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Die Revision des FA wurde daher zurückgewiesen. Für die Berücksichtigung der Aufwendungen eines Selbständigen für seine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte verweist das Gesetz auf die entsprechende Regelung für die Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Diese Fahrten sind mit der Entfernungspauschale (0, 30 EUR je Entfernungskilometer, höchstens 4. 500 EUR) abgegolten. Betriebsstätte eines Selbständigen ist der Ort, an dem er seine berufliche Leistung erbringt. Auch bei einem häufigen Wechsel der Einsatzstelle kann die jeweilige Beschäftigungsstelle eine Betriebsstätte des Unternehmers sein. Dementsprechend stellen z. B. die Unterrichtsräume, in denen ein Selbständiger gegenüber seinen Kunden Unterrichtsleistungen erbringt, seine Betriebsstätten dar. Würde man diesen Betriebsstättenbegriff zugrunde legen, könnte A - so wie es das FA meinte - ihre Fahrten nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben absetzen.
Mit der gesetzlichen Verweisung auf die Regelung für Arbeitnehmer sollen jedoch Selbständige für die entsprechenden Fahrten Arbeitnehmern gleichgestellt werden. Damit müssen aber die für Arbeitnehmer anerkannten Ausnahmen von der Abzugsbeschränkung (Entfernungspauschale) ebenso für Selbständige angewandt werden. Folglich dürfen die Begriffe "Betriebsstätte" und "regelmäßige Arbeitsstätte" nicht unterschiedlich ausgelegt werden. Hiervon ausgehend sind die Fahrten der A zu den verschiedenen Unterrichtsorten nicht als der Abzugsbeschränkung unterliegende Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte i. S. v. § 4 Abs. 6 EStG zu beurteilen. Denn bei Arbeitnehmern liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte nur vor, wenn der Tätigkeitsstätte eine zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommt. Dafür genügt allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte in zeitlichem Abstand immer wieder aufsucht, jedenfalls dann nicht, wenn fortdauernd immer wieder verschiedene Betriebsstätten des Arbeitgebers aufgesucht werden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden (Az. : 11 K 1586/13), in dem eine Ärztin betriebliche Fahrzeuge für Privatfahrten, sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutze. Da sie kein Fahrtenbuch führte, behandelte das Finanzamt daher 0, 03% des Bruttolistenpreises des PKW pro Monat und Entfernungskilometer als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben, berücksichtige aber die sogenannte Entfernungspauschale für gefahrene 42 km und die Tage, an denen tatsächlich Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte durchgeführt worden waren. Mit diesem Ansatz war die Ärztin nicht einverstanden und beantragte, die tatsächliche Anzahl der Tage, an denen sie die Praxis aufgesucht habe, mit 0, 002% des Bruttolistenpreises anzusetzen. Sie führte als Begründung aus, dass der Bundesfinanzhof bestätigt habe, dass bei einer privaten Nutzung von weniger als 15 Tagen, eine taggenaue Berechnung zu erfolgen habe. Das Finanzgericht Düsseldorf folgte dieser Ansicht nicht. Das Finanzamt habe zu Recht die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für jeden Kalendermonat mit 0, 03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer bemessen.
Der taggenaue Ansatz mit 0, 002% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen, sodass der Senat sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu korrespondieren Vorschrift für den Bereich der Überschusseinkünfte nicht (mehr) anschließe, so das Finanzgericht Düsseldorf. Der Senat gehe zwar davon aus, dass sich die Rechtsfolgen für Arbeitnehmer und Gewinnermittler inhaltlich decken müssten, die Ausführungen des Bundesfinanzhofs überzeugten den Senat jedoch nicht, da sie in Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, der den Ansatz von 0, 03% des Bruttolistenpreises pro Monat vorsehe, stünden. Auch unter Berücksichtigung von Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der betreffenden Vorschriften, sei ein taggenauer Ansatz nicht zu rechtfertigen, so das Finanzgericht. Dem Steuerpflichtigen könne insbesondere die Führung eines Fahrtenbuchs zur Vermeidung einer pauschalen Betriebsausgabenkürzung zugemutet werden, sodass die taggenaue Berechnung des Zuschlagsatzes dem gesetzgeberisch intendierten Vereinfachungszwecks widerspreche.