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Nach Beschluss des Bundesverfwaltungsgerichts vom 28. 06. 2011 (Az. BVerwG 9 B 99. 10 *4) (Vorinstanzen OVG Mecklenburg-Vorpommern - 01. 09. 2010 - AZ: OVG 1 L 13/09 Schwerin - 11. 2008 - AZ: VG 7 A 1732/03) ist die Gemeinde als Trägerin der Strassenbaulast auch die Verpflichtete. Richtige Klageart: Von den gesetzlich in §§ 40 ff. VwGO ausdrücklich vorgesehenen Klagearten greift keine direkt ein. Muss ich das Regenwasser der gesamten Straße auf meinem Grundstück dulden ?. Da die Einleitung von des Wassers nicht willensgesteuert ist, liegt vorerst noch kein belastender Verwaltungsakt vor. Somit kommt eine Anfechtungsklage nicht in Frage. Auch eine Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) kommt nicht in Betracht, die nur auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet wäre. Auch eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO dürfte nicht die richtige Klageart sein, da es nicht um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses geht. Technisch ist eine öffentlich- rechtliche Unterlassungsklage (der Einleitung von Schmutzwasser auf Ihr Privatgrundstück infolge der Nichterfüllung öffentlicher Pflichtaufgaben) wohl die richtige Klageart.
Der wirksame Temperaturbereich von Streusalz reicht bei NaCl bis etwa minus 10 °C und bei CaCl2 bis minus 20 °C. Die Menge des in Deutschland jährlich auf Verkehrswegen ausgebrachten Streusalzes hängt stark von der Witterung ab. In den letzten zehn Jahren wurden in Deutschland im Mittel jährlich etwa 1, 5 Millionen Tonnen Streusalz gestreut. In harten Wintern kann die Menge auf über vier Millionen Tonnen steigen.
Zur Straßenbaulast gehört die ordnungsgemäße Entwässerung der Straßen. Diese Verpflichtung obliegt den Gemeinden in Nordrhein-Westfalen gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 Straßen- und Wegegesetz (StrWG) i. V. m. §§ 43 und 44 StrWG für die Kreisstraßen und Ortsdurchfahrten. Gemäß § 9a Abs. 1 StrWG stellt sich die Unterhaltung und der Bau der Straßen als Amtspflicht dar (die Vorschriften sind unten auszugsweise aufgeführt). Ein Verstoß gegen die Pflichten zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und zum ordnungsgemäßen Bau führt also zu einer Amtshaftung gemäß § 839 BGB i. Art. 34 GG. In ständiger Rechtsprechung führt der BGH aus, dass der Straßenbaulastträger zwar nicht verpflichtet ist, eine Kanalisation einzurichten, die alle denkbaren Niederschlagsmengen bewältigen kann. Wirtschaftliche Gründe könnten dafür sprechen, das Fassungsvermögen einer Regenwasserkanalisation nicht zu groß zu bemessen. Aber: dies entzieht sich einer schematischen Betrachtung! Der "Berechnungsregen" könne – auch bei längeren "Wiederkehrzeiten" – dann nicht alleiniger Maßstab für die Dimensionierung der Anlage sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass auch eine auf ihn zugeschnittene Anlage außerstande ist, das anfallende Regenwasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen.
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