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Ob sich Tinka in diesem Fall strafbar gemacht hat, ist wegen der tatbestandlichen Voraussetzung des "wissentlich unbefugt" unklar. Zwar ist davon auszugehen, dass Maya nicht mit der Weitergabe der Fotos einverstanden ist, ein diesbezüglicher ausdrücklicher Wille wurde durch sie aber nicht geäußert. Lehrer fotografieren mit ihrem Smartphone in der Schule – datenschutz-schule.info. Die Gesetzesbegründungen zu (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:471456) deuten jedoch darauf hin, dass der Täter explizit um die Unbefugtheit der Weitergabe wissen muss. Letztlich kann insoweit aber erst die zukünftige Rechtsprechung Klarheit bringen. Auf jeden Fall ist aber Reibach strafbar, denn (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:471444) verbietet die öffentliche Zurschaustellung von Personenfotos (etwa im Internet) ohne Einwilligung des Abgebildeten.
Hochgerechnet seien damit mehr als 45. 000 Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen aller Formen bereits Opfer von tätlicher Gewalt geworden. Zu den körperlichen Angriffen gehörten etwa Fausthiebe, Tritte, An-den-Haaren-Ziehen oder das Bewerfen mit Gegenständen. Auch Cybermobbing wird offenbar ein immer größeres Phänomen. 77 Prozent der Befragten sehen eine Zunahme von Formen des Mobbings über das Internet. Fast jede dritte befragte Lehrkraft gab an, dass es Fälle an der Schule gab. Allerdings gaben nur zwei Prozent der Lehrkräfte an, selbst betroffen gewesen zu sein – eine Zahl, die sich in den nächsten Jahren wohl steigern wird. Aktueller Fall: An einem Gymnasium im hessischen Heppenheim haben zwei Mittelstufen-Schüler die Gesichter von Lehrern in Pornofotos montiert und die Bilder per Instagram im Netz verteilt. Sie kursierten kurz darauf unter der Schülerschaft. „Der Lächerlichkeit preisgegeben“: Schüler fotografieren Lehrer heimlich – und montieren die Gesichter in Porno-Szenen hinein | News4teachers. Die Aufnahmen seien zwar leicht als Fotomontagen erkennbar gewesen, trotzdem ist die Empörung groß, wie die lokale Nachrichtenplattform "Echo online" berichtet.
Fazit Die Entscheidung des OVG Koblenz ist im Ergebnis nachvollziehbar. Hinsichtlich der Begründung überrascht sie jedoch an einer Stelle. Dass die Gerichte in einer solchen Veröffentlichung ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte sehen, ist wenig nachvollziehbar. Grundsätzlich dürften Fotografien, so sieht es das Kunsturhebergesetz vor, nur mit Einwilligung der dargestellten Person veröffentlicht werden. Fotografieren ohne Kamera: ein magisches Herbarium aus Pflanzenteilen • Schüler:innenUni Nachhaltigkeit + Klimaschutz • Freie Universität Berlin. In § 23 KUG sieht das Gesetz jedoch einige Ausnahmen vor, wann eine solche Einwilligung entbehrlich sein kann – nämlich unter anderem dann, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme betrifft, wie die Formulierung zunächst vermuten lässt, jedoch nicht nur prominente Akteure. Auch jeder andere Bürger kann Teil eines Geschehens der Zeitgeschichte werden. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, ist der Bekanntheitsgrad einer Person nur ein Anhaltspunkt eines zeitgeschichtlichen Interesses. So kann im Einzelfall zum Beispiel ein verurteilter Straftäter, der ein schweres Verbrechen begangen hat, zur Person der Zeitgeschichte werden.
); im Hintergrund: Porträt Generalfeldmarschall von Hindenburgs (Foto: privat)
Fachbeitrag Lehrer und Eltern fragen sich oft, was beim Fotografieren in der Schule aus rechtlicher Sicht beachtet werden muss. Dabei geht es häufig um das simple Klassenfoto, aber auch um Fotos bei Veranstaltungen und anderen Schulaktivitäten. Neben den rechtlichen Fragen geht oft auch um die praktische Umsetzung. Wer muss gefragt, was dokumentiert werden? Sind Gruppenfotos anders zu behandeln als Partybilder oder Portraits? Hier Teil 1 der Antworten auf die wichtigsten rechtlichen Fragen: Welche Vorschriften sind beim Anfertigen von Fotos zu beachten? Das "Recht am eigenen Bild" ist eine Ausprägung des Persönlichkeitsrechts, welches grundgesetzlich geschützt ist. Die Erstellung eines digitalen Fotos, auf dem man eine Person erkennen kann, ist rechtlich als Erhebung eines personenbezogenen Datums einzustufen. Damit fällt ein solches Fotografieren, sofern es nicht im engen privaten Umfeld erfolgt, unter das sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 4 Abs. 1 BDSG).
Es ist nicht verboten, Fotos zu machen, sondern diese zu veröffentlichen: (§ 22 Satz 1 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG/KunstUrhG). Das Erstellen der Fotos ist nur verboten, wenn damit der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wird, z. B. heimliche Fotos in der Umkleidekabine, von draußen in Dein Zimmer hinein o. ä. (§ 201a StGB). Aus Gründen des Anstandes sollte man jedoch auf Fotos verzichten, wenn derjenige nicht fotographiert werden will. Es gibt keine Sonderrechte für Lehrer, dazu zählt auch das Recht des Schülers am eigenen Bild. Wenn jedoch bei einer Aufnahe das Schulhofs ein Schüler zufällig "mit drauf" ist, wird er dagegen kaum etwas unternehmen können, denn andernfalls kann man gar nichts mehr fotografieren; das ist unpraktikabel; nur, wenn ich etwa ein Foto vom Schullabor mache, wirkt es ohne agierende Schüler schrecklich unpersönlich. Nur was ist das für eine Schule, bei dem man mit dem BGB/StGB unter dem Armn kommuniziert: Ein paar nette Worte von hier, etwas Flachs von da, ein wenig Lachen, und der ganze Kram löst sich in Wohlgefallen auf.