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Letztes Update: 04. 07. 2016 weiterlesen
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Positionen wie die allgemeinen Geschäftskosten, die baustellenbezogenen Gemeinkosten oder den Wagnis und Gewinn sollen dem Auftragnehmer nach dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. Kein Fall des § 2 Abs. 3 VOB/B bei angeordnete Mehrmenge - Mietrecht München. 3 VOB/B in vollem Umfang und auch nach Verringerung der abzurechnenden Menge erhalten bleiben. Ebenso kann der Einheitspreis im Hinblick auf die Einzelkosten der Teilleistung nach oben anzupassen sein, wenn dem Auftragnehmer der Nachweis gelingt, dass bei ihm das Verlegen von nur 700 Tonnen Baustahl anstatt der ausgeschriebenen 100 Tonnen zu Mehrkosten beispielsweise im Einkauf des Materials geführt hat. Bei so genannten "0"-Mengen, also ausgeschriebenen Positionen, die überhaupt nicht zur Ausführung gelangt sind, müssen dem Auftragnehmer wohl auch zumindest die hierauf kalkulierten und nachzuweisenden Deckungsbeiträge erstattet werden. Spannend ist die Frage, ob im Rahmen der Neufestsetzung des Preises auch echte "Schäden" des Auftragnehmers berücksichtigungsfähig sind, die dieser zum Beispiel dadurch erlitten haben kann, in dem er die fraglichen Arbeiten seinerseits an einen Subunternehmer weiter vergeben hat und ihn dieser jetzt mit Ansprüchen, z.
Für die Bestimmung des neuen Preises gilt das Vertragspreisgefüge aber gerade nicht mehr.
Ansonsten könnten sie für eine anderweitige Leistungserbringung zur Verfügung stehen und dafür eingesetzt werden (OLG Nürnberg, Urteil vom 18. 12. 2002 – 4 U 2049/02). Das Argument des AG, es handle sich bei AGK um einen für die Vergangenheit ermittelten Posten, der im laufenden Geschäftsjahr einen abgeschlossenen und fixen Posten darstellen würde, sei zwar abstrakt richtig. Dies erfordere jedoch, dass die geplanten Leistungen aller Bauprojekte immer in dieser konkreten Abrechnungsperiode vollständig erbracht werden. Werde nur ein Teil des geplanten Deckungsumfangs für die AGK später oder nicht erbracht, entstehe insoweit ein Verlust, der dem AN in entsprechender Anwendung von § 649 BGB erspart werden solle. Die Annahme, die Leistungserbringung und somit auch die Deckung für AGK würde sich im Folgejahr ausgleichen, lasse unberücksichtigt, dass dies auf die ursprüngliche Preiskalkulation des konkreten Bauvorhabens keinen Einfluss mehr habe. Vob b mehrmengen test. Fazit: Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend.
Hervorzuheben bleibt noch, dass Vergütungsanpassungen bei Mehrmengen mit jenen Vergütungsansprüchen gegenzurechnen sind, die sich für den Auftragnehmer aus Mindermengen ableiten können. Dabei gelten nach neuerlicher Rechtsprechung auch Null-Positionen im Ist als Mindermengen. Liegen beim gleichen Bauvertrag Ansprüche aus Mindermengen und Null-Positionen vor, dann ist ein Ausgleich mit evtl. Vergütungsanpassung bei Mehrmengen - Lexikon - Baupr.... vorliegenden Mehrmengen und Erhöhungen bei anderen Positionen sowie aus Zusätzlichen Leistungen zu prüfen und ggf. vorzunehmen. Solche Positionen sind dann in eine Ausgleichsberechnung bei Nachträgen mit einzubeziehen und gegenzurechnen, wenn in anderen Leistungspositionen Mengenmehrungen vorliegen. Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft. Über Bauprofessor »