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Die doppelte Buchführung ist mit der spiegelbildlichen Verbuchung in Soll und Haben sowie einigen Grundregeln relativ einfach erklärt. Sie lässt den Stand von Vermögen und Schulden eines Unternehmens erkennen und ist die Basis für die Ausweisung von Gewinn bzw. Verlust eines Geschäftsjahres. Die doppelte Buchführung stellt zudem die Grundlage für die Kalkulation des kommenden Jahres dar – ebenso für eine Eröffnungsbilanz. Abgesehen von Kleingewerben oder Freiberuflern, die mit einer Einnahmeüberschussrechung auskommen, ist die doppelte Buchführung für jedes Unternehmen gesetzliche Pflicht. Auch Städte und Kommen haben mittlerweile ihre Bilanzierung auf die doppelte Buchführung umgestellt. Doppelte Buchführung – einfach erklärt: Verbuchung in Soll und Haben hält die Waage Bei der doppelten Buchführung findet sich häufig die Abkürzung Doppik. Sie steht dafür, dass alle Geschäftsvorgänge bzw. Transaktionen gleichzeitig auf zwei verschiedenen Konten erfasst und verbucht werden. Eine Buchführung also auf der Soll- und Haben-Seite.
Mit laienhaften spontanen Bewertungen wie schlecht und gut, negativ und positiv haben sie nichts zu tun. Es geht rein um die Zuordnung in Ausgaben und Einnahmen. Das eine hat immer seine Entsprechung auf der anderen Seite, wodurch eine Wechselwirkung entsteht. Wie das aussieht, zeigt ein Beispiel: Ein Unternehmen nimmt Geld aus Kasse und kauft dafür Büromaterial. Dieses wird mit den beigelegten Quittungen als Ausgaben bzw. Aufwand verbucht. Bei der doppelten Buchführung muss gleichzeitig die Entsprechung auf der anderen Seite der Waage berücksichtigt werden. Hier ist das die Kasse, deren Bestand um das entnommene Geld verringert wurde. Dabei gilt die allgemeine Buchungsregel: "Soll an Haben". Einfach erklärt, bedeutet dies lediglich, dass stets erst das Konto genannt wird, das im Soll gebucht wird, und dann das auf der Haben-Seite. Doppelte Buchführung: T-Konto – ein bildlicher Begriff Verblüffend einfach erklärt sich auch der Begriff "T-Konto". Es ist schlicht die grafische Darstellung von Soll und Haben.
Dabei MUSS man sich von dem Denken lösen, dass: SOLL = Ausgaben (negativ) HABEN = Einnahmen (positiv) bedeutet. Jedes Konto ist in SOLL und HABEN unterteilt. Bei Buchführungskonten beschreibt dies lediglich die Art der Einordnung der einzelnen Geschäftsfälle. WICHITG Es kann bei der doppelten Buchführung ein Geschäftsfall NIEMALS auf BEIDEN Konten der doppelten Buchführung im SOLL beziehungsweise im HABEN verbucht werden. MERKE WEITER Alle Konten gleichen einer Waage, SOLL auf der einen Seite und HABEN auf der anderen Seite. ZIEL: → Ausgleich aller Buchungskonten am Ende des Geschäftsjahres → Waage ist im Gleichgewicht … was gibt es zu beachten? Es gibt wie in allen Bereichen des Lebens auch hier Regeln, die es zu beachten gilt. 2. Die fünf Regeln der doppelte Buchführung 1. Regel – Der Buchungssatz → es wird nach dem Buchungssatz "Soll am Haben" verfahren Nennung des Kontos, wo Geschäftsfall im SOLL verbucht wird dann Nennung des Kontos, wo Geschäftsfall im HABEN verbucht wird 2. Regel – SOLL nimmt bei Aktiven Bestandskonten zu, das HABEN nimmt ab Mehrungen werden auf Vermögenskonto im SOLL gebucht (Zugänge von Vermögenswerten) → Anfangsbestand der Vermögenswerte Minderungen werden im HABEN gebucht (Abgänge von Vermögenswerten) → Endbestand der Vermögenswerte 3.
3. Bank: Bestandskonto (aktiv), Abnahme im Haben. Mit der Buchungsregel "Soll an Haben" ergeben sich folgende Buchungssätze: Aufwendungen für Rohstoffe 12. 605, 04 Euro an Bank 12. 605, 04 Euro, Vorsteuer 2. 394, 96 Euro an Bank 2. Beispiel 4: Buchung mit Umsatzsteuer Ein Lebensmittelgroßhändler hat in einer Abrechnungsperiode für 2. 000 Euro netto Waren zu einem Steuersatz von 19% und für 6. 000 Euro netto Waren, die einem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen, einem Einzelhändler auf Ziel geliefert. "Berührte" Konten: 1. Forderungen aus LuL: Bestandskonto (aktiv), deshalb Zunahme im Soll. Fertigerzeugnisse: Bestandskonto (aktiv), somit Abnahme im Haben. Umsatzsteuer: Bestandskonto (passiv), Zunahme im Haben. Buchungssätze für die Waren, die zu 19% versteuert werden: Forderungen aus LuL 2. 000 Euro an Fertigerzeugnisse 2. 000 Euro, Forderungen aus LuL 380 Euro an Umsatzsteuer 380 Euro. Buchungssätze für die Waren, die zu 7% versteuert werden: Forderungen aus LuL 6. 000 Euro an Fertigerzeugnisse 6.