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Unter anderem gibt es zudem die Bayerische Versorgungskammer (als Oberbehörde des Freistaats Bayern organisiert), Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg, Kommunale Versorgungskassen Kurhessen-Waldeck oder die Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte. Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] ↑ VKZVKG vom 8. April 1975, GV. NW. S. 286 ↑ gemäß § 13 Abs. 1 BVO NRW können kommunale Versorgungskassen mit der Festsetzung der Beihilfen beauftragt werden. ↑ PricewaterhouseCoopers AG WPG (Hrsg. ), Öffentlich-rechtliche Unternehmen der Gemeinden: Länderübergreifende Darstellung, 2015, S. Niedersaechsische versorgungskasse beihilfe . 421
Die berufsständische Versorgung wird durch Versorgungskassen der Ärzte, Apotheker, Anwälte, Künstler usw. sichergestellt (etwa die Bayerische Ärzteversorgung). • Niedersächsische Versorgungskasse • Hannover • Niedersachsen •. Aufgaben [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Neben der Beamtenversorgung (etwa Zahlung der Versorgungsbezüge, Dienstunfallfürsorge) gibt es noch die treuhänderische Vermögensverwaltung der Versorgungsrücklagen, die Berechnung, Festsetzung und Zahlung der Beihilfen, [2] Zahlung der Beamtenbesoldung, Abrechnung der Reisekosten und Zusatzversorgung. Letztere wird oft durch eigenständige Zusatzversorgungskassen wahrgenommen. Außer für Beamte werden diese Aufgaben auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst übernommen. Üblicherweise bilden die Versorgungskassen kein eigenes Sicherungsvermögen für künftige Pensionsleistungen, sondern finanzieren die laufenden Pensionszahlungen und die eigenen Verwaltungskosten durch einheitliche Umlagen der Pflichtmitglieder. [3] Weitere Versorgungskassen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist die größte deutsche Zusatzversorgungskasse im öffentlichen Dienst.
4. ) Beihilfe für privat versicherte Tarifbeschäftigte Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für privat versicherte Tarifbeschäftigte richtet sich wie bei Beamten und Versorgungsempfängern nach den Regelungen des § 80 NBG und der NBhVO. 5. ) Für alle gesetzlich Versicherten gilt: Grundsätzlich sind nach § 6 Abs. 3 Satz 1 NBhVO für Mitglieder der gesetzlichen Krankversicherung gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB V, Aufwendungen für von der Krankversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung bei er Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V nicht beihilfefähig. Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Beihilfeabteilung – auch telefonisch – gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihre NKVK (eingestellt: 2021-02-22)