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Inhaltlich haben beide Animes aber bis auf den Fußball nichts miteinander zu tun. Intro →
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Für das Grundstück, von dem man starten oder landen möchte, braucht man als Drohnen-Pilot das Einverständnis des Eigentümers. Der Überflug fremder Grundstücke ist erlaubnisfrei, sofern dadurch niemand unnötig gefährdet oder unzumutbar belästigt wird. Problematisch ist der Überflug jedoch, wenn die Drohne mit einer Kamera ausgerüstet ist und es sich bei dem Grundstück um ein Privatgrundstück handelt. So geht aus einem Urteil am Potsdamer Landesgericht (Az. : 37 C 454/13) hervor, dass sich aus der "allgemeinen Handlungsfreiheit" kein grundsätzlicher Anspruch ergibt, welcher einem Drohnen-Piloten erlaubt, ein Privatgrundstück überfliegen zu dürfen. Einsatz von Drohnen über Privatgrundstücken: Kameradrohne in Nikolassee gesichtet - Bezirke - Berlin - Tagesspiegel. Problematisch wird der Überflug dann, wenn Persönlichkeitsrechte, wie das "Recht am eigenen Bild" durch den Überflug mit der Drohne gefährdet sein könnten. Dies gilt auch dann, wenn die Kamera der Drohne beim Überflug ausgeschaltet ist. Unser Tipp: Halten Sie sich im Zweifel mit Ihrer Drohne von fremden Menschen fern und filmen Sie lieber in der Natur als in Wohngebieten oder eng bebauten Städten.
Frag mal in deinem Bundesland bei der Landesdirektion Luftverkehr und Binnenschifffahrt nach ob die auch sowas haben. Wichtig ist aber, dass ihr nicht nur eine Drohnen-Versicherung, sondern auch ein feuerfestes Drohnen-Kennzeichen besitzt und angebracht habt. Das bekommt ihr derzeit hier bei Amazon. Gemäß den rechtlichen Vorgaben sowie der Sicherheit deiner Drohne, solltest du diese immer mit Sichtkontakt fliegen. Je nachdem, wie weit dein Flug gehen soll, kannst du in der App die maximale Distanz einstellen, welche immer innerhalb der Reichweite liegen sollte. Flüge über Gewässer haben allerdings meistens ganz andere Vorgaben und Regeln, denn diese sind meistens nciht im Privatbesitz. Üben, üben, üben. Bevor du deine Drohne über Wasser begibst, solltest du – wenn möglich – den Flug zunächst an Land üben. Drohnenabschuss über Privatgrundstück kann gerechtfertigt sein. Schließlich gilt hierbei wie bei fast allem: Übung macht den Meister beziehungsweise die Meisterin. Dies ist keine Rechtsberatung. Es sind keine Tipps für individuelle Fragen.
2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt habe. § 201a Abs. 1 Nr. Wer Drohnen über seinem Grundstück mit dem Luftgewehr abschießt, handelt rechtmäßig, meint das AG Riesa. | Kleymann Karpenstein & Partner mbB. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) verbiete Bildaufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich. Es sei dabei unerheblich, ob die Kamera tatsächlich Bilder gefertigt habe, da auf jeden Fall das Merkmal der "Übertragung von Bildaufnahmen" (in Echtzeit) erfüllt sei. Auch habe der Überflug mangels Zustimmung der Familienmitglieder das Überflugverbot des § 21b Abs. 7 LuftVO verletzt. Das Grundstück sei mit einer bis zu 3m hohen Hecke eingefriedet gewesen, was verdeutlicht habe, dass die Familie nicht eingesehen werden wollte. Da auch ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Abwehr der "Gefahr" nicht zur Verfügung gestanden habe, sei der Abschuss der Drohne im Übrigen angemessen und verhältnismäßig gewesen. Insbesondere wäre eine "Flucht ins Haus" nicht zur Abhilfe geeignet gewesen, da ja schon zuvor Aufnahmen getätigt worden seien. Der Grundstückseigentümer wurde folglich freigesprochen. Bevor Sie nun aber alle die Luftgewehre zücken: Das Urteil enthält natürlich keinen generellen Freibrief zum Abschuss von Drohnen, die Privatgrundstücke überfliegen.
Zwar hätte die Drohne einen Wert von 1. 500 EUR gehabt. Jedoch sei von ihr auch eine Gefahr ausgegangen. Hinzu komme der Verstoß gegen die Luftverkehrsordnung. Die Nutzbarkeitsbeeinträchtigung des Grundstücks aber habe einen Wert von 1. 500 EUR auf jeden Fall überstiegen. Weiterhin sei aufgrund der geringen Höhe beim Überflug und dem Verschrecken der Familie eine Intensität erreicht worden, die eine bloße Belästigung deutlich übersteige. Außerdem habe es sich beim privaten Drohnenflug nicht um eine kindlich-unschuldige Freizeitbeschäftigung wie dem Drachensteigen gehandelt, sondern um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine kameraausgestattete Drohne. Durch die Hecken-Befriedung des Grundstücks habe sich der Angeklagte erkennbar gegen Blicke von außen schützen wollen. Der Eingriff in einen derart privaten und grundrechtlich geschützten Bereich als Rückzugsort sei jedenfalls nicht hinnehmbar, sodass der Abwehrschaden zurücktreten müsse. Amtsgericht Riesa, Urteil vom 24. 2019, Az.
Immer häufiger beobachtet man den Flug von Drohnen, die in der Regel auch mit einer Kamera ausgerüstet sind. Die Gefahr, dass durch die Beobachtung die Privatsphäre verletzt werden kann, wird immer größer. Hier hat das Amtsgericht Potsdam ein wegweisendes Urteil gefällt. Die Lebensgefährtin eines Grundstückseigentümers sonnte sich im Garten, als in etwa 7 m Höhe über ihr eine Flugdrohne flog. Sie war mit einer Kamera ausgerüstet Der Nachbar steuerte sie von seinem Grundstück. Verständlicherweise gefiel dies dem Grundstückseigentümer nicht. Er sah sein Recht auf Privatsphäre verletzt und verklagte den Nachbarn auf Unterlassung. Privatsphäre muss geschützt werden Mit Erfolg. Der Nachbar wurde verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, eine Flugdrohne über dem Grundstück des Klägers fliegen zu lassen. Der Flug störe die Privatsphäre und somit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Grundstückseigentümers. Die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken nicht einsehbaren Bereiche eines Wohngrundstücks seien typische Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers.