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Besser einen Anwalt fragen Weiterhin sei darauf hingewiesen, dass der Auskunftsanspruch bei Unterhaltszahlungen und die sich daran anschließende Sperrfrist auch bei der Scheidung kinderloser Ehen greift, Stichwort: Trennungsunterhalt. Und natürlich besteht auch die Möglichkeit, sich über die Höhe von Unterhaltszahlungen außergerichtlich zu einigen. Allerdings ist dies aufgrund häufiger, persönlicher Spannungen im Zuge einer Scheidung wohl eher selten der Fall, wonach eine kompetente anwaltliche Vertretung, die vollumfängliche Rechtssicherheit schafft, meist die bessere Wahl ist.
Beim Ehegatten- und Verwandtenunterhalt (Studium) bestehen Differenzen für die Voraussetzungen der Offenbarungspflicht im Einzelfall: 4. Auskunftsanforderungen durch das Gericht Verfahrensverzögerungen durch nachlässige oder verweigerte Auskunftserteilung sollen durch die §§ 235, 236 FamFG aufgefangen werden. Diese Vorschriften dienen der Verfahrensbeschleunigung. Sie geben dem Gericht unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht zur (subsidiären bzw. ergänzenden) Amtsermittlung. Der zivilprozessuale Beibringungsgrundsatz soll hierdurch aber nicht ausgehöhlt werden (OLG Oldenburg FamRZ 20, 697). Unterhaltsberechtigter verweigert auskunft kostenlos. Entscheidend ist, ob eine Auskunft für die Bemessung von Unterhalt erheblich ist. Die auskunftsrechtlichen Abstufungen resultieren aus den nachstehenden gesetzlichen Varianten: a) Variante 1: § 235 Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG ‒ Amtsermittlungsbefugnis Es handelt sich hier um eine Ermessensentscheidung des Gerichts nach Verfahrensbeginn. Es kann den Beteiligten zur Vorbereitung eines Termins aufgeben, bestimmte Angaben über Einkünfte und Vermögen zu machen, bestimmte Belege vorzulegen und persönliche Versicherungen abzugeben.
Auf Antrag des anderen Beteiligten ist das Gericht in einem weiteren Schritt nun verpflichtet, gem. § 236 Abs. 2 FamFG Auskünfte bei Dritten einzuholen. Die Voraussetzungen des § 235 i. m § 236 Abs. 1 FamFG sind vom Antragsteller darzulegen. 5. Ungleichbehandlung Bei wesentlichen Einkommensänderungen nach einem Vergleichsabschluss haben die Beteiligten eine wechselseitige Pflicht zur Rücksichtnahme und Information. Den Unterhaltspflichtigen soll eine (Schadenersatz-)Pflicht nur bei evident unredlichem Verhalten treffen (OLG Bremen FamRZ 00, 256). Auskunftspflicht beim Unterhalt - Beiderseitige Verpflichtungen. Daraus kann sich eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Verpflichtungsstatus beim Berechtigten ergeben. Dieser soll freiwillige und ggf. nicht zwingend anrechnungsfähige Zuwendungen Dritter offenbaren, deren Beachtung aber der Gerichtsentscheidung vorbehalten bleibt. Zudem kann er bei Erweiterung seiner Erwerbstätigkeit und Vereinbarung einer Probezeit verpflichtet sein, diese Änderungen mitzuteilen (OLG Bremen FamRZ 00, 256 [Schadenersatz des Unterhaltspflichtigen], OLG Koblenz FamRZ 02, 325 [LS: Mitteilung zum Probearbeitsverhältnis]; Niepmann/Seiler, a. a.