Kleine Sektflaschen Hochzeit
Bahncard 50 nicht erhalten, nicht bezahlt? Hallo, ich habe in den letzten Jahren immer eine Bahncard 50 gehabt. Wenn ich mal vergessen hatte, rechtzeitig zu zahlen, kam immer eine Mahnung. Nun kam Anfang des Jahres aber keine Bahncard bei mir an. Da ich diese im Gründe auch nicht mehr benötige (aber zu spät mit der Kündigung war), habe ich auch nicht "gewartet" auf der diesjährige Bahncard. Dies fiel mir dann erst vor circa 2 Wochen auf, wo ich in meine Mails die Rechnung (war im Spamfilter gekommen) der DB fand. Allerdings habe ich seitdem (02. 01. 2020) keine Mahnungen erhalten, genausowenig wie die Bahncard. Daraufhin hatte ich Email-Kommunikation mit der DB, die mir mitteilten, dass sie die BC zwar ausgestellt haben, dieser aber erst nach Zahlung verschicken. Mieter zahlt die nebenkosten night live. Da ich diese aber nicht mehr brauche, und es auch nicht so recht nachvollziehen kann, wieso diesbezüglich die DB keine Mahnungen mehr schickt, möchte ich die BC nicht zahlen. Gekündigt zum nächsten Jahr habe ich schon. Nun ist meine Frage, da DB mir dieser Frage wohl nicht beantworten möchte, ob es "legal" ist, die BC nicht zu zahlen, da die DB mir ja bestätigt hat, dieser nicht verschickt zu haben.
"Der Mieter muss erkennen können, welche Kosten entstanden sind und wie viel er nachzahlen muss oder rückerstattet bekommt", so Jutta Hartmann. Werden diese Mindestangaben nicht eingehalten, kann der Vermieter keine Nachzahlung verlangen. "Dann ist die Abrechnung formell unwirksam und gilt als gar nicht erstellt. " Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: In vielen Nebenkostenabrechnungen stecken Fehler. (Bild: dpa/ Christin Klose) Welche Fristen gelten? Vermieter müssen unbedingt die gesetzlichen Fristen beachten. "Spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums muss der Brief beim Mieter sein", betont Inka-Marie Storm. "Kommt er auch nur einen Tag zu spät, kann der Mieter grundsätzlich etwaige Nachzahlungen verweigern, es sei denn, den Vermieter hat den verspäteten Zugang nicht zu vertreten. " Der Anspruch des Mieters auf die Abrechnung seiner Betriebskosten und die Rückerstattung zu viel gezahlter Nebenkosten bleibt jedenfalls bestehen. Wenn Vermieter höhere Nebenkosten-Abschläge wollen. Welche Betriebskosten dürfen auf den Mieter umgelegt werden?
Gießener Allgemeine Ratgeber Wohnen Erstellt: 02. 05. 2022 Aktualisiert: 09. 2022, 11:33 Uhr Kommentare Teilen Gestiegene Energiepreise: Die nächste Nebenkostenabrechnung dürfte es in sich haben. Doch so lange wollen manche Vermieter nicht warten. © Sina Schuldt/dpa Gas und Öl sind viel teurer geworden. Für Mieter heißt das: Die nächste Nebenkostenabrechnung dürfte es in sich haben. Doch so lange warten manche Vermieter nicht. Berlin - Die stark gestiegenen Energiepreise bergen Diskussionsstoff zwischen Mietern und Vermietern. Um Öl-, Gas- und Fernwärmerechnungen bezahlen zu können, dringen erste Vermieter nun schon im laufenden Abrechnungsjahr auf höhere monatliche Vorauszahlungen. Der Wunsch nach höheren Abschlägen werde immer öfter an die Mieterinnen und Mieter herangetragen, wie es vom Deutschen Mieterbund heißt. Nebenkosten im Mietvertrag – der Mieter zahlt nur, was auch vereinbart ist! - nebenkosten.net. Der Eigentümerverband Haus und Grund registriert in seinen Beratungsgesprächen, dass die hohen Kosten Vermieter umtreiben: "Auch in unseren Vereinen kommt es vermehrt zu Anfragen mit Blick auf die steigenden Energiepreise - etwa zu der Frage, wann Vorauszahlungen angepasst werden können. "
Ärgerlich, wenn dann manche Position auch noch unzulässig oder unkorrekt ist. Antworten auf wichtige Fragen: Wie erkennt man eine gültige Abrechnung? "Es muss im Mietvertrag vereinbart, werden, dass die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden", sagt Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. "Fehlt so eine Vereinbarung, braucht der Mieter grundsätzlich nichts zu zahlen. " Dann sind die Vermieter in der Pflicht. Ausnahme bilden die Kosten für Heizung und Warmwasser, die verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen. Welche formellen Anforderungen gibt es? Laut Rechtsprechung muss die Abrechnung eine geordnete und übersichtlich gegliederte Aufstellung der einzelnen Kostenarten enthalten. Mieter zahlt nebenkosten nicht. "Diese Aufstellung muss auch für juristische Laien nachvollziehbar sein", stellt Jutta Hartmann klar. Enthalten sein müssen mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Umlageschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie der Abzug der Vorauszahlungen.