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BGH 1 StR 398/15 (20. 01. 2016) Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen schweren Raubes verurteilt. Gegen diese Verurteilung legte er Revision ein. Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Verhalten des Angeklagten nicht als Raub zu bewerten ist. Der Bundesgerichtshof verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Landgericht München. Wegnahme mit gewalt facebook. Er hatte dem Geschädigten mehrfach mit einem Fleischhammer auf den Kopf geschlagen, wodurch der Geschädigte erheblich verletzt wurde. Anders als der Angeklagte erwartet hatte, verlor der Geschädigte aber nicht das Bewusstsein. Der Geschädigte entfernte sich etwas vom Angeklagten, woraufhin dieser eine Kette und das Smartphone des Geschädigten an sich nahm, um diese Sachen für sich zu behalten. Voraussetzung für einen Raub ist, dass der Täter die Gewalt oder Drohung anwendet, um eine Wegnahme zu ermöglichen. Das lag hier nach Auffassung des Landgerichts und auch des Bundesgerichtshofes vor. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist es aber darüber hinaus erforderlich, dass der Geschädigte durch das Nötigungsmittel (also die Gewalt oder Drohung) die Dispositionsfreiheit über die Sache, die weggenommen wird, verliert.
Die Strafbarkeit wegen Raubes begründete es damit, dass der Wille des Angeklagten zumindest vorübergehend darauf gerichtet gewesen sei, wie ein Eigentümer über die auf dem Handy gespeicherten Daten zu verfügen. Die erforderliche Zueignungsabsicht sei mithin gegeben. GEWALTSAME WEGNAHME - Lösung mit 4 - 15 Buchstaben - Kreuzwortraetsel Hilfe. Bundesgerichtshof schließt sich dem jedoch nicht an Der Bundesgerichtshof verneinte im Ergebnis jedoch eine Strafbarkeit wegen Raubes, da er, anders als das Landgericht, nicht von einer Zueignungsabsicht des Angeklagten ausging. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Zugeignungsabsicht i. § 249 StGB dann nicht gegeben, wenn der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseite zu schaffen oder zu beschädigen. Entsprechend verhalte es sich in Fällen, in denen der Täter ein Handy lediglich in der Absicht wegnimmt, um dort gespeicherte Bilder zu löschen, und anschließend den Besitz wieder aufgibt. Eine Zueignungsabsicht sei nur dann zu bejahen, wenn der Täter das Handy – wenn auch nur vorübergehend – über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten wolle.
Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, der sich 2016 in Meißen abspielte. Der Angeklagte betrat mit einer Freundin die S-Bahn, wo es zwischen den beiden und der Geschädigten zu einer verbalen Auseinandersetzung kam. Im Laufe derer bespuckte die Geschädigte den Angeklagten und fertigte mit ihrem Handy Fotos von ihm an. Da der Angeklagte diese Fotos löschen wollte, versuchte er, der Geschädigten das Handy aus der Hand zu treten, traf sie dabei jedoch im Gesicht. Die Freundin des Angeklagten holte eine mit Bleikugeln gefüllte CO2-Pistole hervor und feuerte zwei Schüsse auf die Geschädigte ab, welche diese an Nasenflügeln und Unterarm trafen. Wegnahme mit gewalt youtube. Der Angeklagte schlug der Geschädigten außerdem mehrmals mit wuchtigen Faustschlägen auf den Oberkörper und in das Gesicht. Hierdurch gelang es ihm schließlich, das Handy in seinen Besitz zu bringen. Er verließ sodann mit dem Handy die S-Bahn, löschte die Fotos, auf denen er abgebildet war, und legte das Handy sogleich unter einer Tanne ab. Landgericht Dresden bejaht Strafbarkeit wegen Raubes Das Landgericht Dresden hatte den Angeklagten wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
In dem Paradebeispiel schlägt der Täter sein Opfer zunächst ohne Wegnahmevorsatz zusammen und entschließt sich erst nachdem das Opfer am Boden liegt, ihm die Geldbörse zu entwenden. Teilweise wird in der Literatur dazu vertreten, dass auch in diesen Fällen der erforderliche Finalzusammenhang gegeben ist, da die ursprünglich durch Gewalt geschaffene Zwangslage noch im Moment der Wegnahmehandlung andauert und somit dem aktiven Einsatz eines Nötigungsmittels gleichgestellt werden kann. Schließlich sei der Täter aufgrund seiner aus pflichtwidrigen Vorverhalten folgenden Garantenstellung dazu verpflichtet, die Gewalteinwendung zu beenden. Dieser sehr extensiven Auslegung ist allerdings nicht beizupflichten, da die Nichtbeendigung der fortwirkenden Gewalt nicht mit einem Unterlassen gleichgestellt werden kann. Dies würde schon dem Unrechtsgehalt nach nicht der Gewaltanwendung durch positives Tun entsprechen. Raub: Zur Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) stellt die bloße Ausnutzung einer geschaffenen Zwangslage keinen Raub dar, wenn die Gewalthandlung nicht schon mit Wegnahmevorsatz herbeigeführt worden ist.