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Wenn ihr einen Plan habt, ist ausschlaggebend, was dort dem jeweiligen Miteigentümer genehmigt ist und was ausdrücklich nicht. # 6 Antwort vom 26. 2014 | 20:11 quote:
Gärtnerische Gestaltung – Beschluss der Eigentümerversammlung Wenn eine WEG neu errichtet wurde oder ein bestehendes Grundstück seine Gärtnerische Gestaltung noch nicht festgelegt hat, kann diese auf der Eigentümerversammlung beschlossen werden. Diese muss im Teilungsplan oder der Gemeinschaftsordnung niedergeschrieben oder aufgezeigt sein und kann durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss festgelegt werden. Sollte das Sondernutzungsrecht nicht durch die Teilungserklärung festgelegt sein, ist in der Gemeinschaftsordnung durch eine Öffnungsklausel festzuhalten, wie das Sondernutzungsrecht am Garten zu erfolgen hat. Diese können von der Eigentümergemeinschaft selbst bestimmt werden. Wenn diese Öffnungsklausel nicht vorhanden ist, muss allerdings jeder einzelne Eigentümer der Gemeinschaft über die Änderungen der Sondernutzungsrechte zustimmen. So kann die Gärtnerische Gestaltung auf der Eigentümerversammlung festgelegt werden: einfacher Mehrheitsbeschluss gesamte Mehrheit bei fehlender Öffnungsklausel muss in Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung niedergeschrieben sein Wer sich um die Gartenpflege kümmert hält die Teilungserklärung fest: Kosten für den Garten – Pflege und Instandhaltung Wenn in Ihrer WEG für den Garten bestimmte Sondernutzungsrechte gelten, kann es durch Ungeklärtheiten oft zu Streitereien über die Kosten für Instandhaltung, Pflege und bauliche Veränderungen kommen.
Der Fall: mehrheitlicher Beschluss für Aufstellung von Kinderspielgeräten Eine Eigentümergemeinschaft hatte mehrheitlich per Beschluss entschieden, dass im gemeinschaftlichen Garten für die in der Wohneigentumsanlage lebenden Kinder sowohl eine Schaukel, als auch ein Sandkasten aufgestellt werden sollten. Einige Wohnungseigentümer waren hiermit jedoch nicht einverstanden gewesen und reichten aus diesem Grund eine Anfechtungsklage bei dem zuständigen Gericht ein. Die Entscheidung des Gerichts: Beschluss ist rechtswidrig Und zwar zu Recht, entschied das Landgericht Frankfurt am Main. Das Gericht bestätigte den anfechtenden Wohnungseigentümern, dass der Beschluss rechtswidrig war. Das geplante Aufstellen der Schaukel und des Sandkastens stellte eine bauliche Veränderung der gemeinschaftlichen Fläche des Gartens dar. Für diese bauliche Veränderung war die Zustimmung aller durch die Maßnahme beeinträchtigten Wohnungseigentümer erforderlich. Durch das Aufstellen der Schaukel und des Sandkastens wäre nämlich das Erscheinungsbild der Gemeinschaftsfläche nachhaltig verändert worden.