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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 844 Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 188/17, Beschluss v. 08. 06. Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Strafrecht Blog RA Dr. Böttner. 2017, HRRS 2017 Nr. 844 BGH 1 StR 188/17 - Beschluss vom 8. Juni 2017 (LG Hof) Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe; Voraussetzungen des Bandenhandels; Konkurrenzen). § 30a BtMG Leitsätze des Bearbeiters 1. Ob die Beteiligung an einem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder als Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über diese Beteiligungsformen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängt. Dabei deutet eine ganz untergeordnete Tätigkeit schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist.
Der ersichtlich auf ein Zählversehen zurückgehende Rechtsfehler hat sich bei Bemessung der verbleibenden Einzelstrafen nicht ausgewirkt. Darüber hinaus hat der Senat den von der Aufhebung nicht erfassten Teil des Schuldspruchs zum besseren Verständnis neu gefasst. Die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs im Fall II. zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Das Landgericht hat es schließlich rechtsfehlerhaft unterlassen zu prüfen, ob ein Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel nach § 64 StGB zu vollziehen ist (§ 67 Abs. Betäubungsmittelstrafrecht: Zu den Voraussetzungen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - ra.de.. 2 Satz 2 und 3 StGB). Insoweit schließt sich der Senat den folgenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts an: "Die Aufhebung des Schuldspruchs in Fall II. nötigt nicht zur Aufhebung des Maßregelausspruchs, da die Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB auch bei Aufhebung der Verurteilung wegen der Tat zu Ziffer II. revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Strafkammer hat es jedoch rechtsfehlerhaft unterlassen, die Reihenfolge der Vollstreckung gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2, 3 StGB zu bestimmen.
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 27. 04. 2010 (Az: 3 StR 75/10) folgendes entschieden: Eigennützig handelt, wer vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materiell oder - bei entsprechender Sachlage - immateriell besser gestellt wird. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Zweifelsgrundsatz und Bewertungseinheit. November 2009 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Fall II. A. der Urteilsgründe, im Ausspruch über die Gesamtstrafe, soweit eine Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der Maßregel unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Schuldspruch des vorgenannten Urteils wird im Übrigen berichtigt und zur Klarstellung dahin neu gefasst, dass die Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig ist.
Solche Äußerungen finden sich oft als "informelle Mitteilung" in der Ermittlungsakte. Alles, was Sie äußern, kann gegen Sie verwendet werden. Gerade Ihr Verhalten zu Beginn der Ermittlungen kann entscheidend sein für den weiteren Gang des Verfahrens. Rechtsanwalt Holger Hesterberg Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.
Auch wenn es nahe liegt, dass jeweils eine gewisse – freilich kaum konkret quantifizierbare – Anzahl der abgeurteilten Verkaufs- bzw. Abgabemengen aus einheitlichen Vorräten stammten, kann kein unverhältnismäßiger Aufwand verlangt werden, um eventuell eine Bewertungseinheit festzustellen (st. zusammenfassend Patzak aaO § 29, Teil 4, Rn. 412 mwN). Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass naheliegende Aufklärungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft worden wären (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1997 – 1 StR 146/97). 16 d) Der Frage, unter welchen Umständen dann gleichwohl im Wege einer Schätzung Feststellungen hinsichtlich einer (oder mehrerer) Bewertungseinheit(en) zu treffen sind (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 5. März 2002 – 3 StR 491/01; vgl. auch die Beispiele b. Weber-BtMG, 3. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 531 ff. mwN), braucht der Senat hier nicht nachzugehen. Der Angeklagte hat Marihuana – auch unterschiedlicher Qualität – in Mengen von 400 Gramm ebenso abgegeben wie in Mengen von einem oder zwei Gramm.
Diese gewinnorientierte Motivation des Angeklagten gab nach Feststellung des Gerichts den Ausschlag für das hohe Strafmaß. Der 3. Senat des BGH führt hierzu aus: Das Landgericht hat bei allen Taten gleichermaßen sowohl bei der Wahl des Strafrahmens als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten u. a. gewertet, dass der (Betäubungsmittel-) "Handel… nur dem eigenen Gewinnstreben, insbesondere nicht der Finanzierung einer eigenen Abhängigkeit" gedient habe. Diese Erwägung lässt besorgen, dass das Landgericht das zum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gehörende Gewinnstreben entgegen § 46 Abs. 3 StGB bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat. Zwar ist es dem Tatrichter nach der bisherigen – allerdings keineswegs einheitlichen – Rechtsprechung nicht verwehrt, die ausschließlich gewinnorientierte Motivation eines Angeklagten als verwerflicher zu bewerten als den häufig vorkommenden Fall, dass der Täter nur deshalb Handel mit Betäubungsmitteln treibt, weil er keinen anderen Weg sieht, die Mittel für die Befriedigung seiner eigenen Rauschgiftabhängigkeit aufzubringen.
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Die neuen Richtlinien heben die Bedeutung der Beratung durch den Kinder- und Jugendarzt, zum Beispiel zu den Themen "Impfen", zur Prävention von Übergewicht und zum UV-Schutz, als wichtigen Bestandteil der Vorsorgeuntersuchung hervor. Neben der körperlichen Untersuchung hat nun die Beurteilung der emotionalen und sozialen Entwicklung des Kindes einen noch größeren Stellenwert bekommen. Damit sollen unter anderem psychische Probleme frühzeitig erkannt und behandelt werden können. Ein weiteres Ziel ist es, Misshandlungen im Vorfeld zu verhindern oder zumindest in den ersten Anfängen zu ermitteln, um schnell eingreifen zu können. Mehr zum Thema: Wehe, man braucht einen Arzttermin in Lüneburg Die schwierige Suche nach einem Arzttermin in Lüneburg — Teil 2
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