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1. 1 SKR 03 Tabelle in neuem Fenster öffnen 1000 Kasse 1400 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 1577 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19% 1776 Umsatzsteuer 19% 1787 Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19% 3123 Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers 19% Vorsteuer und 19% Umsatzsteuer 8120 Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 1a UStG 8339 Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze 8400 Erlöse 19% USt 1. 2 SKR 04 Tabelle in neuem Fenster öffnen 1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 1407 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19% 1600 Kasse 3806 Umsatzsteuer 19% 3837 Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19% 4120 Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 1a UStG 4339 Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze 4400 Erlöse 19% USt 5923 Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers 19% Vorsteuer und 19% Umsatzsteuer 2. Sonstige leistung drittland skr04. Rechtsgrundlagen Tabelle in neuem Fenster öffnen BGB § 13 BGB, § 90 BGB, § 90a BGB AO § 8 AO, § 9 AO, § 10 AO UStG § 1 UStG, § 2 UStG, § 3 Abs. 9 UStG, § 3 Abs. 9a UStG, § 3a UStG, § 3b UStG, § 3e UStG, § 3f UStG, § 15 UStG, § 12 Abs. 1 und 2 UStG UStAE Abschnitt 3a.
Hinweis zur Güterbeförderung: Gütertransporte von und nach Drittlandstaaten im Zusammenhang mit der Ausfuhr und der Einfuhr fallen nicht unter diese Regel. Sie sind zwar steuerfrei gestellt, wären aber prinzipiell steuerbar. Für sie greift die Grundregel nach Paragraf 3a Absatz 2 UStG greift, wonach der Leistungsort beim Leistungsempfänger liegt. Mit Paragraf 4 Nummer 3a UStG werden sie explizit steuerfrei gestellt, wenn die Frachtkosten bis zum ersten Bestimmungsort in Deutschland in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer einbezogen wird. Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 3 Wann die deutsche Umsatzsteuer berechnet werden muss | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. Rechnungsstellung Liegt der Leistungsort nicht in Deutschland, ist zu prüfen, wie die Leistung im Ausland steuerrechtlich abzurechnen ist. So sehen einige Staaten Verfahren vor, die dem Reverse-Charge-Verfahren ähnlich sind und in deren Folge der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. In anderen Staaten wird der Umsatz des leistenden Unternehmens hingegen erst gar nicht steuerlich erfasst, da kein entsprechendes Besteuerungssystem existiert.
(Drittländer gebrauchen diese nicht: UST ID ist ein reines EU Ding) Sie müssen nur eine Netto rechnung ausstellen. Einordnung: In diesem Fall ist der Ort der sonstigen Leistung der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Unternehmenssitz hat, also Deutschland. Das deutsche Unternehmen schuldet daher die Umsatzsteuer und es findet eine sogenannte Steuerschuldumkehr statt (Reverse-Charge). Auf der Rechnung wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen! Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers. Auf der Rechnung des Leistungserbringers muss auf das Reverse-Charge-Verfahren hingewiesen werden. Auch wenn auf der Rechnung aus dem Drittland in der Praxis nicht auf die Steuerschuldumkehr verwiesen wird, kommt die Regelung zur Anwendung. Rechnungen mit im Ausland ansässigen Unternehmen: Es gilt grundsätzlich die Verpflichtung zur Steuerschuldumkehr für Rechnungen mit im Drittland ansässigen Unternehmen über die Erbringung von a) sonstigen Dienstleistungen in Deutschland (als Leistungsort) und b) Werklieferungen. #4 Fall 2: Was aber, wenn die Rechnung falsch ausgestellt wurde (weil der Aussteller meine UST nicht hinterlegt hat) - und die Rechnung deutsche Umsatzsteuer enthält?
