langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Baukostenplanung hat er sich viel Wissen angeeignet, das er mit uns in Form von einigen Antworten teilt.
Selbst, wenn das in der Kostenberechnung als "Sicherheitszuschlag" enthalten sein sollte, hat es in den a. K. nichts zu suchen, weil es nicht das Ergebnis einer Planung darstellt. Das Land Berlin hat das beispielsweise ausdrücklich noch einmal in sein Vertragsmuster hereingeschrieben ( 7. 4. 1 des folgenden Links): [url=]/url] Schönes Wochenende 01. 2010 at 13:02 Uhr fdoell Level: Moderator Beiträge: 2442 Registriert seit: 10. 01. 2003 Da eine Kostenschätzung ja nach der Rechtsprechung +- 30% von der Kostenfeststellung abweichen darf und dabei noch als im üblichen Rahmen zulässig gilt, ist es seit Jahren erklärtes Planerziel, +-20% (oder besser) der Kostenfeststellung bereits mit der Kostenschätzung einzuhalten. Dabei ist zu beachten, dass aufgrund der geringeren Detailgenauigkeit der Planung i. d. R. auch die Anzahl der Positionen, für die überhaupt Kosten ermittelt werden, deutlich geringer als in späteren Kostenermittlungen sind. Ihre wenigen Positionen müssen also - damit die Kostenschätzung einen realistischen Rahmen abgibt - all die vielen Kleinigkeiten beinhalten, die Sie i. erst später planen.