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Unabhängig davon können Osterfeuer als sogenannte Brauchtumsfeuer zugelassen werden. Nichtsdestotrotz sind mit Osterfeuern mögliche Nachteile oder Gefahren für Menschen, Tiere und Umweltgüter, wie Grundwasser, Natur und Landschaft, Wasser und Luft verbunden, denen in jedem Einzelfall konsequent vorgebeugt werden muss. Beim Abbrennen des Osterfeuers sind daher folgende Gebote und Verbote zu beachten: • Es dürfen nur pflanzliche Abfälle (Reisig, Zweige, Äste und ähnliches) verbrannt werden; das Abbrennen von anderen Abfällen, insbesondere von Haus- und Sperrmüll, ist unzulässig. Wo in Oldenburg Osterfeuer lodern > Stadt Oldenburg. • Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen oder Reifen in Gang gesetzt oder unterhalten werden. • Das Material soll erst 14 Tage vor dem Abbrennen zusammengetragen werden. • Das Material muss am Tage des Anzündens umgeschichtet werden. • Das Aufschichten und Abbrennen von Osterfeuern ist in Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie im Bereich von Naturdenkmälern und geschützten Biotopen sowie auf moorigem Untergrund nicht erlaubt.
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