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Dafür ist es sinnvoll, den Arbeitgeber in geeigneter Form zu informieren... Formblatt "Teilnahme an Ausschussitzungen" § 28 Abs. 1 (1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. 1 köpfiger betriebsrat einigten sich. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Entsprechend gibt es einen 7-köpfigen Betriebsrat. Vor kurzem sind nun 3 ältere Arbeitnehmerinnen in Ruhestand gegangen und vor 2 Wochen ist der Bilanzbuchhalter wegen Unterschlagung fristlos entlassen worden. In der Wählerliste stehen also nur noch 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer – gibt es jetzt also einen 5-köpfigen Betriebsrat? Der Wahlvorstand entscheidet richtig: Es bleibt bei einem 7-köpfigen Betriebsrat, denn das Absinken der Belegschaftsgröße kann nicht von Dauer sein. Die Arbeitsplätze der Ruheständlerinnen sind ja nicht weg, sie sind nur noch nicht wieder neu besetzt. Das Gleiche gilt für den Bilanzbuchhalter! 1 köpfiger betriebsrat works council. Beispiel 2: In einem Betrieb mit bisher 197 Beschäftigten und einem 7-köpfigen Betriebsrat sind 5 Aushilfskräfte befristet für 2 Monate eingestellt worden. Die Wählerliste enthält jetzt 202 Namen. Also 9-köpfiger Betriebsrat? Der Wahlvorstand prüft die Sache und entscheidet ungerne, aber richtig: Es bleibt beim 7-köpfigen Betriebsrat. Die Aushilfen sind für die Bewältigung eines termingebundenen Großauftrags eingestellt worden.
Erstellt am 12. 2010 um 10:38 Uhr von hundkatzemaus Wenn einer der Kandidaten 0 Stimmen hat, habt ihr einen 1er BR mit Ersatzmitglied... Wenn einer keine Stimme bekommt, was sehr unwahrscheinlich sein dürfte. ist er nicht mal Ersatzmitglied.