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§7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die bisherigen Bezirksstraßen (Landstraßen I. Ordnung und II. Ordnung) bleiben Landstraßen im Sinne dieses Gesetzes bis zur Eingruppierung gemäß Absatz 1. (3) Die bisherigen betrieblich-öffentlichen Straßen gemäß § 3 Abs. 3 des "Verordnung über die öffentlichen Straßen" vom 22. August 1974 (GBL. DDR I S. 515) werden Gemeindestraßen, sofern sie die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 erfüllen, anderenfalls sonstige Straßen nach § 3 Nr. 4.. Das bedeutet: Alle zu DDR-Zeiten vorhandenen öffentlichen Wege in den Wäldern sind auch weiterhin öffentliche Wege ( soweit nicht eine neue Widmung erfolgte) und dürfen als solche von Reitern und Fahrern jederzeit genutzt werden. Welche Wege in Ihrer Region öffentlich sind müssen die Reiter in Eigeninitiative selbst herausfinden. Seit 1999 sollen in allen Gemeinden die Register über die in der Gemeinde vorhandenen Straßen und Wege vorhanden sein. Diese Register sind jedem Bürger zugänglich. Sie enthalten als Eckdaten Länge, Breite, Lage, Beschaffenheit, Widmung, u. s. Straßen und wegegesetz m.e. w........ Kaum eine Gemeindeverwaltung hat tatsächlich ein solches Register erstellt und ist dadurch im Kampf um Reitwege schon im Nachteil denn damit kann man sie unter Druck setzen und ihnen bei der Erarbeitung auf die Finger schauen.
(1) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird. (2) Soweit nicht Vorschriften des Straßenverkehrsrechts etwas anderes bestimmen, hat im Rahmen des Gemeingebrauchs der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. StrWG-MV,MV - Straßen- und Wegegesetz | anwalt24.de. (3) Der bisher ortsübliche Gemeingebrauch an sonstigen öffentlichen Straßen soll nicht eingeschränkt werden, solange dieser gemeinverträglich ist. (4) Für Straßenbauarbeiten und zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, kann die Straßenbaubehörde den Gemeingebrauch vorübergehend beschränken. Der Träger der Straßenbaulast hat die Beschränkung kenntlich zu machen. (5) Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Anspruch.
Autoren dieses einzigen Kommentars zum StrWG Mecklenburg-Vorpommern sind Prof. Dr. Michael Sauthoff, Honorarprofessor an der Universität Greifswald, Präsident des Oberverwaltungsgerichts und des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern a. D. und Berthold Witting, Ministerialrat im Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern. Zur Übersicht
Details anzeigen Der Planfeststellungsbeschluss stellt den Plan fest und entscheidet über Stellungnahmen und Einwendungen. © Der Planfeststellungsbeschluss stellt den Plan fest und entscheidet über Stellungnahmen und Einwendungen. © Bei einem Planfeststellungsverfahren handelt es sich um ein Genehmigungsverfahren für größere Vorhaben in der Infrastruktur. Das kann Straßen, Straßenbahnen oder Eisenbahnen betreffen, aber auch Seilbahnen, Flugplätze, Deponien, Stromtrassen oder Gewässer. Weil die Realisierung von größeren Infrastrukturprojekten meistens in bestehende Verhältnisse eingreift, müssen viele Sachverhalte beachtet werden. Häufig entstehen Interessenskonflikte. Grundsätzlich setzt die Entscheidung für zum Beispiel den Neubau einer Straße voraus, dass ein öffentliches Interesse besteht. § 25 StrWG-MV, Unerlaubte Benutzung einer Straße - Gesetze des Bundes und der Länder. Gleichzeitig berühren größere Vorhaben vielerlei anderer Belange, wie etwa die des Naturschutzes, betroffener Kommunen oder einzelner Bürgerinnen und Bürger. Um diese vielfältigen Konflikte zu erfassen, zu erörtern und letztendlich zu bewerten, gibt es das gesetzlich vorgeschriebene Planfeststellungsverfahren.