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02. 08. 2015 6143 Mal gelesen Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen eine Zurruhesetzungsverfügung erfasst nicht die Einbehaltung der Besoldung, die das Ruhegehalt übersteigt. Eine Zurruhesetzungsverfügung ist ein Verwaltungsakt und somit auf dem Verwaltungsrechtsweg anfechtbar ( § 126 Abs. 1 BBG für Bundesbeamte und § 54 Abs. 1 BeamtStG für Landesbeamte). Vor allen Klagen ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ( § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG und § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Einige Bundesländer haben im Zuge einer Verwaltungsreform jedoch das Widerspruchsverfahren abgeschafft. In diesen Länder müssen Landesbeamte gegen eine Zurruhesetzungsverfügung sofort klagen. HSGV § 45 (Fn 78) Versetzung in den Ruhestand
auf Antrag des Beamten wegen Dienstunfähigkeit,
Erreichens der Antragsaltersgrenze sowie Schwerbehinderung | RECHT.NRW.DE. Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung ( Oberverwaltungsgericht NRW - 5. 10. 2012 - 1 B 790/12). Die aufschiebende Wirkung erstreckt sich aber nicht auf die finanzielle Rechtsfolge der Zurruhesetzung. Denn mit der Zurruhesetzung werden die Bezüge auf den Betrag des Ruhegehalts gekürzt. Das Gesetz bestimmt: "Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist.
Seit einiger Zeit scheint die Zahl der Zurruhesetzungsverfahren anzusteigen. Beamte, die längere Zeit erkrankt sind, werden aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu stellen, in der ihre Dienstfähigkeit geprüft wird. Kommt der Amtsarzt zu dem Ergebnis, dass die Erkrankung nicht in absehbarer Zeit ausheilen wird und volle Dienstfähigkeit nicht wieder erreicht werden kann, folgt in der Regel die Anhörung zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand. Eine Anhörung vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist grundsätzlich in jedem Verwaltungsverfahren vorgeschrieben (§ 28 VwVfG). Nicht selten kommt es vor, dass eine Behörde diese Anhörung unterlässt oder zumindest nicht vollständig durchführt. In der Regel ist dieser Fehler unbeachtlich. Allein das Fehlen einer Anhörung macht die Entscheidung noch nicht rechtswidrig. Sie kann im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren nachgeholt werden. Das Anhörungsrecht ist somit noch gewahrt, wenn der Betroffene alle Argumente gegen die behördliche Entscheidung im Rechtsmittelverfahren vortragen kann.
2012 - 1 B 790/12) Deshalb kann in solchen Fällen nur eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen vollständigen Auszahlung der Bezüge beantragt werden. Erfolgsaussichten dürften aber nur selten gegeben sein. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nämlich, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund geltend gemacht wird. Aber schon ein Anordnungsanspruch lässt sich wohl nur selten glaubhaft machen. Etwa in den seltenen Fällen, in denen die Zurruhesetzungsverfügung ersichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt ist und nur dem Zweck dient, eine Besoldungskürzung vorzunehmen, oder wenn die Feststellung der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen bzw. offensichtlich rechtswidrig erscheint. In diesen Fällen entfällt die Grundlage für die gesetzliche Festlegung, dass der Beamte grundsätzlich die vorübergehende Einbehaltung seiner Bezüge zu dulden hat ( OVG NRW a. a. O). Außerdem muss der Beamte einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. h., er muss darlegen, dass eine vorläufige Zwischenentscheidung des Gerichts zur Abwendung gravierender Nachteile erforderlich und ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist.
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