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Branchen Regeln für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter Die Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung vom 9. Mai 2018 wurde am 15. Mai 2018 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 550). Den Text finden Sie rechts zum Herunterladen. Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 27. April erwartungsgemäß der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) nach Maßgabe von Änderungen zugestimmt. Die neuen Regelungen sind am 1. August 2018 in Kraft getreten. Das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter wurde am 23. 10. 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Aktuelle Rechtslage Im Folgenden erhalten Sie aktuelle Informationen zu den neuen Regelungen. 1. Immobilienmakler Wie schon in der Vergangenheit reichen Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse als Erlaubniskriterien aus. Auf die weiteren Kriterien "Berufshaftpflichtversicherung" und "Sachkunde" wird verzichtet. Es entfällt somit auch die Notwendigkeit einer Bestandsschutzregelung (alter Hase).
Gesetzgebung Zitiervorschläge BGBl. I 2017 S. 3562 () Tipp: Um den Kurzlink (hier:) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben am 23. 10. 2017, Seite 3562 Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17. 2017 Gesetzesbegründung Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (9) 04. 11. 2016 BT Makler nur noch mit Sachkundenachweis 10. 2016 BT Immobilienmakler sollen künftig ihre Sachkunde nachweisen 16. 03. 2017 BT Anhörung zum geplanten Sachkundenachweis für Immobilienmakler 27. 2017 BT Öffentliche Anhörung zum Maklerberuf 29. 2017 BT Makler-Berufszulassung umstritten 19. 06. 2017 BT Immobilienmakler sollen künftig ihre Sachkunde nachweisen 21.
Quellen: Pressemitteilung Dachverbands Deutscher Immobilienverwalter: Berufszulassungsregelung für Verwalter und Makler im Bundeskabinett beschlossen Wichtiger Hinweis: Unsere Artikel dienen als informative Ratgeber und stellen demnach keine verbindliche Rechtsberatung dar.
Ende abweichendes Inkrafttreten 4. In § 57 Absatz 2 wird nach dem Wort "Baubetreuer, " das Wort "Wohnimmobilienverwalter, " eingefügt. 5. In § 61a Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Baubetreuer, " das Wort "Wohnimmobilienverwalter, " eingefügt. 6. In § 70a Absatz 2 wird nach dem Wort "Baubetreuer, " das Wort "Wohnimmobilienverwalter, " eingefügt. 7. In § 71b Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Baubetreuer, " das Wort "Wohnimmobilienverwalter, " eingefügt. 8. § 144 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j eingefügt: "j) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Wohnimmobilien verwaltet, ". bb) Die bisherigen Buchstaben j bis n werden die Buchstaben k bis o. b) In Absatz 4 werden die Wörter "Buchstabe l und m" durch die Wörter "Buchstabe m und n" ersetzt und werden die Wörter "Buchstabe a bis k und n" durch die Wörter "Buchstabe a bis l und o" ersetzt. 9. Folgender § 161 wird angefügt: " § 161 Übergangsregelung zu § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 2018 Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit nach dem 1. August 2018 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. März 2019 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu beantragen. "
Die Wahl des richtigen Maklers gleicht in Deutschland immer noch einem Glücksspiel. Denn der Begriff ist nicht geschützt. Eine adäquate Ausbildung ist nicht erforderlich. Nötig ist bisher nur eine Gewerbeerlaubnis. Die Gefahr, bei der Maklerwahl an ein "schwarzes Schaf" zu geraten, ist entsprechend hoch. Das soll sich künftig – wahrscheinlich schon ab 2017 – ändern. Am 31. 8. 2016 hat das Bundeskabinett einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Dieser sieht vor, dass ein potentieller Immobilienmakler erst dann eine Gewerbeerlaubnis erhält, wenn er "einen Nachweis seiner Sachkunde" in Form einer erfolgreich bestandenen Prüfung erbracht hat. Eine echte Neuerung in der deutschen Immobilienbranche! Immobilienmakler, die bisher lediglich eine Zulassung benötigten, um eine Gewerbeerlaubnis zu erhalten, sollen künftig also zusätzlich einen Sachkundenachweis erbringen. HAUSGOLD stellt Ihnen die geplante Gesetzesänderung vor. Für Hausverwalter sieht es ähnlich wie für Makler aus. Auch Makler sollen künftig einer Erlaubnispflicht unterliegen, um ihren Beruf auszuüben, und eine Prüfung ablegen.
Die Übergangsfrist zur Beantragung einer Erlaubnis für Wohnimmobilienverwalter, die vor dem 1. August 2018 bereits tätig sind, läuft bis zum 1. März 2019. In Niedersachsen sind die Industrie- und Handelskammern zuständige Erlaubnisbehörde für § 34c GewO. Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter Für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter gibt es eine Weiterbildungspflicht (20 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren). Diese Pflicht gilt auch für bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Mitarbeiter. Details zur Weiterbildungs- und Nachweispflicht gegenüber der zuständigen Behörde sind in der überarbeiteten Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt: - Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich.
Im Referentenentwurf war zwar auch für Makler der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung als Zulassungsvoraussetzungen (neben der bestandenen Prüfung) vorgesehen, im Gesetzentwurf ist das jedoch nicht mehr der Fall. "Nach Ansicht des Gesetzgebers besteht für Immobilienmakler kein erhöhtes Haftungsrisiko, weshalb auf eine Berufshaftpflichtversicherung verzichtet werden kann", so Heidi Schnurr, Rechtsanwältin und Chefredakteurin von Sachkundenachweis für WEG-Verwalter Wie Makler brauchen professionelle WEG-Verwalter künftig ebenfalls eine Gewerbeerlaubnis. – Bislang war es ausreichend, wenn Verwalter die Aufnahme ihrer Tätigkeit gegenüber der zuständigen Landesbehörde angezeigt haben. "Die gibt es (künftig) jedoch nur, wenn neben dem Vorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse noch ein Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden kann", erläutert Heidi Schnurr. IHK-Prüfungen für Makler und WEG-Verwalter Details für die geplanten Prüfungen sollen in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt werden.