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Dies gilt auch, wenn zum Ende der regulären Verjährungsfrist nur ganz geringe Mängel vorgelegen hätten oder nur die Möglichkeit der Entdeckung von Mängeln im Raume stehen würde. Der BGH betont in der Entscheidung jedoch zugleich, dass der Auftraggeber bei tatsächlich vorhandenen Mängeln ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann, welches aber der Höhe nach das tatsächliche Sicherungsinteresse (evtl. mit Druckzuschlag) berücksichtigen muss. Den über dem Sicherungsinteresse liegenden Bürgschaftsbetrag hat der Auftraggeber regelmäßig nach Ablauf der vereinbarten Frist aus der Bürgschaft freizugeben. Praxistipp Bauvertragsmuster sollten auf der Grundlage dieser Entscheidung überprüft werden. Auf den Sicherungseinbehalt ist der Grundgedanke der Entscheidung übertragbar. Gewährleistungsbürgschaft vob b 17 youtube. In jedem Fall sollte im Bauvertrag eine Klausel enthalten sein, dass die Sicherheitsleistung für die Dauer der vereinbarten Gewährleistungsfrist gestellt wird und dass danach eine Freigabe zu erfolgen hat. Diese Regelung sollte um den Zusatz ergänzt werden, dass soweit zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt sind, der Auftraggeber einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten darf.
Eine solche Auslegung ist auch nicht zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers geboten. Denn er hat die Möglichkeit, die Verjährungsfrist gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B (2002) zu verlängern oder rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, was dazu führt, dass diese Mängelansprüche weiterhin gesichert bleiben, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 17 Nr. 2 Satz 2 VOB/B (2002) vorliegen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Zurückhaltungsrecht an einer Gewährleistungsbürgschaft bei verjährten Gewährleistungsansprüchen in den zu § 17 Nr. 8 VOB/B a. F. ergangenen Urteilen vom 21. 01. 1993 [6] kann zur Begründung einer anderen Auslegung des § 17 Nr. 2 VOB/B (2002) nicht herangezogen werden [7]. 2 VOB/B (2002) unterscheidet sich von § 17 Nr. § 1 Vergütungsrecht / a) Gewährleistungseinbehalt | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Satz 1 der letztgenannten Bestimmung knüpft die Verpflichtung zur Rückgabe durch die Wendung "spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung" ausdrücklich an den Ablauf dieser Verjährungsfrist. 8 Satz 2 VOB/B a. bezieht sich auf diesen Zeitpunkt und gibt dem Auftraggeber für die Zeit danach unter bestimmten Voraussetzungen ein Zurückhaltungsrecht, weshalb die Verjährung der Gewährleistungsansprüche Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist [8].
Die Bestimmung verhält sich nach dem Wortlaut nicht zu der Frage, ob verjährte Forderungen gesichert sind oder nicht. Auch der erkennbare Sinn deutet nicht darauf hin, den Sicherungszweck derart zu erweitern. Vielmehr bestimmt § 17 Nr. 2 Satz 1 VOB/B (2002) im Gegenteil zunächst, dass die Sicherheit regelmäßig bereits nach zwei Jahren und damit wesentlich früher zurückzugeben ist, als die Mängelansprüche regelmäßig verjähren, nämlich bei Bauwerken vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung in vier Jahren (vgl. Rechtsprechung zu § 17 vob-b - Seite 8 von 13 - dejure.org. § 13 Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 VOB/B [2002]). 2 Satz 2 VOB/B (2002) ist eine Ausnahme von Satz 1, also von dieser den Auftragnehmer entlastenden kurzen Sicherungszeit. Sie ist offensichtlich sinnvoll, weil sie sich in der Höhe auf die berechtigterweise geltend gemachten Ansprüche beschränkt und weil ohne sie die Herauszögerung der Erfüllung solcher Ansprüche dazu führen würde, dass der Auftraggeber seine Sicherheit verliert. Dass § 17 Nr. 2 Satz 2 VOB/B (2002) darüber hinaus bedeuten soll, der Umfang der Sicherung durch eine Gewährleistungsbürgschaft erstrecke sich auch auf (später) verjährte Mängelansprüche, lässt sich diesem Regelungszweck nicht entnehmen.
