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Auch die dortigen Auszubildenden sind wahlberechtigt. Beschäftigte in reinen Ausbildungsbetrieben, wie z. außerbetrieblichen Ausbildungswerkstätten, Berufsbildungswerken, Berufsförderungswerken sowie Rehabilitationszentren (s. § 36 SGB IX) sind nicht wahlberechtigt. Sie werden nicht im Rahmen des Zwecks des Betriebes ausgebildet. Ihre Ausbildung ist vielmehr selbst Gegenstand des Betriebs. § 51 Abs. 1 BBiG sieht für diesen Personenkreis eine besondere Interessenvertretung vor. Aktives und passives wahlrecht betriebsrat in 2019. Arbeitnehmer im Berufausbildungsvorbereitungsverhältnis (§§ 1 Abs. 2, BBiG) können, so sie nicht in reinen Ausbildungsbetrieben beschäftigt werden, wahlberechtigt sein. Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst sind nicht wahlberechtigt. Ebenso sind Teilnehmer eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres nicht wahlberechtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis auf Grund von Elternzeit, hat dies auf die Wahlberechtigung keinen Einfluss. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG sind u. a Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes und Beamte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die aufgrund einer entsprechenden Zuweisung bzw. Gestellung oder Überlassung in Betrieben der Privatwirtschaft beschäftigt werden, Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
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Sie dürfen nicht in den Betriebsrat gewählt werden. Denn möglicherweise besteht ja im Verleihunternehmen, beziehungsweise im Verleihbetrieb ein Betriebsrat und da können sie im Betriebsrat sein, nicht aber im Entleihbetrieb.
Alle jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wahlberechtigt (§§ 60 Abs. 1; 61 Abs. 1 BetrVG). Stichtag ist dabei das Alter am Wahltag. Die Wahlberechtigung ist unabhängig davon gegeben, ob der jugendliche Arbeitnehmer unbefristet, befristet oder in Voll- oder Teilzeit beschäftigt ist. Wahlberechtigt sind auch alle Arbeitnehmer, die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. Der Begriff der Berufsausbildung (§§ 5, 63, 96 BetrVG) ist weit zu verstehen und weiter gefasst als der Begriff Berufsausbildung im BBiG (§ 1 Abs. 3 BBiG). Er umfasst alle Maßnahmen, bei denen im Betrieb berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. Aktives und passives Wahlrecht - Betriebsratswahl - Forum für Betriebsräte. Neben den klassischen Auszubildenden sind daher auch Anlernlinge und Volontäre wahlberechtigt. Generell ist nach der Rechtsprechung des BAG Voraussetzung für die Wahlberechtigung, dass ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Betrieb bzw. Unternehmen und dem zur Berufsausbildung Beschäftigten geschlossen worden ist und dass Letzterer in den Betrieb, in dem er wahlberechtigt sein soll, eingegliedert ist.