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[48] KG ZWE 2000, 226 Zudem sollen sogar vom Verwalter erstellte Kopien gegen Kostenerstattung verlangt werden können. [49] OLG München 34 Wx 27/06 NZM 2006, 512 [50] OLG München 32 Wx 177/06 ZMR 2007, 720 [51] BayObLG ZWE 2000, 407 [52] OLG Hamm DWE 1986, 24 [53] OLG Hamm NZM 1998, 724 [54] mit Einschränkung AG Aachen ZMR 1988, 111 Eine angemessene Kostenerstattung liege bei 0, 30 Euro je Kopie. [55] OLG München 32 Wx 177/06 ZMR 2007, 720 Nur im Ausnahmefall von Treu und Glauben [56] § 242 BGB ist der Verwalter verpflichtet, sämtliche Belege einer Jahresabrechnung zu kopieren und zu versenden. Dabei spielt eine Rolle, ob der Verwalter ohnehin sämtliche Belege digitalisiert hat und wie groß die räumliche Entfernung zum Büro des Verwalters ist (hierzu auch siehe unten). Jahresabrechnung (WEMoG) / 3 Prüfung durch den Verwaltungsbeirat | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Ebenfalls zu berücksichtigen sind der Zeitaufwand für das Kopieren und der Umfang der angeforderten Belege. Letzteres ist deshalb wichtig, weil – wenn überhaupt – nur ein Anspruch auf das Übersenden von Kopien für hinreichend bestimmte und benannte Belege besteht.
Leider enthält das Wohnungseigentumsgesetz keine Regelungen darüber, ob und inwieweit ein einzelner Wohnungseigentümer zur Prüfung und Kontrolle der Jahresabrechnung berechtigt ist. Lediglich für den Verwaltungsbeirat ergibt sich ein solches Kontrollrecht aus § 29 Abs. 3 WEG. Prüfbericht der jahresabrechnung durch den verwaltungsbeirat in english. Da jedoch die Bestellung eines Verwaltungsbeirates nicht verpflichtend ist, lässt sich aus dieser Regelung kein Kontrollanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers ableiten. Herleitung des Anspruchs auf Prüfung & Kontrolle Da der Verwalter nach § 28 Abs. 3 WEG zur Jahresabrechnung und nach § 28 Abs. 4 WEG zur Rechnungslegung verpflichtet ist und es sich hierbei um Rechenschaftspflichten des § 259 BGB handelt, [1] BayObLG MDR 1976, 225 [2] OLG Karlsruhe NJW 1969, 1968 ist der Verwalter einerseits zur Mitteilung der Abrechnung und sämtlicher Tatsachen, die zum Verstehen der Abrechnung notwendig sind (Auskunftspflicht) und zur Vorlage der entsprechenden Belege (Belegpflicht) verpflichtet. Diese Pflicht trifft ihn einerseits gegenüber dem Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft, andererseits aber auch gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer.