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Konkrete Einzelheiten zu den Modernisierungsmaßnahmen müssen jedoch nachgereicht werden, wenn der Mieter nach § 556g Absatz 3 BGB Auskunft verlangt. Umfassenden Modernisierung: Auch hier ist der Vermieter, wie bei "vorangegangenen Modernisierungen" nicht verpflichtet, über Umfang und Details der Modernisierung Auskunft zu erteilen, sondern zunächst nur über das Ob einer solchen umfassenden Modernisierung. Es obliegt anschließend dem Mieter, gegebenenfalls mittels eines Auskunftsverlangens nach § 556g Absatz 3 BGB weitere Einzelheiten und Nachweise zu erfragen, wenn er an der Richtigkeit der Auskunft zweifelt. Neubau: Wenn sich die Zulässigkeit der geforderten Miete daraus ergibt, dass die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde, muss der Vermieter dem Mieter vor dessen Vertragserklärung über diesen Umstand Auskunft erteilen. 556g abs 1a bgb vorlage cable. Auch hier muss der Vermieter dem Mieter weitere Einzelheiten und etwaige Nachweise erst im Rahmen eines Auskunftsbegehrens nach § 556g Absatz 3 BGB mitteilen.
Nein, der Vermieter muss den Mieter jedoch unaufgefordert über die Höhe der Vormiete Auskunft erteilen (§ 556g Abs. 1a Nr. 1 BGB). Rügen darf man schließlich alles was man will. Da ist der Gesetzgeber aber in § 556g Abs. 2 BGB völlig anderer Auffassung. # 20 Antwort vom 10. 2021 | 07:54 Unaufgefordert heißt bei Anmietung? -- Editiert von Solan196 am 10. 2021 07:54 # 21 Antwort vom 10. Neu! Mietpreisbremse, Auskunftspflicht des Vermieters zwingend. 2021 | 11:22 Ja, am besten schreibt der Vermieter das als Info in den Mietvertrag hinein. Dann gibt es später keinen Streit darüber, ob und wann diesen Information dem Meiter unaufgefordert mitgeteilt wurde. # 22 Antwort vom 10. 2021 | 21:20 Wenn er dies vergisst, dann muss er die normale MIete nehmen, wenn es dem Mieter auffällt? # 23 Antwort vom 12. 2021 | 17:19 Ich habe hierzu folgende Urteilsverweise gefunden AG Neukölln (13 C 436/18) und Landgericht Berlin (66 S 128/19). Kann aber die Urteile öffentlich finden. Hat jmd hierzu einen Tipp wie ich daran komme? # 24 Antwort vom 12. 2021 | 19:37 Ich habe die Urteile auch nicht gefunden.
Bei der Bemessung der ortsüblichen Miete bestehen für beide Mietvertragsparteien erhebliche praktische Probleme. Um dem Mieter zur Feststellung der notwendigen Rückschlüsse die erforderlichen Informationen zukommen zu lassen, regelt § 556g BGB einen umfassenden Auskunftsanspruch des Mieters. Damit soll er prüfen können, ob seine Miete den neuen gesetzlichen Vorgaben standhält. Denn der Mieter ist lediglich verpflichtet, die gesetzlich zulässige Miete zu zahlen. Vermieter haben umfassende Auskunftspflicht Deshalb regelt § 556g BGB einen Auskunftsanspruch für den Mieter. 556g abs 1a bgb vorlage word. Mit den erhaltenen Informationen soll er ebenso wie der Vermieter über die zur Verfügung stehenden Informationen zur Einordnung der Miete verfügen. Nur auf diese Weise kann der Mieter vor allem erfahren, ob ein Ausnahmetatbestand nach § 556f BGB vorliegt (Neubau oder umfassende Modernisierung) oder ob eine Übersteigung der nach § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Miete gerechtfertigt ist, weil die Vormiete höher war (§ 556e Abs. 1 BGB).
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Solange er nicht weiß, dass eine Mietpreisüberhöhung vorliegt, läuft die Verjährung also nicht. Dr. Rechtsprechung zu Art. 20 GG - Seite 1 von 704 - dejure.org. Tobias Mahlstedt ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und seit vielen Jahren der Chefredakteur von "VermieterRecht aktuell", von "Der Immobilien-Berater" und von "Der Eigentümerbrief". In seiner Kanzlei in Berlin-Charlottenburg bearbeitet er das gesamte Recht "rund um die Immobilie". Daneben ist er als Fachautor zahlreicher Publikationen zum Immobilienrecht sowie als Referent und Wirtschaftsmediator in diesem Bereich tätig.
Frage vom 19. 5. 2021 | 11:38 Von Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich) Mietpreisbremse übersteigen Klausel im Mietvertrag Hallo zusammen, wir sind dabei einen Mietvertrag zu unterschreiben, eine Klausel im Vertrag macht uns etwas stutzig: Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Miethöhe sowohl im Hinblick auf den Ausstattungsstandard der Wohnung sowie die bevorzugte Wohnlage angemessen ist. Im Hinblick auf die Mietpreisbremse ( §§ 556 d ff. BGB § 556g Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete - NWB Gesetze. BGB) weist der Vermieter den Mieter darauf hin, dass die vereinbarte Miete möglicherweise die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10% überschreitetet. Ist diese Klausel zulässig und umgeht sie somit die Mietpreisbremse, sodass man rechtlich nicht mehr dagegen vorgehen kann? Der Ort ist übrigens Berlin. Liebe Grüße Daniel # 1 Antwort vom 19. 2021 | 11:56 Von Status: Lehrling (1358 Beiträge, 416x hilfreich) Wenn die Miete nicht aus einer der Gründe in §§ 556e oder 556f BGB überschritten wird, ist die Klausel eigentlich einfach unwirksam.