Für den Umstand, dass es sich auch bei der von der Bürgin übernommenen Bürgschaft um eine unbefristete Bürgschaft handelt, gilt Entsprechendes. Im Anwendungsbereich der VOB/B ist für eine Sicherheitsleistung durch Bürgschaft gerade Voraussetzung, dass die Bürgschaft nicht auf bestimmte Zeit begrenzt ist, § 17 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 VOB/B (2002). Das gilt auch dann, wenn die Parteien keinen von der Regelung in § 17 Nr. Gewährleistungsbürgschaft vob b 17 in 1. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VOB/B (2002) abweichenden Rückgabezeitpunkt vereinbart haben. Die Auftraggeberin ist nicht mehr berechtigt, die Bürgschaftsurkunde zurückzuhalten, nachdem die zweijährige Sicherungszeit abgelaufen ist und die Unternehmerin sich auf die eingetretene Verjährung der Mängelansprüche berufen hat. Es kommt nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wegen welcher Mängel die Auftraggeberin berechtigterweise Mängelansprüche in der zweijährigen Sicherungszeit geltend gemacht hat, die noch nicht erfüllt sind. Soweit diese Voraussetzungen vorlagen, konnte die Auftraggeberin zwar gemäß § 17 Nr. 2 Satz 2 VOB/B (2002) auch nach Ablauf der zweijährigen Sicherungszeit zunächst noch – gegebenenfalls teilweise – zurückhalten.
BGH, 25. 01. 2022 - XI ZR 255/20 Einrede der Anfechtbarkeit kann formularmäßig ausgeschlossen werden! OLG Köln, 24. 06. 2021 - 7 U 158/20 VOB/B; Sicherheitseinbehalt; Schlusszahlung; Nachfrist BGH, 09. 07. 2015 - VII ZR 5/15 VOB-Vertrag: Zurückhaltungsrecht an einer Gewährleistungsbürgschaft bei... OLG Stuttgart, 09. 2019 - 10 U 247/18 Formularmäßiger Bauvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber: Wirksamkeit einer... BGH, 25. 05. 2010 - VI ZR 205/09 Schutzgesetzverletzung durch strafbare Untreue: Unterlassene Einzahlung eines... BGH, 26. 04. 2007 - VII ZR 152/06 Begriff des öffentlichen Auftraggebers OLG Karlsruhe, 07. 10. 2014 - 19 U 18/13 17 Nr. 8 VOB/B wirksam oder unwirksam? OLG Stuttgart, 21. 12. Gewährleistungsbürgschaft vob b 17 1. 2021 - 10 U 149/21 Unwirksamkeit der Kündigung eines Bauvertrages; Zulässigkeit einer negativen... OLG Frankfurt, 28. 2019 - 21 U 47/19 Gemäß § 307 BGB unangemessene Benachteiligung bei... OLG Frankfurt, 17. 09. 2013 - 14 U 129/12 Bauvertrag: unzureichende Qualität eines Walzbetonbodens OLG Brandenburg, 09.
(7) 1 Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. 2 Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. 3 Im Übrigen gelten die Absätze 5 und 6 außer Nummer 1 Satz 1 entsprechend. (8) 1. Erläuterung - Aufforderung zur Bürgschaftsrückgabe (§ 17 Abs. 8 VOB/B). 1 Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. 2 Dann darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. 2. 1 Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist.
Die Vertragserfüllungssicherheit kann durch das Bauunternehmen als Auftragnehmer bei einem VOB-Vertrag nach § 17 der VOB/B in Form einer Vertragserfüllungsbürgschaft gewährt werden. Vom Bauherrn bzw. Auftraggeber (AG) wird sie in der Regel zum Vertragsabschluss verlangt, spätestens innerhalb von 18 Werktagen von öffentlichen Auftraggebern nach § 17 Abs. 5 VOB/B, sofern nichts anderes vereinbart wird. Der Auftraggeber will sicher sein, dass das Bauunternehmen die Bauleistungen auch vollständig und vertragsgemäß ausführt. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach, darf der Auftraggeber vom Guthaben des Auftragnehmers (z. B. von einer Abschlagsrechnung) einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einbehalten. Für die Zeit der Bauausführung bis zur Erfüllung des Bauvertrags mit der Abnahme kann der Auftraggeber die Bürgschaftsurkunde behalten. Heranzuziehen sind bei öffentlichen Bauaufträgen als Bürgschaftsurkunden die Formulare aus den Vergabehandbüchern, so als Vertragserfüllungsbürgschaft: nach VHB-Bund (2017, Stand 2019) das Formblatt 421 und bei Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB das Muster 3.
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