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Einkommensteuerrecht gebietet Rechtsform der Personengesellschaft bei Familien KG Als Familiengesellschaft – Familienpool, die Immobilien verwaltet, kommt aus steuerlichen Gründen vor allem die Personengesellschaft in Betracht. Dieses hängt mit der Systematik der Einkommensteuer für Immobilien zusammen. Einkünfte aus der Verwaltung von Immobilien stellen steuerlich grundsätzlich private Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und nicht aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) dar. Sie unterliegen daher auch nicht der Gewerbesteuer. GmbH & Co. KG: Ausscheiden Kommanditist ohne Abfindung, aber mit diversen Zahlungsverpflichtungen - Taxpertise. Die Veräußerung von im steuerlichen Privatvermögen gehaltenen Immobilien ist nur innerhalb einer Haltedauer von bis 10 Jahren steuerpflichtig (§ 23 EStG). Nach einer Haltedauer von 10 Jahren kann die Gesellschaft Immobilien einkommensteuerfrei veräußern. Diese für Privatleute geltenden Grundsätze gelten auch für die rein vermögensverwaltende Personengesellschaft als GbR, KG und unter bestimmten Umständen auch in Form der GmbH & Co. KG, während hingegen Kapitalgesellschaften wie die GmbH und die AG per se nur Betriebsvermögen haben können.
Dementsprechend gibt es vereinzelt Autoren, die deren Bilanzierungspflicht anzweifeln mit dem Hinweis, dass die vermögensverwaltende KG keinen Gewerbebetrieb betreibe und die für Handelsgesellschaften ausgelegten Vorschriften für eine solche Gesellschaft nicht passen würden. In der Praxis ist eine Bilanz für die Finanzamt nicht erforderlich. Soweit die KG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) erzielt, ist beim Finanzamt nur die Anlage VuV in Verbindung mit einer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für die KG. Abzugeben. Auch eine Pflicht zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger greift bei der KG nicht. Die finanzierende Bank gibt sich in der Regel mit einer Einnahme- Überschusserklärung zufrieden. Vermögensverwaltende GmbH & Co. KG - Taxpertise. Keine IHK-Mitgliedschaft Für die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer – IHK ist entscheidend, dass die Gesellschaft gewerbesteuerpflichtig ist. Da die vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft in der Regel keine gewerblichen Einkünfte, sondern solche aus Vermietung und Verpachtung erzielt, ist sie von einer Zwangsmitgliedschaft und einer Beitragspflicht freigestellt.
Leitsatz Erhält ein Kommanditist Vergütungen für seine Tätigkeit in der GmbH & Co. KG oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Gesellschaft, sind diese Aufwendungen bei der Gesellschaft zwar → Betriebsausgaben, doch beim Gesellschafter auch als Vorabgewinn bzw. Sonderbetriebseinnahmen wieder hinzuzurechnen. Durch diese in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG niedergelegte Regelung sind derartige Vergütungen steuerlich nicht gewinnmindernd. Der Gesellschafter wird dadurch in der Besteuerung einem Einzelunternehmer gleichgestellt. Entsprechend dieser Grundregel und der ständigen Rechtsprechung des BFH, zuletzt im Urteil v. 16. 12. Sonderbetriebseinnahmen eines Kommanditisten | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. 1992, BStBl 1993 II S. 792, ist es allgemein anerkannt, dass die Tätigkeitsvergütung, die ein Kommanditist für die Geschäftsführung für eine GmbH & Co. KG erhält, den steuerlichen Gewinn nicht mindert. Dabei ist es unerheblich, ob die Vergütung von der Komplementär-GmbH oder von der GmbH & Co. KG selbst entrichtet wird. Im Urteilsfall bestand die Besonderheit, dass zur Geschäftsführung eine Schwester-GmbH der GmbH & Co.
[3] Die optierende Gesellschaft bleibt zivil- und gesellschaftsrechtlich eine Personengesellschaft, lediglich steuerlich wird diese einer Körperschaft gleichgestellt. Der Antrag gilt zumindest für ein Jahr, denn es ist sodann auch wieder eine Rückoption [4] ins Recht der Personengesellschaft möglich. Dieser Schritt sollte aber wohlüberlegt erfolgen, denn auf dem Weg dorthin gibt es einige Klippen, insbesondere für Gesellschaften mit Sonderbetriebsvermögen. Die Details, Vor- und Nachteile und besonders zu beachtende Punkte können im Rahmen dieses Beitrags nicht abschließend dargelegt werden. Vgl. hierzu ausführlich KöMoG 2021, Erstkommentierung zu § 1a KStG Option zur Körperschaftbesteuerung Zu nennen bleibt jedoch noch, dass die Option sich auch unmittelbar auf die Ebene der Gesellschafter auswirkt. Erhält ein Gesellschafter eine Tätigkeitsvergütung, stellt diese regelmäßig einen Gewinnvorab dar (siehe nachfolgender Abschn. 4. 3). Im Falle einer Option wird der Gesellschafter jedoch zum Arbeitnehmer, der einen steuerlichen Arbeitslohn erhält, mit der Pflicht zum Einbehalt von Lohnsteuer.
Ein Kommanditist mit einer kapitalmäßigen Beteiligung an der KG oder GmbH & Co. KG über 50% verfügt regelmäßig über die Rechtsmacht zur bestimmenden Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung. Im Ergebnis ist er einem selbständigen Unternehmer gleichzustellen und eine Sozialversicherungspflicht zu verneinen. Ein Kommanditist mit einer kapitalmäßigen Beteiligung unter 50% ist auf Basis der vertraglichen Verhältnisse grundsätzlich nicht in der Lage, maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt der Gesellschafterbeschlüsse zu nehmen. Er ist mit einem abhängig beschäftigten Mitarbeiter der Gesellschaft gleichzustellen. Eine Vergütung seiner Tätigkeit unterliegt grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Eine Ausnahme bildet die Kommanditisten, die über eine Sperrminorität in der Gesellschafterversammlung oder über vergleichbare Sonderrechte verfügen. Eine andere Beurteilung kann sich auch bei einer Gewinnverteilung im Wege monatlicher Vorwegentnahmen ergeben. Eine Verpflichtung zur (Teil-)Rückzahlung bei fehlendem oder zu niedrigem Gewinn könnte eine wichtige Hilfe zur Unterscheidung zwischen Tätigkeitsvergütung und Gewinnverteilung sein.