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Zugang zu Urteilen, Aufsätzen und Vorlagen für Anschreiben Für private Mieter beträgt die Mitgliedschaft 59, 50 €/12 Monate. Der Beitrag für gewerbliche Mitglieder richtet sich nach den Mietkonditionen. Für beide Mitgliedschaften beträgt die Mindestlaufzeit 24 Monate. Aufnahmegebühren entfallen. WICHTIGER HINWEIS: Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine "Richtschnur" darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Erhöhung von Nebenkosten bei gewerblicher Vermietung. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man "Anwalt in eigener Sache" spielen.
Wollen Sie Ihrem Mieter die Miete erhöhen, geht dies am einfachsten mit einem Mietspiegel – vorausgesetzt es existiert einer für die Gemeinde, in der Ihre vermietete Wohnung liegt. Haben Sie aber mit Ihrem Mieter eine Inklusivmiete vereinbart, stehen Sie vor einem Problem: Der Mietspiegel weist in der Regel nur Nettomieten aus. Die gute Nachricht: Auch mit einem solchen Mietspiegel können Sie Ihre Inklusivmiete erhöhen. Wir zeigen Ihnen, wie es geht. Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass eine Inklusivmiete erhöht werden darf, auch wenn ein Mietspiegel zu Hilfe genommen wurde, der lediglich Nettomieten ausweist ( BGH, Urteil v. 20. 01. 10, Az. VIII ZR 141/09). Miete erhöhen: Wie viel Prozent sind erlaubt? | FOCUS.de. Haben Sie eine Inklusivmiete vereinbart? Unter einer Inklusivmiete versteht man eine Miete, deren Betrag nicht nur die Überlassung der Räume, sondern auch noch anfallende Betriebskosten umfasst. Sie haben also eine Inklusivmiete vereinbart, wenn Sie nicht alle für die Wohnung anfallenden Betriebskosten – soweit dies nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zulässig ist – gesondert gegenüber Ihrem Mieter abrechnen, sondern diese jedenfalls teilweise von der eigentlichen Miete abgedeckt sind.
Sie haben mit Ihrem Mieter vereinbart: "monatliche Miete: 670 €, monatliche Vorauszahlungen für Heizung und Wasser: 150 €. " Selbstverständlich fallen aber für die Wohnung weitere Betriebskosten an, zum Beispiel Müllgebühren, Sach- und Haftpflichtversicherung. Diese Betriebskosten können Sie nach der getroffenen Vereinbarung nicht gesondert auf Ihren Mieter umlegen, denn diese Kosten sind bereits mit der Grundmiete (670 €) abgedeckt. Sie haben also eine Inklusivmiete vereinbart. Bis zur Nettomiethöhe können Sie ganz leicht erhöhen Die einfachste Art, Ihre Inklusivmiete zu erhöhen: Sie gehen mit Ihrer Inklusivmiete nicht über das hinaus, was der Mietspiegel für vergleichbare Wohnungen als Nettomiete ausweist. Mieterhöhung - Welche Rechte haben Mieter?. Denn dann liegt Ihre Miete garantiert nicht über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie begründen Ihre Mieterhöhung also einfach in gleicher Weise wie eine Nettomieterhöhung. Das heißt, Sie brauchen nur auf das für Ihre Wohnung passende Mietspiegelfeld hinzuweisen, aus dem sich die ortsübliche Miete ablesen lässt.
Als Ergebnis erhalten Sie die Vergleichsmiete für Ihre individuelle Inklusivmiete. Bis zu diesem Wert dürfen Sie nun – unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze von 20% – Ihre Inklusivmiete anheben. Betriebskosten-Durchschnittswerte des Mietspiegels dürfen Sie nicht verwenden Manche Mietspiegel weisen neben der eigentlichen Nettomieten-Tabelle auch Durchschnittswerte für Betriebskosten aus. Oft wird dabei zwischen den verschiedenen Betriebskostenarten nicht differenziert, sondern beispielsweise pro Baualtersklasse ein einziger Durchschnittswert angegeben, der sämtliche üblicherweise anfallenden Betriebskostenarten erfasst. Betriebskosten-Durchschnittswerte dieser Art dürfen Sie zur Erhöhung Ihrer Inklusivmiete nicht heranziehen. Dies hat der BGH bereits entschieden ( BGH, Urteil v. 12. 07. 06, Az. VIII ZR 215/05). Als Vermieter müssen Sie immer den Betriebskostenanteil berechnen, der tatsächlich in Ihrer Inklusivmiete enthalten ist.