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Der Finale Schritt: Die konstituierende Sitzung Der Beginn einer neuen Betriebsrats-Ära Die Betriebsratswahl ist beendet und Ihre letzten wichtigen Aufgaben stehen an: Jetzt müssen Sie den Betriebsrat in Kenntnis setzen und zur konstituierenden Sitzung einberufen, in der die neue Vorsitzende bzw. der neue Vorsitzendende des Betriebsrats und deren bzw. dessen Stellvertreter gewählt werden. Benachrichtigung der Gewählten des neuen Betriebsrats Mit feststehen des Wahlergebnisses, folgt Ihr erster Schritt, die Benachrichtigung der gewählten Kandidatinnen und Kandidaten. Konstituierende sitzung wahlvorstand br. Die Benachrichtigung muss schriftlich und unverzüglich erfolgen. Sollten einzelne Bewerberinnen und Bewerber ihre Wahl zum Betriebsratsmitglied ablehnen, müssen sie dies Ihnen gegenüber spätestens binnen einer Frist von drei Arbeitstagen, nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung, erklären (§ 17 Satz 2 WO). Ist dies nicht der Fall und die Kandidatinnen und Kandidaten geben keine Erklärung über die Ablehnung der Wahl ab, gilt die Wahl als angenommen.
Ist der Wahlvorstand bestellt, so informiert der Betriebsrat hierüber üblicherweise den Arbeitgeber und die im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Der Vorsitzende des Wahlvorstands lädt dann die übrigen Mitglieder zur ersten Sitzung ein. Hier müssen zunächst interne Fragen geklärt werden. Es ist zu klären, ob sich der Wahlvorstand selbst eine Geschäftsordnung geben will und inwieweit einzelne Aufgaben auf einzelne Mitglieder des Wahlvorstandes verteilt werden können. Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats | W.A.F.. Der Wahlvorstand sollte sich bereits in der ersten Sitzung Gedanken darüber machen, welches Mitglied des Wahlvorstandes zukünftig die Sitzungen protokollieren soll. Die Sitzungen des Wahlvorstandes sind nicht öffentlich. Es können allerdings auf Einladung des Wahlvorstandes auch andere Personen an den Sitzungen teilnehmen. So können etwa Auskunftspersonen oder Vertreter von Gewerkschaften zu den Sitzungen hinzugezogen werden. Über jede Sitzung muss der Wahlvorstand eine Niederschrift anfertigen, in der mindestens der Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten sein muss.
Nimmt das Ersatzmitglied trotzdem teil ist es nicht geschützt. Diese Konsequenzen muss man im Vorfeld bedenken und wenn möglich mit dem AG klären. Dies kann von Betrieb zu Betrieb ganz unterschiedlich sein. (Bei uns wäre es kein Problem)Aber man sollte auf jeden Fall sicherstellen dass die betroffenen Kolleginnen und Kollegen keine Nachteile erleiden. Sonnige Grüße aus Nürnberg noli #6 Zitat von heelium: Man kann aber trotzdem die Ersatzmitglieder zu den Sitzungen dazuladen; auch wenn sie dann nicht stimmberechtigt sind. Darf der WV denn tatsächlich öffentlich tagen? Oder nicht doch nur im Fall des § 13 WO? Winfried #7 Hallo Winfried, Ersatzmitglieder sind nicht die Öffentlichkeit!! #8 Ersatzmitglieder sind nicht die Öffentlichkeit! Hallo heelium, Ersatzmitglieder sind m. so lange Öffentlichkeit, so lange sie nicht wegen tatsächlicher Verhinderung eines WVM heranzuziehen sind, analog zum Ersatzmitglied des BR. Deswegen meine Frage: Darf der WV öffentlich? Nolis Anmerkungen finde ich auch sehr bedenkenswert.