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Ferner entscheidet die Staatsanwaltschaft weiter über das Recht des Zeugen, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen (§ 68 Abs. 3 StPO), wenn durch diese Angaben die Sicherheit des Zeugen gefährdet wäre, über die Beiordnung eines Zeugenbeistandes (§ 68b Abs. 2 StPO), wenn dies die schutzwürdigen Interessen des Zeugen erfordern, und über Zwangsmaßnahmen (zwangsweise Vorführung des Zeugen, Auferlegung der Kosten, Ordnungsgeld und Ordnungshaft i. S. d. §§ 51 und 70 StPO), wenn der ordnungsgemäß geladene Zeuge nicht zur Vernehmung erscheint oder die Aussage verweigert. Die Anordnung der Ordnungshaft bleibt aber weiterhin dem zuständigen Gericht vorbehalten (s. o. Vorladung von der Polizei als Beschuldigter, was tun?. ). Die übrigen erforderlichen Entscheidungen trifft nach § 163 Abs. 4 StPO-E die die Vernehmung leitende Person. § 163 Abs. 5 StPO-E regelt Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung von Polizeibeamten sowohl über den Ausschluss eines Zeugenbeistandes bei der Vernehmung eines Zeugen als auch gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft über die Beiordnung eines Zeugenbeistandes und über die Verhängung von Ordnungsmitteln.
Vorladung von der Polizei Das Procedere ist immer dasselbe. Sie erhalten von der Polizei eine sogenannte Vorladung, mit der Sie aufgefordert werden, an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Zeit bei der Polizei zu erscheinen. Das Schreiben der Polizei ist so verfasst, dass man meinen könnte, man müsse dort unbedingt erscheinen und Angaben machen. Indes ist dieser weit verbreitete Glaube falsch. Niemand ist verpflichtet, einer polizeilichen "Vorladung" Folge zu leisten. Zwar werden die polizeilichen Schreiben absichtlich so gehalten, dass man meinen könnte, man wäre verpflichtet, zu erscheinen. Sie müssen aber weder als Zeuge - und erst recht nicht als Beschuldigter oder Betroffener im OWiG-Verfahren - mit der Polizei/den Ordnungsbehörden sprechen. Vorladung von der Polizei - Rechtsanwalt.net. Das sollten Sie auch nicht tun! Ohne ausreichende Kenntnis des Sachverhalts, wegen dem Sie "vorgeladen" wurden, bringen Sie sich als Beschuldigter, aber auch oft genug als Zeuge, in die Gefahr, dass Sie den Strafverfolgungsbehörden erst die Informationen liefern, wegen derer Sie später womöglich verurteilt werden.
Ob die Staatsanwaltschaft tätig werden muss oder nicht, hängt somit alleine vom Verhalten des Zeugen ab. Darüber hinaus binde die Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft unnötige Ressourcen und verursache somit eine zusätzliche Verfahrensverzögerung, die mit dem Beschleunigungsgrundsatz des Strafprozesses kollidiere. Bei allem Verständnis für die Verfahrensökonomie und das wirtschaftliche Denken, drängt sich hier jedoch der Verdacht auf, dass diese Begründungsversuche nur vordergründig kaschieren sollen, was hintergründig von statten geht. Denn diese Änderungen stellen in erster Linie einen weiteren Abbau der Beschuldigten- und Zeugenrechte dar und bergen ein hohes Missbrauchspotential. Wie stark die Auswirkungen in der Praxis sein werden, wird sich wohl erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zeigen. Vorladung erhalten? Worauf sollten Sie achten?. Symbolfoto: Inspiring / Bigstock (orig. ) Es steht jedoch zu befürchten, dass diese Änderungen die Arbeit der Ermittlungsbehörden und den potentiellen Druck, den sie damit auf Zeugen ausüben können, immens erleichtern werden.
Es gibt jedoch keine gesetzliche Frist, deren Versäumnis zu Nachteilen führen könnte, wenn keine Rücksendung erfolgt ist. Ist eine andere Person gefahren, wäre es nicht klug, diese Person voreilig zu benennen, denn damit würde die Chance auf eine Verjährung vertan. Auch der Hinweis auf ein zusehendes Zeugnisverweigerungsrecht bietet der Behörde wertvolle Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen. Aber auch als Fahrer sollte man sich nicht selbst verraten. Oft ist die Qualität des Blitzerfotos von schlechter Qualität, so dass es für eine sichere Identifizierung gar nicht ausreichend ist.
Wichtig ist die Frage, ob Ihre Hilfe als Zeuge benötigt wird, oder ob gegen Sie ermittelt wird. – Symbolfoto: ginasanders / 123RF Natürlich hat jemand auch Rechte, wenn er bloß als Zeuge geladen ist. Auch hier gilt wieder, dass ein Erscheinen vor der Polizei nicht verpflichtend ist. Ob jemand als Zeuge oder als Beschuldigter vorgeladen ist, erkennt man daran, dass das Schreiben durchaus den Betreff "Zeugenvorladung" aufweist. Auch durch entsprechende Formulierungen ist dies deutlich zu erkennen, sodass sich ein Betroffener hier gut vorbereiten und entsprechend reagieren kann. Es macht Sinn, sich vor dem Gang auf die Polizeiwache zu überlegen, ob sich jemand mit seiner Aussage eventuell selbst belasten kann. Besteht auch nur die geringste Möglichkeit dazu, sollte der Termin bei der Polizei nicht wahr genommen werden. Dann ist zu empfehlen, dass umgehend nach Erhalt der Vorladung ein Strafverteidiger kontaktiert wird und dessen Rat eingeholt wird. Neben einer möglichen Selbstbelastung sollte sich der Empfänger auch gut überlegen, ob mit seiner Aussage andere Angehörige aus der Familie oder Ehepartner bzw. Lebensgefährten belastet werden könnten.
Ehemaliger deutscher Rallyefahrer (Walter) - 1 mögliche Antworten
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Walter Röhrl ist aber nicht nur dem Automobilsport verbunden – er ist auch auf Skiern rasant unterwegs: Bereits vor Beginn seiner Profikarriere als Rallyefahrer hatte er eine Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer abgeschlossen. In seiner Jugend war er Skirennläufer, gab diese Laufbahn jedoch verletzungsbedingt auf. Durch die Mitgliedschaft im Skiclub Regensburg entstand die Bekanntschaft mit Herbert Marecek. Dieser brachte ihn zum Rallyesport, wurde sein erster Beifahrer und organisierte die Finanzierung der ersten Rallye-Einsätze. Nach der Schule absolvierte Walter Röhrl eine Ausbildung zum Kaufmann beim Bischöflichen Ordinariat in seiner Heimatstadt Regensburg. Mit Erwerb des Führerscheins wurde er von seinem Dienstherrn als Fahrer für einen hohen Verwaltungsbeamten eingeteilt, den er fortan von Regensburg aus in die sieben Diözesen Bayerns chauffieren durfte. Wegen dieser beruflichen Tätigkeit wurde er später gern, aber völlig falsch von den Medien auch als der ehemalige "Privatchauffeur des Bischofs von Regensburg" bezeichnet.