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Nach §§ 275, 276 Abs. 2 SGB V sind Vertragsärzte verpflichtet, auf Anforderung des MDK Sozialdaten über ihre Patientinnen und Patienten zur Verfügung zu stellen. § 276 Abs. 2 Satz 1 SGB V stellt eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis für die Ärzte- und Psychotherapeutenschaft dar, so dass es für die Zulässigkeit der Datenübermittlung nicht mehr auf eine Einwilligung der Patientin bzw. Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern | Kein genereller Auskunftsanspruch der Krankenkasse. Patienten ankommt. Voraussetzung ist, dass die Krankenkasse den MDK vor der Datenübermittlung konkret zur Durchführung einer fallbezogenen Prüfung oder Gutachtenerstellung beauftragt hat. Die Ärztin / der Arzt oder die Psychotherapeutin / der Psychotherapeut darf nur solche Patientendaten übermitteln, die der MDK zur Erfüllung des konkreten Prüf- oder Gutachtenauftrags benötigt. Für Auskünfte der Vertragsärzte- und Vertragspsychotherapeutenschaft an den MDK ist der Vordruck 11 vereinbart und somit zu verwenden. Die Regelungen hierzu finden sich in der Vordruckvereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.
Die Vertragsärztin / der Vertragsarzt bzw. die Vertragspsychotherapeutin / der Vertragspsychotherapeut fügt dem Weiterleitungsbogen lediglich die angeforderten Unterlagen in Kopie bei und schickt diese direkt an den MDK – und nicht mehr wie bisher in einem separaten Umschlag an die Krankenkasse. Für den Versand der Unterlagen an den MDK stellt die Krankenkasse dem Vertragsarzt auch weiterhin einen Freiumschlag zur Verfügung – ab dem 1. April 2017 jedoch verbindlich im Format C5. Einwilligungserklärung zur weiterleitung medizinischer unterlagen an den mbk booster. Das konnte die KBV durchsetzen und reagiert damit auf Kritik aus der Ärzte- und Psychotherapeutenschaft, wonach vielfach keine oder zu kleine Umschläge von den Krankenkassen bereitgestellt wurden. Wenn von der Krankenkasse gleichzeitig der Weiterleitungsbogen Muster 86 und das Muster 52 übermittelt wird, so bleibt die Vertragsärztin / der Vertragsarzt bzw. die Vertragspsychotherapeutin / der Vertragspsychotherapeut jedoch, da es sich bei Muster 52 um ein verbindlich vereinbartes Muster handelt, verpflichtet, dieses mit der gebotenen Sorgfalt auszufüllen und an die Krankenkasse zu übermitteln.
So lassen sie ihn beispielsweise bei einem krankgeschriebenen Versicherten Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit prüfen oder ob Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen. Der MDK darf alle für seine Stellungnahme notwendigen Unterlagen einsehen, so auch den vollständigen Reha-Bericht. Wenn Krankenkassen medizinische Unterlagen für den MDK anfordern, haben sie dagegen kein Recht auf Einsicht. Die Reha-Kliniken müssen ihren Bericht direkt an den MDK senden. Wie können Patienten reagieren? Betroffene wie Herr M. müssen keine Einwilligung erteilen. Sie selbst haben das Recht, ihre Daten und Unterlagen einzusehen und Kopien zu bekommen. So können sie sich zunächst den Bericht ansehen, um dann zu entscheiden, ob sie diesen der Krankenkasse zur Verfügung stellen. An den MDK: Mit Sicherheit gut behandelt. Die Krankenkasse darf aber grundsätzlich nur solche Daten anfordern, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Betroffene sollten im Zweifel bei der Krankenkasse nachfragen, ob beispielsweise eine Untersuchung durch den MDK vorgesehen ist und zu welchem Zweck die Kasse welche Daten konkret benötigt.
Oder ich kann, da ich eh nix zu verbergen habe, die Freigabe erteilen und darauf spekulieren, aufgrund eines aussagekräftigen Reha-Entlassberichtes auch den MDK von der AU zu überzeugen und Ruhe zu haben. Also, Mafi74, entscheide selbst, ob Du Dich von uns "einlullen" oder von Machts Sinn "auf Krawall bürsten" lässt! Poet Beiträge: 2426 Registriert: 07. 11. 2012, 22:39 von Poet » 15. Einwilligungserklärung zur weiterleitung medizinischer unterlagen an den mdi.lu. 2013, 14:34 Noch dazu steht im Entlassbericht "weiter arbeitsunfähig"... Hier ist doch alles klar. Kein Grund also für vernünftige Menschen, mit Polemik um sich zu schmeißen und Angst zu schüren. broemmel Beiträge: 2584 Registriert: 08. 01. 2012, 23:10 von broemmel » 15. 2013, 14:37 Czauderna hat geschrieben: Hallo, da fehlt noch das nach dem Widerspruch erst einmal zur Sicherheit ALG beantragt werden muss, ggf. ALG 2, die weitere Versicherung muss geklärt werden, zwischendurch noch die einstweilige Anordnung beim Sozialgericht eingereicht werden soll, da MS ja ein Konstrukt im Kopf hat und noch Leute sucht die das für ihn versuchen.... Also alles eigentlich ein Spaziergang.
Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 SGB V dürfen Unterlagen, die der Versicherte freiwillig der Krankenkasse übermittelt hat, dem MDK nur mit Einwilligung des Versicherten weitergegeben werden. § 276 Abs. 2 Satz 1 SGV V regelt die Befugnis des MDK, Sozialdaten zu erheben, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach § 275 SGB V erforderlich ist. Die Leistungserbringer sind nach § 276 Abs. Einwilligungserklärung Reha-Bericht an MDK unterschreiben? - Krankenkassenforum. 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB V verpflichtet, Sozialdaten – gemeint sind personenbezogene Daten, Unterlagen einschließlich Befundunterlagen, auch von anderen Leistungserbringern – dem MDK zu übermitteln. Die Versendung hat unmittelbar an den MDK zu erfolgen. Falls die Anforderung nicht durch den MDK, sondern durch die Krankenkasse zur Weiterleitung an den MDK erfolgt, ist die Versendung auch an die Krankenkasse hinnehmbar, wenn die medizinischen Unterlagen in einem gesonderten, verschlossenen Umschlag übersandt werden, der mit der Anschrift des MDK sowie einem Vermerk 'ärztliche Unterlagen – nur vom MDK zu öffnen' versehen ist.
Es hängt zudem immer vom jeweiligen Einzelfall ab, ob das Anrecht auf die Weiterleitung der Patientendaten in der speziellen Situation tatsächlich besteht. Beispiele für anspruchsberechtigte Einrichtungen in Einzelfällen Zum Teil darf beispielsweise die eigene Krankenversicherung des Betroffene n für Ausschnitte der Patientenakte die Datenweitergabe verlangen. Der medizinische Dienst der Krankenkassen braucht wegen der Erstellung eines Gutachtens manchmal Informationen aus der Patientenakte. Ohne Einverständniserklärung erfahren Gutachter aber im Normalfall maximal von Krankheiten und Behandlungen, die dafür tatsächlich relevant sind. Wenn es zu Berufskrankheiten kommt, besteht eventuell auch für Berufsgenossenschaften ein Anspruch auf Inhalte der Patientenakte. Während eine Datenschutzbehörde die Einhaltung von Vorgaben überprüft, ist eventuell ebenfalls eine Datenweitergabe erforderlich. In außergewöhnlichen Einzelfällen erhalten darüber hinaus die Polizei oder die Staatsanwaltschaft Zugang zu einer Patientenakte, obwohl keine Einverständniserklärung vorliegt.
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