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Der 1. Strafsenat hat daher bei den anderen Senaten angefragt, ob dort an der alten Rechtsprechung festgehalten wird. Wenn sich die anderen Senate dieser Entscheidung anschließen, so wird diese Entscheidung rechtsverbindlich für alle Senate gelten. Sollten andere Senate an ihrer Entscheidung festhalten und die vorliegende Entscheidung des 1. Geldstrafe wegen Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB - Rechtsanwälte für Wirtschaftsstrafrecht. Senats ablehnen, so wäre dies ein Fall, der nach § 132 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz dem Großen Strafsenat zur Entscheidung vorgelegt werden müsste. § 266a StGB lautet: (1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber 1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder 2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. 11. 2019 (Az. 1 Str 58/19) eine Entscheidung getroffen, die größere Strafverfahren, die mir vorliegen, erledigt. § 266a StGB stellt den Arbeitgeber unter Strafe, der seiner Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nicht nachkommt. Diese Beitragszahlung ist zum 15. des Folgemonats nach der Beschäftigung fällig und ist ausschließlich an die Ausübung der Beschäftigung geknüpft. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer seinen Lohn erhalten hat oder nicht. Selbst wenn der Arbeitgeber mangels Liquidität seine Arbeitnehmer nicht mehr bezahlt, muss er dennoch die auf die Löhne entfallenden Sozialbeiträge abführen, um eine Strafbarkeit zu vermeiden. Rechtsprechung zu § 266a StGB - Seite 2 von 26 - dejure.org. Bei der Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers handelt es sich um Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Sollten vom Arbeitgeber irgendwelche Lohnzuschläge vorgenommen worden sein, so sind sie auch dann sozialversicherungspflichtig, wenn das Finanzamt diese Zuschläge nicht als steuerlich abzugsfähig anerkennt.
Ein solches Schutzgesetz stellt § 266 a StGB dar. Danach wird bestraft, wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält oder Teile des Arbeitsentgelts einbehält, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat. Bei den Beiträgen zur Urlaubskasse des Baugewerbes handelt es sich weder um Beiträge der Arbeitnehmer zur öffentlich-rechtlichen Sozialversicherung... Lesen Sie mehr Alle verfügbaren Entscheidungen zum Thema "Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)" finden Sie mit unserer Suchfunktion. » Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen: Sie suchen einen Anwalt? Das Deutsche Anwaltsregister hilft... alle Urteile vom... Dienstag, der 17. 05. 2022 » Montag, der 16. 2022 » Freitag, der 13. 2022 » Donnerstag, der 12. Zum Vorsatz beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. 2022 » Mittwoch, der 11. 2022 » Dienstag, der 10. 2022 » Montag, der 09. 2022 » Freitag, der 06. 2022 » Donnerstag, der 05. 2022 » Mittwoch, der 04.
Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden. (4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält, 2. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält oder 3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht. (5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich. (6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich 1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und 2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft.
Dies entschied das Oberlandesgericht Naumburg und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Magdeburg, das den Angeklagten wegen Verstößen gegen § 266 a StGB (Beitragsvorenthaltung) in 18 Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilte. In Deutschland wurde zum ersten Mal ein Unternehmer, der keinen vorgeschriebenen Mindestlohn gezahlt hat, wegen einer Straftat und nicht nur wegen einer Ordnungswidrigkeit zugrunde liegenden Fall hatte der im Juni 1953 geborenen Oleg S. mit seiner in Magdeburg ansässigen Firma im Zeitraum August 2004 bis Januar 2006 Frauen aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjet-Union als Reinigungskräfte in westlichen Bundesländern für Toiletten und Waschräume an Autobahnraststätten, Autohöfen und einem Schnellrestaurant beschäftigt. Die Mitarbeiterinnen stellte der Angeklagte auf Minijobbasis ein. Sie mussten 14 Tage lang täglich 12... Lesen Sie mehr Landgericht Magdeburg, Urteil vom 22. 04. 2010 - 21 Ns 17/09 - Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt – Unterschreiten des Mindestlohns ist Straftat Stundenlöhne unter 1, - € unangemessen und sittenwidrig Ein Arbeitgeber eines Dienstleistungsunternehmens, der seinen Angestellten ein sittenwidriges Gehalt zahlt, das unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt und die Beiträge an die Sozialkassen nicht auf den Mindestlohn sondern auf den tatsächlich gezahlten Lohn abführt, macht sich strafbar.