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TRBA 250: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege, 7 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschftigten 7 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschftigten 7. 1 Betriebsanweisung und Arbeitsanweisung 7. 1. 1 Der Arbeitgeber hat nach 14 Absatz 1 BioStoffV schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen und bei mageblichen nderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren. Dies ist nicht erforderlich, wenn ausschlielich Ttigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen ausgebt werden. Die Betriebsanweisung ist arbeitsbereichs-, ttigkeits- und stoffbezogen auf der Grundlage der Gefhrdungsbeurteilung und der festgelegten Schutzmanahmen zu erstellen. Die Betriebsanweisung hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten: Mit der Ttigkeit verbundene Gefahren fr die Beschftigten: Auftretende biologische Arbeitsstoffe und deren Risikogruppen sowie Relevante bertragungswege bzw. Aufnahmepfade.
Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Die vorliegende Technische Regel schreibt die Technische Regel 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (Stand April 2012) fort und wurde unter Federführung des Fachbereichs "Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege" (FB WoGes) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier 1 zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) erarbeitet.
Mit der Novelle der "Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250" wird der Einsatz sogenannter Sicherer Instrumente für bestimmte Arbeitsbereiche verbindlich geregelt. Hiernach sind auch Arztpraxen dazu aufgefordert, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, inwieweit der Einsatz von Sicherheitsprodukten z. B. bei der Blutentnahme erforderlich ist. Diese muss von der verantwortlichen Person unter fachkundiger Beteiligung eines Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgen. Aus der Gefährdungsbeurteilung werden die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen abgeleitet, um z. das Risiko durch Nadelstichverletzungen zu minimieren. Sicherheitsmaßnahmen können technischer Art (z. Sicherheitsinstrumente), organisatorischer Art (z. Vorhalten von geeigneten Abwurfbehältern, Schulung der Beschäftigten, Festlegung von Arbeitsabläufen) oder personenbezogen wirksam sein (z. Schutzimpfungen oder das Tragen von Schutzhandschuhen). Ausdrücklich ist der Einsatz von Sicherheitsprodukten immer dann vorgeschrieben, wenn mit der Übertragung "infektionsrelevanter" Blutmengen zu rechnen ist.
Sie betreffen unter anderem: mgliche ttigkeitsbedingte gesundheitliche Gefhrdungen durch die verwendeten oder vorkommenden biologischen Arbeitsstoffe. Dabei sind insbesondere a) die typischen bzw. mit der Ttigkeit verbundenen bertragungswege bzw. Aufnahmepfade, b) die mglichen Krankheitsbilder und Symptome, c) medizinische Faktoren, die zu einer Erhhung des Risikos fhren knnen, wie – eine verminderte Immunabwehr, z. B. aufgrund einer immunsuppressiven Behandlung oder einer Erkrankung wie Diabetes mellitus, das Vorliegen chronisch obstruktiver Atemwegerkrankungen in Verbindung mit Ttigkeiten mit potenziell sensibilisierenden biologischen Arbeitsstoffen, eine gestrte Barrierefunktion der Haut, eine sonstige individuelle Disposition oder Schwangerschaft und Stillzeit sowie d) die Mglichkeiten der Impfprophylaxe zu bercksichtigen. die einzuhaltenden Verhaltensregeln, z. B. zu Hygieneanforderungen, Hautschutz und -pflege und deren konsequente Umsetzung, die medizinischen Aspekte der Notwendigkeit, Geeignetheit und des Gebrauchs von persnlicher Schutzausrstung, z.