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Auch wenn dieses Vorgehen noch nicht gängige Praxis ist, gehen Fachleute davon aus, dass dies rechtlich möglich ist und vertraglich abgesichert werden kann. Für diese Lösung spricht Folgendes: Der Freelancer bzw. Interim Manager signalisiert dadurch seine Bereitschaft, das unternehmerische Risiko, das damit auch einhergeht, zu tragen, und unterstreicht seine unternehmerische Haltung. Im Falle, dass die Rentenversicherung Scheinselbständigkeit feststellen würde, käme es zu einer Nachzahlung bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze und nicht bis zum vollen Betrag der Rechnung. Die Kranken- und Pflegeversicherung hingegen ist in der Regel bereits durch den Selbstständigen gedeckt, es muss nicht doppelt gezahlt werden; bei einer Differenz käme es maximal zu einer Nachzahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Nachzahlung in der Rentenversicherung zu übernehmen liegt auch im Eigeninteresse des Freelancers, da der Betrag der Rente zugerechnet wird – er macht zumindest keinen Verlust.
Gastbeitrag unseres Partners Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Der GmbH-Geschäftsführer und das Thema Scheinselbständigkeit Dr. Stefan Krüger von unserem Assoziierten Partner, Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, über die aktuelle Rechtslage für GmbH-Geschäftsführer und das Thema Scheinselbständigkeit: Die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten im Interim-Management sind mannigfaltig. Mitunter wird von Kunden explizit die Tätigkeit als Geschäftsführer gewünscht. Ebenso ist es das Selbstverständnis einiger Interim Manager, dass sie nur dann tätig werden, wenn sie auch Geschäftsführer werden. Hintergrund sind nicht zuletzt die regelmäßig größeren Durchsetzungsmöglichkeiten, namentlich in Sanierungssituationen. 1. Im "Normalfall" (außerhalb des Interim Managements) gilt für den Geschäftsführer Folgendes: Der Geschäftsführer wird gesellschaftsrechtlich von der Gesellschafterversammlung zum Geschäftsführer bestellt. Er ist Organ der Gesellschaft. Auf der vertraglichen Ebene schließt der Geschäftsführer mit der Gesellschaft einen Dienstvertrag ab.
Also dürfen beispielsweise kein eigener Schreibtisch beim Auftraggeber und, keine Visitenkarten im Namen des Auftraggebers für den Auftragnehmer bereitgestellt werden. Werden Arbeitsmittel vom Auftragnehmer verwendet, muss dafür eine Nutzungsgebühr vereinbart werden. Fazit: Kriterien für ein Projekt und zu erreichende Ziele sollten mit diesen Gedanken im Hinterkopf genau reflektiert werden. Vielleicht ist ein Freelancer oder ein Interim Manager deswegen nicht für das Projekt geeignet. Können aber die Voraussetzungen erfüllt werden und es bedarf kurzfristiger Unterstützung, ist eine Anfrage an frei arbeitende Personen durchaus sinnvoll. Natürlich ist das hier nur die Spitze des Eisberges: Für weitere Beratungen für alle Facetten rund um die Beschäftigung von Freelancerinnen und Freelancern stehen wir von der interim Group Dir gerne zur Seite! Vereinbare hier einen Termin mit uns. Zu den Autoren: Patrice Eisert und David Langner Quellen und Lesetipps Quellen und weiterführende Links zu den Themen Freelancer, Interim Manager und Scheinselbständigkeit: Portal zum Thema Scheinselbständigkeit Feststellung der Scheinselbständigkeit – Eigentor für Unternehmer?
Nur der Betrag in der Arbeitslosenversicherung ist quasi verloren. Aktuell ist der maximale Betrag pro Monat 190, 50 Euro. Dieses Risiko dürfte überschaubar sein. Wenn wir also feststellen, dass es nicht schlechter ist, in der gesetzlichen Rentenversicherung zu sparen, Rentenvorsorge notwendig und der Betrag bereits eingepreist ist, dann kann dieser Beitrag doch auch übernommen werden. In einem solchen Jahr könnte man dann einfach die Sparleistung in einem anderen Vertrag aussetzen. Sonderfall Unternehmensgründer: Rentenversicherungs-Pauschale als Lösung Kommen wir zuletzt noch mal auf das Kriterium der finanziellen Anhängigkeit zurück. Denn: Wie sollten man als Gründer damit umgehen, um nicht finanziell abhängig zu sein? Ein Fall also, indem vielleicht noch keine Rücklagen vorhanden sind, die den Gründer problemlos sechs Monaten überstehen lassen? Hier ist es früher – als die sogenannte "Ich AG" gefördert wurde – so gewesen, dass in den ersten drei Jahren ein pauschaler Betrag in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurde.