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Diese 200-m-Grenze kann aber wiederum durch bestimmte Gegebenheiten, wie z. B. verkehrsreiche Straßen, Topographie usw., über- oder unterschritten werden. Häufig werden auch innerhalb der 200-m-Grenze Grundstücke erschlossen, die in Gebieten anderer Bebauungspläne oder sogar in Altbaugebieten liegen. Im Übrigen wurden in Reutlingen in den vergangenen Jahren von den sog. sonstigen Erschließungsanlagen weder selbstständige Grünanlagen noch Sammelstraßen, selbstständige Parkplätze oder bebauungsplanmäßig festgesetzte Lärmschutzanlagen gebaut und abgerechnet. 4. Städtische Nachricht | Stadt Rheinfelden. Erschließungsbeitragssatzung (Anlage 1) Satzungsentwurf basiert – wie schon eingangs ausgeführt – auf der neuen Mustersatzung des Gemeindetags, die an die gesetzlichen Neuregelungen angepasst wurde. wesentlichen materiell-rechtlichen Regelungen des neuen Rechts sind in den vorstehenden Nrn. 3. 1 und 3. 2 angesprochen. Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen: - Der systematische Aufbau unseres Satzungsentwurfs entspricht der Mustersatzung; er weicht wesentlich von unserer bisherigen Satzung ab.
Eine synoptische Darstellung der alten und neuen Regelungen würde daher eher verwirren. - neue Satzung enthält rein formale Änderungen, wie z. B. den Ersatz des Be-griffs "Erschließungsaufwand" durch "Erschließungskosten". - Die Möglichkeit der Kostenspaltung, von der die Gemeinden immer weniger Gebrauch machten, ist entfallen. Die entsprechende Regelung in unserer bisherigen Satzung war daher zu streichen. - An die Stelle des Begriffs "Erschließungseinheit" tritt die "Abrechnungseinheit" mit erweiterten Möglichkeiten zur abrechnungstechnischen Zusammenfassung von Erschließungsanlagen (§ 37 KAG i. V. m. § 6 Abs. 3 des Satzungsentwurfs). - Die Bestimmungen zur Ermittlung der Bemessungsfaktoren für die Verteilung der Erschließungskosten (Grundstücksfläche und zulässige Geschossfläche) wurden präzisiert. Sie umfassen nunmehr sieben Paragraphen des Satzungsentwurfs (§§ 6 bis 12). Shop des Gemeindetags Baden-Württemberg | Gemeindetag Baden-Württemberg. Im Übrigen hat sich der bisherige Verteilungsmaßstab nach Grundstücksfläche und zulässiger Geschossfläche bewährt und sollte daher beibehalten werden.
Der Verband ist Mitglied des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (DStGB). Aloysius Söhngen (Bürgermeister der Verbandsgemeinde Prüm) ist Vorsitzender des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz. [1] Seine Stellvertreter sind Ralph Spiegler (Bürgermeister der Verbandsgemeinde Nieder-Olm) und Axel Haas (Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden). Geschäftsführendes Vorstandsmitglied ist Karl-Heinz Frieden und sein Stellvertreter ist Stefan Meiborg. Europabeauftragter des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz ist Heijo Höfer. Leiterin der Geschäftsstelle ist Agneta Psczolla. (Stand: 2019) Verbandsorgan [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Die "Gemeinde und Stadt" [2] ist die Zeitschrift des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz und damit offizielles Verbandsorgan. In jeder Ausgabe informiert der Verband über aktuelle kommunalpolitische Themen. Die Verbandszeitschrift erscheint monatlich, in der Regel zu einem aktuellen Schwerpunktthema, mit einer Auflage von 5500 Exemplaren.
Gleichzeitig ist die Abwassersatzung in ihrem Beitragsteil an die neue Erschließungsbeitragssatzung anzupassen. · Wesentliche Inhalte der gesetzlichen Neuregelung sind: - Senkung des bisherigen Mindest-Gemeindeanteils beim Erschließungsbeitrag von 10 v. H. auf 5 v. H. der beitragsfähigen Kosten, - Beschränkung der Verpflichtung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen auf Anbaustraßen und Wohnwege, - hinsichtlich der übrigen Erschließungsanlagen (Sammelstraßen, Sammelwege, Grünanlagen, Lärmschutzanlagen, Parkierungsflächen und Kinderspielplätze) können die Gemeinden selbst entscheiden, ob sie Erschließungsbeiträge erheben wollen und dafür ggf. satzungsrechtliche Regelungen treffen. Ausführliche Begründung: 1. Mit der Überführung des im Baugesetzbuch geregelten Erschließungsbeitragsrechts in Landesrecht hat die bisherige Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Reutlingen ihre Rechtsgrundlage verloren. Die Stadt muss daher auf der Basis des KAG eine neue Satzung beschließen, damit künftig Erschließungsbeiträge entstehen können.
So wurden wegen der großen Probleme in der Abrechnungspraxis 1987 vom Bundesgesetzgeber die Kinderspielplätze aus dem Katalog der beitragsfähigen Erschließungsanlagen herausgenommen (im Rahmen des KAG hat sie der Landesgesetzgeber jetzt wieder in den Kreis der beitragsfähigen Anlagen einbezogen). Der Gemeindetag geht in seinen Erläuterungen zur Mustersatzung davon aus, dass es die meisten Gemeinden angesichts der bisherigen Praxiserfahrung bei der gesetzlichen Verpflichtung zur Beitragserhebung für Anbaustraßen und Wohnwege belassen werden. Auch wir halten dies in Reutlingen für sinnvoll. Die Beitragserhebung für die sonstigen Erschließungsanlagen wäre mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden; eine Aufnahme in unsere Satzung kann daher nicht empfohlen werden. Als Beispiel für die Problematik sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung z. B. bei Grünanlagen sowie Kinderspielplätzen (nach Bundesrecht beitragsfähig bis 1987) Grundstücke als erschlossen angesehen hat, die von einem um die Erschließungsanlage gebildeten 200-m-Radius mindestens noch angeschnitten werden.
Von den historischen Fachwerkbauten bis hin zu modern geprägten Ortsmitten vereinen die Baden-Württembergischen Kommunen vielerorts lokale Wirtschaftskraft mit einer hohen Aufenthaltsqualität. Verwaltung, Politik und Gesellschaft vor Ort wirken gemeinsam für eine Weiterentwicklung der Baukultur hin, benötigen hierfür jedoch auch die entsprechenden Rahmenbedingungen innerhalb der kommunalen Planungshoheit. "
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