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In einigen Firmen ist zum Beispiel an Weihnachten geschlossen: Du musst dann sogar Urlaub nehmen, auch wenn du noch keine 6 Monate gearbeitet hast. Urlaub kann nur für die Arbeit im Betrieb, aber nicht für den Schulunterricht verwendet werden. Deshalb sollten Azubis ihren Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien nehmen. Sonst kann es nämlich passieren, dass du während deines Urlaubs in die Schule musst. Falls es wirklich dazu kommen sollte, bekommst du pro Urlaubstag, an dem du in der Berufsschule warst, 1 weiteren Tag Urlaubsanspruch dazu. Mindestens 2 Wochen deines Urlaubes musst du am Stück bekommen. Der Zweck des Urlaubs ist die Erholung. Deshalb darfst du im Urlaub auch nicht gewerblich arbeiten – außer in einem Nebenjob. Dein Gehalt bekommst du auch im Urlaub ganz normal ausbezahlt. Wirst du im Urlaub krank, zählen diese Tage als Krankheits- und nicht als Urlaubstage. Du musst aber unbedingt den Arbeitgeber informieren und ihm ein ärztliches Attest zuschicken. Nur dann bekommst du die Krankheitstage "gutgeschrieben".
Jedem Arbeitnehmer (auch geringfügig Beschäftigten, den sog. Minijobbern) stehen jedoch Erholungsurlaub, Kündigungsschutz, Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung, Sonderzahlungen und Jugendarbeitsschutz zu. Besonderheit bei Mini-Jobs: Es ist nicht erheblich, wie viele Stunden pro Tag die Beschäftigung dauert, auch eine Stunde genügt. Es zählt nur, wie viele Tage der Mini-Jobber am Arbeitsplatz erscheint, um daraus den Urlaubsanspruch zu berechnen. Egal, bei welchem Beschäftigungsverhältnis – es gilt bei der Urlaubsberechnung: Der gesetzliche Mindesturlaub darf in keinem Fall unterschritten, kann aber durch den Arbeitgeber erhöht werden. Sonderregelung bei Jugendlichen und Auszubildenden: Der Mindesturlaub beträgt nach § 19 Abs. 2 JArbSchG jährlich mindestens: Jugendliche bis 16 Jahre Jugendliche bis 17 Jahre Jugendliche bis 18 Jahre 30 Tage 27 Tage 25 Tage Kann ein Arbeitnehmer Urlaub nehmen, wann er will? Arbeitnehmer beantragen Urlaub beim Arbeitgeber. Dieser kann den Urlaub gewähren oder ablehnen, wenn es die betriebliche Situation erfordert.
Ein besonderes Augenmerk wird auf die Entwicklungen des Europäischen Unionsrechts gelegt. Die 27. Auflage berücksichtigt die aktuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Verwaltungsprozess, insbesondere auf den einstweiligen Rechtsschutz. Einschlägige Gerichtsentscheidungen werden umfänglich ausgewertet. Außerdem berücksichtigt sind folgende Gesetzesänderungen seit der Vorauflage: Art. 1 Investitionen-BeschleunigungsG v. 3. 12. 2020 (Änderungen der §§ 48, 50, 80, 80a, 101 und 185 VwGO, Neufassung des § 176 VwGO und Einfügung der neuen §§ 188a, 188b VwGO) Art. 1a Gesetz zur Änderung des Windenergie auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften v. Kopp schenke 25 auflage map. 2020 (Änderung der §§ 48, 50 VwGO) Art. 181 Elfte ZuständigkeitsanpassungsVO v. 19. 6. 2020 (Änderung der §§ 35, 50 VwGO) Art. 5 Abs. 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung und Anpassung anderer Gesetze v. 2020 (Änderung des § 52 VwGO)
Kopp / Schenke 2019 – Kommentar zur VwGO – 25. Auflage 2019 VwGO auf neuestem Stand. Der erfolgreiche Handkommentar gibt zuverlässige und wissenschaftlich genaue Antworten auf alle relevanten verwaltungsprozessualen Fragen. Auf die Entwicklungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts wird in den Erläuterungen ein besonderes Augenmerk gelegt. Die Jubiläumsauflage berücksichtigt folgende aktuelle Gesetzesänderungen: das 16. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 10. Kopp / Schenke | Verwaltungsgerichtsordnung: VwGO | 28. Auflage | 2022 | beck-shop.de. 7. 2018 mit der Änderung des § 48 VwGO (Weitere sachliche Zustän-digkeit des Oberverwaltungsgerichts) das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage vom 12. 2018 mit der Änderung des § 173 VwGO (Entsprechende Anwendung des GVG und der ZPO) Daneben ist die neueste Rechtsprechung und Literatur zum Verwaltungsprozessrecht umfassend eingearbeitet. Unverzichtbar für Rechtsanwälte, Unternehmensjustitiare, Verbandsjuristen, Richter, Referenten in Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden, Refe-rendare, Studierende und Professoren.
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