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Jedenfalls dann, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang des beanstandeten Artikels vom Verfasser aufgestellte rufbeeinträchtigende Behauptungen ergeben und der einschränkende Einschub den unbefangenen Leser nicht davon abhalten kann, die Äußerungen in diesem Sinne zu verstehen, liegt eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung vor (so BGH, Urteil vom 22. 04. 2008 - VI ZR 83/07). Verleumdung und üble Nachrede im StGB - Rechtsgut der Ehre. Rechtsanwalt Matthias Prinz berät Sie bundesweit und auch kurzfristig, falls Sie eine Abmahnung wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen erhalten haben.
Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmbare Geschehnisse oder Zustände. Sie lassen sich daher mithilfe von Beweisen als objektiv wahre oder unwahre Behauptungen kategorisieren. Vom Schutz der Meinungsfreiheit werden nur wahre Tatsachen erfasst, die auf eine Meinungsbildung gerichtet sind. Bewusst unwahre Tatsachen oder auch Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung nicht zweifelsfrei feststehen, sind nicht geschützt. Da unwahre Tatsachen nicht schutzwürdig sind, kommt es häufig auf die Abgrenzung zwischen einer unzulässigen unwahren Tatsachenbehauptung und einem zulässigen Werturteil an. Unterlassungsanspruch bei unwahrer Tatsachenbehauptungen - Hilfe bei Abmahnungen vom Rechtsanwalt. Diese Abgrenzung ist oft schwierig, weil Interpretationsspielraum dahingehend bestehen kann, ob eine Äußerung hauptsächlich durch wertende Elemente der Stellungnahme gekennzeichnet ist oder rein objektive Geschehnisse zum Inhalt hat. Rechtliche Grenzen Wer sich durch die Äußerung eines anderen beleidigt fühlt, kann neben einer Strafanzeige wegen Beleidigung nach den §§ 185 ff. StGB auch zivilrechtlich Unterlassungsansprüche und gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 II ZPO auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst ihren Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Roth. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. 12. 2005 verwiesen. Entscheidungsgründe Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (z. B. Urteil vom 30. 5. 1996, 6 AZR 537/95 = NZA 1997, 145; Urteil vom 11. 2001, 9 AZR 464/00 = NZA 2002, 966) kann ein Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu unrecht erteilten Abmahnung unter anderem dann verlangen, wenn sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält. Hierfür ist nach allgemeinem Grundsätzen der Arbeitnehmer beweispflichtig (richtig daher: LAG Köln, Urteil vom 28. 10. 1987, 7 Sa 629/87). Die Gegenansicht, die auffallender Weise zumeist nicht begründet wird (etwa Schaub-Link, Arbeitsrechts-Handbuch, 10.
Aufl., § 823, Rn 101; ebenso im Rahmen des § 824 BGB, aaO., § 824, Rn 13). Ebenso trägt der Eigentümer, der einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 I BGB geltend macht, die Beweislast für eine Beeinträchtigung seines Eigentums (aaO., § 1004, Rn 52), der Namensträger für die Verletzung seines Namensrechts (aaO., § 12, Rn 37), und für einen vertraglichen Anspruch, auch wenn er eine (aus § 242 BGB abzuleitende) Nebenpflicht betrifft, hat der Begehrende nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Vorliegend ist folglich der Kläger dafür beweisbelastet, dass die Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält. Unstreitig ist die Auseinandersetzung zwischen ihm und seinem Vorgesetzten Roth am 2. 2005 sowie deren Fortsetzung am 5. 2005. Unstreitig ist ferner, dass es an diesem Tag zu dem seitens des Zeugen Roth gewünschten Gespräch mit dem Vertriebsdirektor nicht kam, weil der Kläger dies ablehnte. Der Kläger behauptet insoweit lediglich, er habe das Gespräch unter Hinweis auf einen dringenden Kundentermin abgesagt und keinesfalls geäußert, er "habe keine Lust auf Gespräche", wie in der Abmahnung ausgeführt ist.
Hierbei ist den wenigsten Menschen jedoch der Umstand bekannt, dass sich aus einer simplen Unterhaltung heraus auch ein Straftatbestand ergeben kann. Die Rede ist an dieser Stelle von der Grenze des normalen Gesprächs zu der Verleumdung bzw. übler Nachrede. Was sich genau hinter diesen beiden Begriffen verbirgt ist nicht jedem Menschen bekannt, allerdings ist das Wissen um diese beiden Begriffe auch im Alltag enorm wichtig. Sowohl die Verleumdung als auch die üble Nachrede gehören in den Teilbereich der sogenannten Ehrdelikte. Diese sind aus dem einfachen Grund ein Teil des Strafrechts, da der Gesetzgeber das Rechtsgut der Ehre bei seinen Bürgern schützen möchte. Wer das Rechtsgut der Ehre bei einem anderen Menschen verletzt, kann durchaus mit strafrechtlichen Folgen rechnen und muss bei einer Verurteilung entweder eine Geldstrafe bezahlen oder eine Freiheitsstrafe verbüßen. Was für Beleidigungsdelikte existieren im Strafgesetzbuch? Im Grunde genommen unterscheidet das StGB zwischen drei verschiedenen Beleidigungsdelikten.
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