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Aber so wie ich Deinen Beitrag lese bist Du meiner Meinung. Grüße Zulumicha Erstellt am 06. 12. 2010 um 17:03 Uhr von Saxonia Hallo, Micha - wenn klar ist, dass Ihr in der MItbestimmung seid, solltet Ihr sie auch einfordern. Dem Arbeitgeber schreiben, dass er die Schulungen bei Euch rechtzeitig anhören soll, ansonsten dürfen sie nicht stattfinden! Hängt die Drohung nach einem Beschlussverfahren vorm Arbeitsgericht dran. Meist reicht eine Drohung aus, dann reagiert die Gegenseite schon. So bestimmt der Betriebsrat bei Weiterbildung mit. Hier bewegen wir uns sogar im Einigungsstellenbereich - der Arbeitgeber muss mit Euch beraten, Ihr müßt Euch einigen. Zwar wirst Du eine einzelne Schulung nicht verhindern können, wenn Du gar nicht weißt, dass jemand geschult werden soll, aber anhand so eines Beispiels könnt Ihr die Anhörungen generell einfordern. Schöne Grüße von Saxonia
Dem Beratungsrecht unterliegt auch die Auswahl der Beschäftigten sowie Zeitpunkt und Zeitdauer der Teilnahme an den außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen. Es kommt vor, dass der Arbeitgeber durch Änderungen im Arbeitsprozess neue oder andere Anforderungen an die Arbeitnehmer stellen – was gilt dann? Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung ein Mitbestimmungsrecht (§ 97 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Das umfasst auch ein Initiativrecht des Betriebsrats, wobei jedoch außerbetriebliche Bildungsmaßnahmen nicht erfasst werden. Kommt in den Fällen, in denen dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 97 Abs. Mitbestimmung bei schulungen. 2 BetrVG). Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Sie wissen, wie weit die Mitwirkungsmöglichkeiten gehen, welche Regeln Sie beachten müssen und wie der Personalrat seine Mitwirkungsrechte durchsetzen kann. Hinweis: Im Seminar wird von der Basis des Bundespersonalvertretungsgesetzes ausgehend auch auf Besonderheiten der jeweils anzuwendenden Landespersonalvertretungsgesetze eingegangen. Wenn unter den Seminargästen auch Mitglieder aus Gremien, für die Landespersonalvertretungsgesetze gelten, vertreten sind, werden die jeweiligen Unterschiede erläutert. Zu den Online-Seminarterminen Wer sollte dieses Seminar bzw. Webinar besuchen Alle Mitglieder des Personalrats benötigen Kenntnisse über das Personalvertretungsrecht und die Arbeit des Personalrats. Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.7 Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen | TVöD Office Professional | Öffentlicher Dienst | Haufe. Die in diesem Seminar vermittelten Kenntnisse sind als Grundlage für die Arbeit aller Personalratsmitglieder unentbehrlich. Jedes Mitglied im Personalrat ist verpflichtet, sich diese Kenntnisse zur Vorbereitung auf die Wahrnehmung seines Mandats anzueignen. Daher ist die Teilnahme an diesem Seminar gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. der entsprechenden Regelungen in den Landespersonalvertretungsgesetzen für alle Personalratsmitglieder erforderlich.
betriebliche Prüfungen (BAG, Beschl. 5. 11. 1985 – 1 ABR 49/83, DB 1986, S. 1341). Der Betriebsrat kann aber nicht verlangen, dass bei jeder Veranstaltung, die als Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung oder als sonstige betriebliche Bildungsmaßnahme anzusehen ist, Arbeitnehmervertreter zugegen sein müssen (LAG Hessen v. 13. 4. 1976 – 5 Sa 715/75). Mitbestimmungsfrei ist dagegen die Höhe der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mittel. Dasselbe gilt – richtigerweise – für den Zweck der Bildungsmaßnahme sowie Anzahl und generelle Umschreibung des Teilnehmerkreises (HWK/Ricken, § 98 BetrVG Rdnr. 4 f., 17). Stellt der Arbeitgeber Arbeitnehmer zwei Tage im Monat während der Arbeitszeit zu "Workshops" im Betrieb ab, um innerbetriebliche Abläufe unter externer oder interner Moderation zu optimieren, ist dies keine Versetzung (§§ 99 Abs. Mitbestimmung bei schulungsmaßnahmen. 1; 95 Abs. 3 BetrVG). Das Gesamtbild der Tätigkeit des Mitarbeiters ändert sich dadurch nicht erheblich (BAG, Beschl. 2007 – 1 ABR 70/06, AuA 2/08, S. 112 f. ).
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