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Meine Frage: Hallo, ich kann leider kein Latein. Kann mir jemand diesen Satz richtig grammatikalisch übersetzen? Lieber stehend sterben, als kniend leben. Ich habe mich in verschiedenen Latein Foren umgesehen, aber mal steht es so da, mal so. z. B. : potius stans mori quam vivere posito genu oder Libentius stans mori quam procumbens vivere potius stantem mori quam genibus nixum vivere Bitte keine unsichere Antworten, nur die, die sich wirklich gut damit auskennen. Meine Ideen: potius stantem mori quam genibus nixum vivere
Latein Wörterbuch - Forum Bibulus am 30. 1. 12 um 0:40 Uhr Demo196 schrieb am 21. 09. 2008 um 17:51 Uhr: Hey Leute, ich hab zwar Latein bin aba kein wirklich guter Lateiner^^. Ich brauche deshalb eure Hilfe bei folgendem Satz: " Lieber stehend sterben als kniend Leben " Thx Re: Übersetzung Deutsch-La... ralph am 15. 7. 10 um 13:22 Uhr Re: Übersetzung Deutsch-Latein Demo196 schrieb am 21. 2008 um 17:51 Uhr: ich hab zwar Latein bin aba kein wirklich guter Lateiner^^. Ich brauche deshalb eure Hilfe bei folgendem Satz: " Lieber stehend sterben als kniend Leben " Thx... Peter G. am 26. 12. 08 um 11:24 Uhr Hallo zusammen, brauche mal eine Übersetzung für folgenden Satz: " Lieber stehend sterben als kniend leben " Vielen Dank für eure Mühe. Gruß Peter ralph am 8. 11. 08 um 17:24 Uhr @ Winni Re: Übersetzung Deutsch-Latein ich hab zwar Latein bin aba kein wirklich guter Lateiner^^. Ich brauche deshalb eure Hilfe bei folgendem Satz: " Lieber stehend sterben als kni... Graeculus am 8. 08 um 16:39 Uhr Soldat, das hatten wir schon oft hier!
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25. 06. 2007, 00:00 Uhr - Wenn Sie ein Grundstück vom Betriebsvermögen in Ihr Privatvermögen überführen, gilt das seit 1. 1. 1999 als Anschaffung. Das betrifft sowohl die Entnahme als auch die Betriebsaufgabe. Konsequenz: Wenn Sie dieses Grundstück innerhalb von zehn Jahren verkaufen, liegt darin eine steuerpflichtige Veräußerung. Haben Sie dagegen Ihr Grundstück vor dem 1. 1999 entnommen und verkaufen es später innerhalb von zehn Jahren, müssen Sie keine Einkommensteuer bezahlen (BFH-Urteil vom 18. 10. 2006, Az. IX R 5/06, BStBl. II 2007 S. 179). In dem konkreten Fall entnahmen die Eltern im Jahr 1993 ein Grundstück aus ihrem landwirtschaftlichen Betrieb und übertrugen es ihrem Sohn. Der verkaufte es 2001 mit Gewinn, dieser Gewinn bleibt steuerfrei. Das Bundesfinanzministerium wollte ursprünglich auch Entnahmen vor 1999 der zehnjährigen Spekulationsfrist unterwerfen. Erbpacht als Steuer-Risiko: Landwirte müssen höllisch aufpassen | agrarheute.com. Das haben die BFH-Richter unter Hinweis auf den Vertrauensschutz der Grundstückseigentümer abgelehnt und eine rückwirkende Verschärfung nicht zugelassen.
Im Streitfall ging es um einen Landwirt, der sein von ihm bereits seit 1983 bewohntes Wohnhaus mitsamt einer ca. 700 qm großen Grundfläche im Jahre 1989 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn übertragen hatte. Diese – als Entnahme zu beurteilende – Übertragung hatte zu einem Entnahmegewinn geführt, der allerdings nach der Entscheidung des BFH nicht in vollem Umfang steuerfrei ist. Denn nach dem Gesetz ( § 52 Abs. 15 Satz 8 EStG) ist nur die Entnahme der Wohnung und des "dazugehörenden Grund und Bodens" steuerfrei. Entnahme landwirtschaftlicher Grundstücke - Grundstück, Betriebsvermögen, Landwirtschaft | Banert. Als dazugehörenden Grund und Boden betrachtet der BFH nur die für die künftige Wohnungsnutzung erforderlichen und üblichen Zubehörflächen. Ein Hausgarten entspricht diesen Voraussetzungen nur bis zu einer Größe von etwa 1. 000 qm.
Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Ingo Kneisel Steuerberater vereidigter Buchprüfer Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld Telefon (0521) 92420-0 E-Mail: Internet: