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Branche Beschreibung DM4. 4 Medienunternehmen DM4. 9 Serviceunternehmen / sonstige Dienstleistungen DM5. 2 Bildung / Schulen / Forschung / Ämter / Behörden Veränderungen 2020 Umfirmierung / Korrektur Alt: La Force GmbH 2019 HR-Nummer geändert 244258 Ort-Amtsger. geändert München PLZ-Amtsger. geändert 80315 Straße geändert Theresienhöhe 30 2018 Geschäftsführer - Austritt R. Selnes K. Gogalla Geschäftsführer - Eintritt J. Strixner M. Nitzlader K. Gogalla und 1 weitere Personen Weitere Informationen finden Sie in der Handelsregister In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr: Veränderungen HRB xxxxx: La Force GmbH, Augsburg, Kurzes Geländ xx, xxxxx Augsburg. Die Gesellschafterversammlung vom hat die Änderung des § x Ziff. x (Firma) der Satzung beschlossen. Neue Firma: NJUMA GmbH. In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr: Löschungen HRB xxxxxx: La Force GmbH, München, Junkersstraße x, xxxxx Puchheim. Neuer Sitz: Augsburg.
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Irrtum im Vorfeld des Straftatbestandes = Täter irrt sich über eine für die Strafbarkeit relevante Vorfrage aus dem Zivilrecht oder dem öffentlichen Recht (5) Wenn der Täter die rechtliche Wertung nicht einmal im Rahmen einer sog. Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollzogen hat, entfällt der Vorsatz (= Sonderfall, in dem ein Irrtum über die Rechtslage zum Tatbestandsirrtum führt) (1) Error in persona Bsp. A möchte auf B schiessen, verwechselt B mit C und trifft C unbeachtlicher Irrtum, Tötungsvorsatz für C. Der Vorsatz entfällt nicht, weil A einen Menschen töten wollte. (2) Aberratio Ictus Bsp. A möchte auf Gartenzwerg des B schiessen Hund läuft in Schusslinie Versuchte Sachbeschädigung für Gartenzwerg und fahrlässige Sachbeschädigung für Hund. (3) Irrtum über den Kausalverlauf Bsp. A möchte auf Gartenzwerg des B schiessen, Schuss geht ins Leere. „Checkliste“ im Strafrecht – Strafrecht Allgemeiner Teil | Juraexamen.info. B erschrickt, wird ohnmächtig und fällt auf seinen Gartenzwerg. Zwerg trotzdem kaputt gegangen. Vorsatz entfällt bei wesentlicher Abweichung und Fahrlässigkeitsdelikt wird geprüft.
In diesem Fall ist die Strafbarkeit nach § 35 Abs. 2 StGB (analog) zu bestimmen, also danach ob der Irrtum vermeidbar war oder nicht. Dagegen ist der Irrtum über die Existenz oder die Grenzen eines Entschuldigungsgrunds nach der h. unbeachtlich, da diese Wertentscheidung dem Gesetzgeber obliegt [14] Rengier, § 32, Rn. 3; Wessels/Beulke/Satzger, Rn. 722.. Irrtum über persönliche Strafausschließungsgründe und objektive Bedingungen Bei einem Irrtum über persönliche Strafausschließungsgründe ist grundsätzlich nur die objektive Lage maßgeblich. macht hiervon aber eine Ausnahme für den Fall, dass die Vorschrift auf einer notstandsähnlichen Motivationslage und einer deshalb verringerten Schuld beruht [15] Fischer, § 16, Rn. 27; Lackner/Kühl, § 258, Rn. 17; Rengier, § 32, Rn. 6; Wessels/Beulke/Satzger, Rn. 730.. Das kann bei § 258 Abs. 5, Abs. Irrtümer im Vorsatz | Jura Online. 6 StGB angenommen werden. Unbeachtlich sind Irrtümer über eine objektive Bedingung der Strafbarkeit [16] Rengier, § 32, Rn. 8..
