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Um dem rückwärtigen Verkehr die Einparkabsicht deutlich zu machen, bleiben nur das rechtzeitige Setzen des Blinkers und eine deutliche Reduzierung der Geschwindigkeit. Die Warnblinkanlage ist in dieser Situation nicht angebracht. "Deren Nutzung ist nur erlaubt, wenn andere Verkehrsteilnehmer durch das eigene Fahrzeug gefährdet werden oder man vor Gefahren warnen möchte", so Buchsdrücker. Mittlerweile helfen einige Assistenzsysteme beim Einparken. Zum Beispiel Rückfahrkameras oder sensorgesteuerte Hilfen, die sich mit Pieptönen bemerkbar machen, wenn es eng wird. Sogar vollautomatische Einparkhilfen, die das Auto von allein in die Parklücke bugsieren, gibt es mittlerweile. Mit Stress geht's eher schief "Es sind und bleiben aber nur Assistenten, die einen nicht von der gesteigerten Sorgfaltspflicht entbinden", so der Experte. Rückwärtigen verkehr beobachten aber. Entscheidend komme es darauf an, Ruhe zu bewahren. Die meisten Zwischenfälle beim Parken passieren unter Stress. "Und der ist in einer oftmals so komplexen Situation wie dieser völlig fehl am Platz. "
Rückwärts in die Lücke Sind Warnblinker beim Einparken eine gute Idee? Aktualisiert am 30. 05. 2021 Lesedauer: 1 Min. Rückwärts einparken: Als Autofahrer hat man eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. (Quelle: Ladanifer/getty-images-bilder) Augen zu und durch? Lieber nicht. Denn wer rückwärts einparken will, muss besonders aufpassen. Rückwärtigen verkehr beobachten erleben. Doch wie informieren Sie den rückwärtigen Verkehr über Ihr Einparkmanöver? Beim Rückwärtsfahren ist äußerste Vorsicht geboten. Als Autofahrer hat man hier schließlich eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Neben der permanenten Rückschaupflicht muss ein ständiges Beobachten des gesamten Verkehrsraumes inklusive des eventuell angrenzenden Rad- oder Fußwegs gewährleistet sein, um niemanden zu gefährden und keinen Unfall zu verursachen, erläutert Dekra-Experte Reinhard Buchsdrücker. Erschwerend komme hinzu, dass andere Autofahrer oftmals keinen ausreichenden Abstand halten, um einem das Einfahren in die Parklücke überhaupt zu ermöglichen. Warnblinker sind bestimmt ein gute Idee oder?
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes: Für den Sachverständigen gilt dasselbe wie für das Autohaus. Für den Geschädigten heißt das Folgendes: Der Geschädigte sollte wissen, dass Unfallkonstellationen wie die oben beschriebene immer umstritten sind und der genaue Unfallhergang letztendlich nur durch ein unfallanalytisches Gutachten aufzuklären ist. Diese sind kostspielig, so dass ein Gerichtsverfahren nur mit Rechtschutzversicherung zu empfehlen ist.
Bei einer Geschwindigkeit des Treckers von 10 km/h wäre das Abbremsen bis zum Stillstand in der gleichen Position, die dem Zeugen W das Vorbeifahren gestattete, möglich gewesen. Der Sachverständige hat ergänzend ausgeführt, dass bei der günstigsten Annahme für den Trecker - das ist eine Geschwindigkeit von 10 km/h - spätestens 3, 3 sec vor dem Unfall der Pkw des Kl. als Überholer erkennbar gewesen sein muss, selbst dann, wenn der Zeuge W mit einer schroffen Lenkbewegung den Überholvorgang eingeleitet hätte. OLG Hamm Urteil vom 09.10.1992 - 9 U 14/92 - Zur Kollision eines von einer Bundesstraße nach links in einen Feldweg abbiegenden Treckers mit einem überholenden Pkw. Denn auch dies wäre spätestens zu diesem Zeitpunkt erfolgt. konnte folglich auch in diesem Falle wie dargelegt reagieren, nämlich bremsen oder das Linksabbiegen abbrechen und den Unfall vermeiden. Der Bekl. zu 1) kann sich nicht damit entlasten, aufgrund der Bauart des Anhängers sei seine Sicht nach hinten eingeschränkt gewesen. Für diesen Fall oblag ihm die nach § 9 V StVO normierte höchste Sorgfalt, so dass er in der gegebenen Situation ohnehin nicht unbesehen hätte abbiegen dürfen.