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2. 2013, 12 CE 12. 2104 entschieden. 1 Anspruchsberechtigte Auf die Eingliederungshilfe besteht ein Rechtsanspruch. Ermessen ist nicht gegeben. Liegt eine seelische Behinderung vor, muss das Jugendamt die Leistung gewähren. Das Kind oder der Jugendliche ist selbst anspruchsberechtigt im Gegensatz zur Hilfe zur Erziehung, bei der der Personensorgeberechtigte den Rechtsanspruch hat. Wird der Rechtsanspruch geltend gemacht, werden die Kinder und Jugendlichen aber von dem Personensorgeberechtigten vertreten. Ab 15 Jahre kann der Jugendliche selbst Eingliederungshilfe beantragen, da er zu diesem Zeitpunkt handlungsfähig [1] ist. Für junge Volljährige, also bis zum 27. Lebensjahr, sind Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfe für junge Volljährige zu gewähren. [2] In der Regel wird die Hilfe nur bis zum 21. Lebensjahr gewährt, muss aber im begründeten Einzelfall darüber hinaus fortgesetzt werden. [3] 2 Seelische Behinderung Der Begriff der seelischen Behinderung ist zweigliedrig. Es ist einmal ein Abweichen vom für das Lebensalter typischen Zustand, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate andauert.
Eine Aufnahme ist nur mit gültigem Unterbringungsbeschluss nach §1631 b BGB möglich. Insgesamt befinden sich vier Wohngemeinschaften in diesem Haus. Es wird eine Nachtwache vorgehalten. Wohnen für Teenager und junge Erwachsene zur Verselbständigung Doppeldiagnosen, Lebenspraktische Unterstützung, Menschen mit geistiger Behinderung, Verhaltensauffälligkeit, Verselbstständigung 13 - 21 Jahre 26 In vier Außenwohngemeinschaften in der Kernstadt Warburg werden Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Schulentlassung in ihrer Selbstständigkeit gefördert. Wohnen für Teenager und junge Erwachsene mit Verselbständigungsperspektive Doppeldiagnosen, Lebenspraktische Unterstützung, Menschen mit geistiger Behinderung, Verhaltensauffälligkeit 15 - 18 Jahre 6 05641/93-486 In der Wohngemeinschaft St. Helena leben sechs Jugendliche und junge Erwachsene mit herausfordernden Verhaltensweisen. Im Fokus der Förderung steht die weitere Stabilisierung im sozial-emotionalen Bereich und auch die Anbahnung eines Umzugs in eine Außenwohngruppe.
Die stationären Hilfen bieten dem jungen Menschen eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung. Die Hilfeleistungen können sich von der Anleitung bis hin zur umfänglichen Übernahme in allen relevanten Lebensbereichen erstrecken. Das Gebot der Selbsthilfe und Hilfestellung zur möglichst eigenständigen Übernahme von Aufgaben der alltäglichen Lebensbewältigung bleibt davon unberührt. In der Regel ist der Unterstützungsbedarf im stationären Wohnen so umfangreich, dass er einen Rahmen für Sicherheit und Schutz sowie zur Aufsicht und permanenten Bereithaltung von Hilfeleistungen erforderlich macht. Wir fördern und unterstützen die größtmögliche Selbstständigkeit Unsere tägliche Arbeit orientiert sich an den spezifischen Bedarfen, Vorlieben und Interessen der Kinder, Jugendlichen und jungen Heranwachsenden. Unsere Ziele: Wir ermöglichen unsern Bewohnern einen förderlichen und strukturierten Lebensraum. Wir ermutigen die jungen Menschen zu einer aktiven Lebensgestaltung. Wir bereiten sie auf weniger betreuungsintensive und selbstverantwortlichere Wohnformen in möglichst normalen Lebensbezügen vor.
In diesen Fällen lösen Anträge (Folge- oder Verlängerungsanträge) nicht erneut die Fristen des § 14 SGB IX aus und die Zuständigkeitszuordnung bleibt bestehen. Nach einer Entscheidung des VG Stuttgart (28. 04. 2020 - 9 K 5941/19) liegt eine wesentliche Änderung des Rehabilitationsbedarfs zum Beispiel vor, wenn ein Wechsel von Hilfe zur Entwicklung der Persönlichkeit zu Ausbildungshilfe erforderlich wird, dann wird die Weiterleitungsfrist in Gang gesetzt. Vorliegend bleibt der Rehabilitationsbedarf gleich, es bedarf weiterhin einer stationären, behinderungsbedingten Unterbringung des jungen Menschen. Folgt man den aufgezeigten Grundsätzen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe als leistender Rehabilitationsträger, ohne erneuten Antrag in der Weiterleistungsverpflichtung. Gleiches gilt bei einem Folgeantrag, da sich der Rehabilitationsbedarf nicht wesentlich geändert hat. 3. Kostenerstattungsanspruch Die Kostenerstattung würde durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Grundlage von § 105 SGB X als sachlich unzuständiger Träger erfolgen.
Wer neben der Eingliederungshilfe auch Sozialleistungen erhalten möchte, muss jetzt zwei Anträge stellen: einen für die Eingliederungshilfe und einen für die Sozialleistungen. Es gibt eine Ausnahme: Für Menschen mit Behinderung unter 18 Jahren ist die Eingliederungshilfe von Sozialleistungen nicht getrennt. Menschen mit Behinderung können immer eine Person zur Unterstützung und Beratung mitnehmen. So kann zum Beispiel ein sehr guter Freund, der Vater oder die Nachbarin zum Eingliederungshilfe-Beratungsgespräch mitkommen. Denn mit einer Vertrauensperson kann man gestärkter in ein Gespräch gehen. Die Beratung zur Eingliederungshilfe muss verständlich sein. Im Gesetz heißt es "wahrnehmbar". Das bedeutet, dass zum Beispiel ein gehörloser Mensch die Beratung in Gebärdensprache bekommt. Oder, dass ein Mensch mit Lernschwierigkeiten Informationen in Leichter Sprache bekommt. Das Vermögen und Einkommen von Partnern von Menschen mit Behinderung ist bei der Eingliederungshilfe nicht von Bedeutung.
D. h. der Rehabilitationsträger der anhand der Instrumente der Bedarfsermittlung den Rehabilitationsbedarf feststellt und die Leistungen erbringt (§ 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX), insofern ist der leistende Rehabilitationsträger verfahrensrechtlich zuständig. Das BSG (28. 11. 2019 - B 8 SO 8/18 R) geht davon aus, dass diese Zuständigkeitszuweisung im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten auch nach dem Wechsel der tatsächlichen örtlichen Zuständigkeit bestehen bleibt, dies gilt selbst dann, wenn der leistungsbewilligende Bescheid seine Wirksamkeit verliert, soweit der Rehabilitationsbedarf unverändert besteht und es sich damit um ein einheitliches Rehabilitationsgeschehen handelt (zur abweichenden Haltung bei Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zwischen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vgl. BVerwG 22. 06. 2017 - 5 C 3. 16). Der VGH München (30. 07. 2018 - 12 ZB 18. 175) ist der Auffassung, dass die nach § 14 SGB IX begründete verfahrensrechtliche Zuständigkeitszuweisung (sachlich und örtlich) besteht, solange sich keine wesentlichen Änderungen des Hilfebedarfs ergeben, sodann sei von einem einheitlichen Leistungsgeschehen auszugehen.