359.. Ist der Irrtum danach nicht vermeidbar, ist der Täter straflos (§ 17 S. 1 StGB), ansonsten kann die Strafe gemildert werden (§ 17 S. 2 StGB). Die eingeschränkten Schuldtheorien Diese strenge Schuldtheorie wird von der h. kritisiert, da der Täter sich eigentlich rechtstreu verhalten wolle [10] BGHSt 3, 105.. Der Erlaubnistatbestandsirrtum ähnle eher einem Fahrlässigkeitsvorwurf als ein Vorsatzvorwurf [11] Vgl. Wessels/Beulke/Satzger, Rn. Die strafrechtliche Irrtumslehre Strafrecht # 13 - 5 Minuten Jus. 699.. Sie will daher die Bestrafung aufgrund eines Vorsatzdelikts nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB ausschließen und stattdessen – soweit vorhanden – nach dem entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikt bestrafen (§ 16 Abs. 1 S. 2 StGB). Die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen Die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen folgt einem zweistufigen Deliktsaufbau und sieht in den Rechtfertigungsgründen mit dem einzelnen Tatbestand einen "Gesamt-Unrechtstatbestand". Stellt sich der Täter nun irrtümlich vor, dass ein Rechtfertigungsgrund einschlägig ist, liege demnach ein Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB vor, sodass kein Vorsatz vorläge.
Diese Auffassung erfährt Kritik insbesondere in zweierlei Hinsicht: Zum einen ergibt sich aus § 17 StGB eindeutig, dass eine fehlende Unrechtseinsicht ein Schuldproblem ist, das die Tatbestandsmäßigkeit unberührt lässt [12] Zieschang, Rn. 354.. Zum anderen wäre bei einer Verneinung des subjektiven Tatbestands keine Teilnahme etwaiger Dritter aufgrund der Akzessorietät möglich. Die rechtsgrundverweisende eingeschränkte Schuldtheorie Die rechtsgrundverweisende (oder vorsatzunrechtverneinende) eingeschränkte Schuldtheorie nimmt dagegen eine wertende Betrachtung vor. Demnach sei bei einem Erlaubnistatbestandsirrtum nicht das Unrecht einer Vorsatztat erfüllt, sodass nicht von einem Vorsatz ausgegangen werden könne. Dieser entfalle nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB analog. Auch hier kann man vor allem das Teilnahmeargument entgegenhalten. Irrtümer strafrecht übersicht. Die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie Die h. vertritt daher die rechtsfolgenverweisende (oder vorsatzunrechtsverneinende) eingeschränkte Schuldtheorie [13] BGH NStZ 2012, 272; Fischer, § 16, Rn.
III. Aberratio ictus Ein weiterer Irrtum im Bereich des Vorsatzes ist die aberratio ictus. Sie bedeutet das Fehlgehen des Schlages oder auch das Fehlgehen der Tat. IV. Irrtum über den Kausalverlauf und Irrtum über priviligierende Umstände Darüber hinaus gibt es als Irrtum im Vorsatz noch den Irrtum über den Kausalverlauf sowie den Irrtum über privilegierende Umstände. Letzterer ist in § 16 II StGB geregelt und setzt eine Privilegierungsnorm (Bsp. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte oder Tötung auf Verlangen) voraus. Der Täter stellt sich privilegierende Umstände vor und wird daher nach der privilegierenden Norm bestraft. V. Umgekehrter Tatbestandsirrtum Als letzter Irrtum im Bereich des Vorsatzes ist der umgekehrte Tatbestandsirrtum zu erwähnen. Hier stellt sich der Täter Umstände vor, die objektiv gar nicht gegeben sind. Beispiel: A nimmt eine Sache mit und denkt, dass diese einem anderen gehöre. Tatsächlich ist es seine eigene. Es liegt mithin ein sogenannter untauglicher, aber strafbarer Versuch vor.
22d; Rengier, § 30, Rn. 20; Wessels/Beulke/Satzger, Rn. 705; der BGH folgt teilweise aber auch der rechtsgrundverneinenden eingeschränkten Schuldtheorie: NStZ 2016, 333; NJW 2014, 1121.. Nach ihr ist der Tatbestandsvorsatz zu bejahen, aber ein Schuldvorwurf zu verneinen. Der "Schuldvorsatz" scheide nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB aus; der Täter handelt also schuldlos. Dieser Lösungsweg hat die Vorteile, dass der Täter nach einem entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikt bestraft werden kann (§ 16 Abs. 1 S. 2 StGB analog) und dass auch eine Teilnahme möglich ist, da weiterhin eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat gegeben ist. Doppelirrtum Bei einem Doppelirrtum unterliegt der Täter einem Erlaubnistatbestandsirrtum. Die Grenzen des vermeintlichen Rechtfertigungsgrunds überschreitet er aber aufgrund eines Erlaubnisirrtums. Diese Konstellation wird allgemein als gewöhnlicher Verbotsirrtum nach § 17 StGB bewertet. Entschuldigungstatbestandsirrtum Stellt sich der Täter irrig tatsächliche Umstände vor, die – lägen sie vor – ihn entschuldigen würden, unterliegt er einem Entschuldigungstatbestandsirrtum.