Zunächst muss geklärt werden, wo der Leistende seinen Sitz hat. In der EU oder nicht in der EU? Deine Angaben widersprechen sich da. Einmal erwähnst Du die USt-ID (ich vermute jedenfalls, dass Du die mit dem Hinweis "(weil der Aussteller meine UST nicht hinterlegt hat)" meinst, damit wäre EU gemeint, im Titel steht aber Drittland, was Nicht-EU ist. eine generelle Bitte: Wirklich eindeutig formulieren, wovon die Rede ist. Konten 3145 (SKR03) bzw. Ich muss obwohl Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen ist nochmal Umsatzsteuer für den Gesamtbetrag bezahlen - darf aber die Vorsteuer nicht abziehen? Das stimmt sehr sicher nicht. Reverse-Charge Verfahren Drittland bei sonstigen Leistungen. Die von Dir abgeführte Umsatzsteuer darfst Du auch als Vorsteuer abziehen. Ist die dt. Umsatzsteuer tatsächlich unrechtmäßig drauf, bliebest Du auf der ausgewiesenen USt sitzen, aber nicht noch ein zweites Mal. Mich irritiert, dass dt. Ust. drauf sind. Wenn der Aussteller seinen USt-satz drauf hätte, könnte ich das verstehen, aber so? Warum sollte ein Amerikaner dt.
Taxpool®-Buchhalter bucht die zugehörige Umsatzsteuer/Vorsteuer automatisch folgendermaßen: Haben: 1787 (SKR03) bzw. 3837 (SKR04), Umsatzsteuer nach §13b UStG. Soll: 1577 (SKR03) bzw. 1408 (SKR04), Vorsteuer nach §13b UStG. Weitere Hinweise zu Bildlizenzen: Die Leistung wird eigentlich erst mit dem Tausch der Credits gegen die Bildnutzungsrechte erbracht und nicht mit dem Erwerb der Credits. Beim Kauf der Bildlizenzen mittels der Credits ist evtl. eine Aktivierung als immaterieller Vermögensgegenstand zu prüfen (Kriterien, z. B. Nutzung über mehrere Jahre, Veräußerbarkeit der Lizenz). Leistungserbringer: Beispiel 1: Ein deutsches Unternehmen berät eine norwegische Firma bei Fragen zur Softwareentwicklung. Beispiel 2: Ein deutscher Anwalt berät einen Unternehmer aus der Türkei. Konten 8338 (SKR03) bzw. 4338 (SKR04) (Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze). Hinweis: Die Erlöskonten sind bereits in der Kunden- und Lieferantenverwaltung vorkonfiguriert und müssen bei Bedarf nur im Register Vorgaben aktiviert werden.
- kann das stimmen? Habe es testweise in die UST-Voranmeldung übernommen. Ich muss obwohl Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen ist nochmal Umsatzsteuer für den Gesamtbetrag bezahlen - darf aber die Vorsteuer nicht abziehen? Irgendwie komme ich hier nicht weiter. Vll weiß jemand die Lösung. Danke! #2 SAMM: Danke fürs verschieben - sorry für die Umstände! #3 Fall1 ist richtig! 3125 Leistungen eines im Ausland= Drittland ansässigen Unternehmers 19% Vorsteuer und 19% Umsatzsteuer USTVA KZ 84 USTEKL 877 Fall 2: Der Empfänger ist Unternehmer in der EU seine USt-ID diese wurde jedoch *nicht* beim Dienstleister in den Kundendaten eingetragen, er erhält eine Rechnung mit der Umsatzsteuer seines Landes: Konten 3145 (SKR03) bzw. Ich muss obwohl Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen ist nochmal Umsatzsteuer für den Gesamtbetrag bezahlen - darf aber die Vorsteuer nicht abziehen? JA! Mein Büro dazu: 3145 (5945) Leistungen eines im Ausland= Drittland ansässigen Unternehmers ohne Vorsteuer und 19% Umsatzsteuer KZ 84 USTEKL 877 HIER Die UST ID Nr ist dabei uninteressant.