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Seit langem diskutiert, trat gestern, am 01. 03. 2020, das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Durch das Gesetz soll eine gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Nicht-EU-Ländern gefördert werden. Dabei enthält das Gesetz jedoch nicht nur Neuerungen für ausländische Fachkräfte, sondern auch für den inländischen Arbeitgeber: Auch künftig ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Fotokopie oder einen Scan des Aufenthaltstitels der bei ihm beschäftigten ausländischen Mitarbeiter aufzubewahren sowie zu kontrollieren, ob der Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit beschränkt oder sogar ganz verbietet. Brief an ausländerbehörde muster op. Als neue Regelung zum Zugang zur Erwerbstätigkeit hat der Gesetzgeber jetzt § 4a AufenthG eingefügt. § 4a Abs. 5 S. 3 Nr. 3 begründet erstmalig eine Mitteilungspflicht für den Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigt. Wer einen Ausländer im Bundesgebiet beschäftigen möchte, muss gemäß der neuen Mitteilungspflicht der zuständigen Ausländerbehörde nun mitteilen, wenn die Beschäftigung, aufgrund derer ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wird.
Dabei ist Zeitpunkt der Kenntnis nicht der Zeitpunkt der endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und somit der Austritt des ausländischen Beschäftigten. Da auch einvernehmliche Beendigungstatbestände das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und ausländischem Beschäftigten vorzeitig enden lassen können, gilt als Beginn der Frist auch nicht der Zeitpunkt der Kündigung. Brief an ausländerbehörde master in management. Vielmehr führen die Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz zum Fristbeginn wörtlich aus: "Die Frist zur Abgabe der Meldung beginnt zu laufen, sobald die im Unternehmen für das Personal verantwortliche Stelle Kenntnis von der vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erlangt. Verantwortliche Stelle ist die personalverwaltende Stelle, die innerhalb des Unternehmens für die administrative Abwicklung der Beendigung von Arbeitsverhältnissen zuständig ist und bei der auch die Kopie des Aufenthaltstitels […] aufzubewahren ist. " Personalverwaltende Stelle, die innerhalb des Unternehmens für die administrative Abwicklung der Beendigung von Arbeitsverhältnissen zuständig ist, dürfte regelmäßig die Personalabteilung des Unternehmens sein, sodass für den Fristbeginn zur Meldepflicht an die zuständige Ausländerbehörde auf die Kenntnis der in der Personalabteilung zuständigen Person abzustellen ist.