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Der Verwalter war anderer Meinung: Er habe den klagenden Wohnungseigentümer an den Belegprüfer verwiesen, ein Mitglied des Verwaltungsbeirats. Dort hätte er die Unterlagen einsehen können. Das LG Itzehoe gab dem Kläger Recht. Es sei schließlich eines der wichtigsten Rechte der Wohnungseigentümer, die Jahresabrechnung und die zugrunde liegenden Belege gründlich prüfen zu können, bevor darüber abgestimmt werde. Damit die Wohnungseigentümer dazu genug Zeit hätten, müsse der Verwalter ihnen die Jahresabrechnung rechtzeitig zusenden beziehungsweise zur Verfügung zu stellen. Andernfalls sei ein Genehmigungsbeschluss über die Abrechnung anfechtbar. Jahresabrechnung (WEMoG) / 3 Prüfung durch den Verwaltungsbeirat | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Es sei zudem vom Verwalter nicht zulässig gewesen, den Wohnungseigentümer weiter zu verweisen. Er müsse den Wohnungseigentümer alle Unterlagen, die mit dem Wohneigentum in Verbindung stehen, in seinen Geschäftsräumen zugänglich machen. Jahresabrechnung: WEG sollte Entwurf mit Einladung erhalten Wichtig für Wohnungseigentümer: Die oben genannte Informationspflicht des Verwalters gilt auch für die Jahresabrechnung der WEG, alle Einzelabrechnungen und die zugehörigen Belege.
WiE findet: Das ist ein Muss! Auch in der juristischen Fachliteratur wird die Auffassung vertreten, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft einen konkreten Rechtsanspruch auf die Prüfung der Jahresabrechnung durch den Beirat hat. 2. Schriftliche Form wählen: Nicht festgelegt ist die Form der Stellungnahme. WiE sieht ein schriftliches Prüfprotokoll als sinnvoll an. Nur so werden die Inhalte der Prüfung für die Eigentümer transparent und nachvollziehbar. 3. Prüfungsinhalt aufzeichnen: Die Jahresabrechnung ist sehr komplex, eine lückenlose Protokollierung des Vorgehens oft zu aufwändig. Einige Aufgaben sollte der Verwaltungsbeirat aber nachweislich immer erledigen: Kontrolle der Original-Bankkontoauszüge, Abgleich von Kontoständen mit Ist- und Soll-Ständen in der Jahresabrechnung und nach Wirtschaftsplan, mindestens jährlich wechselnde stichprobenartige Belegprüfungen, Statusfeststellung des Vermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft. Prüfbericht der jahresabrechnung durch den verwaltungsbeirat in 1. Auch offene Fragen oder Unklarheiten sollten ins Protokoll aufgenommen werden.
Er kann seine Stellungnahme und seine Empfehlung zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Abrechnung auch mündlich in der Eigentümerversammlung abgeben. Zur Abgabe einer nachvollziehbaren Empfehlung ist er allerdings verpflichtet. Auch bei einem mündlichen Prüfbericht achten Sie unbedingt darauf, ob die vorgenannten Punkte geprüft wurden. Scheuen Sie sich nicht nachzufragen, wenn noch Unklarheiten bestehen. Notfalls verweigern Sie die Genehmigung der Abrechnung und überprüfen die fraglichen Punkte selbst. Denken Sie stets daran: Nur eine ordnungsgemäße Prüfung kann Fehler in der Jahresabrechnung aufdecken, die Ihr Geld kosten. Fazit: Der Beirat ist zwar zur Prüfung der Jahresabrechnung verpflichtet. Dennoch verlassen Sie sich besser nicht blind darauf, dass er diese Prüfung ordnungsgemäß durchführt. Jahresabrechnun: Vertrauen ist gut, ein Prüfprotokoll besser! | wohnen im eigentum e.V.. Kontrollieren Sie kritisch, ob die Prüfung sachgemäß verlaufen ist – das erhöht Ihre Chance, teure Fehler in der Abrechnung aufzudecken. Bildnachweis: Robert Kneschke / PS: Qualitätsmanagement ist uns wichtig!
Zum Inhalt springen © Wrangler – Fotolia Alle Jahre wieder ist es soweit: Der Verwalter legt die Jahresabrechnung der WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) über das abgelaufene Wirtschaftsjahr vor und die Wohnungseigentümer stimmen darüber ab. Dazu müssen sie jedoch im Vorfeld die Zeit und die Gelegenheit haben, sich ein Bild von der Abrechnung zu machen. Haben sie das nicht und wird die Jahresabrechnung in der Versammlung dennoch genehmigt, ist der Beschluss anfechtbar. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Itzehoe vom 17. September 2013 (Az. Prüfbericht der jahresabrechnung durch den verwaltungsbeirat in youtube. 11 S 93/12) hervor. Akteneinsicht: Verwalter kann nicht auf Beirat verweisen Im vorliegenden Fall hatte eine WEG in der Eigentümerversammlung die Jahresabrechnung für 2011 genehmigt. Einer der Wohnungseigentümer reichte jedoch Anfechtungsklage gegen den Beschluss ein. Seine Begründung: Er habe im Vorfeld der Abstimmung keinen Zugang zu den Abrechnungsunterlagen gehabt. Während der Eigentümerversammlung hätten genannte Akten nicht vorgelegen, davor sei ihm der Blick in die Jahresabrechnung verweigert worden.
Der Fall Die Wohnungseigentümerversammlung will über die Jahresabrechnung beschließen. Ein Verwaltungsbeiratsmitglied empfiehlt, die Jahresabrechnung nicht zu genehmigen. Gleichwohl erklärt die Versammlung die Annahme der Jahresabrechnung. Das Mitglied des Beirates ficht den Beschluss mit der Anfechtungsklage an und meint, dass die Wohnungseigentümerversammlung die Jahresabrechnung aufgrund seines Abratens hätte abgelehnt werden müssen. Das Gericht Die Klage des Beiratsmitgliedes wird abgelehnt. Die ablehnende Empfehlung durch ein Verwaltungsbeiratsmitglied ist kein hinreichender Anfechtungsgrund. Es gibt keine Pflicht der Eigentümer, auf einer Eigentümerversammlung den Empfehlungen des Beirats zu folgen. Bei der Empfehlung handelt es sich um eine pflichtgemäße Meinungsäußerung, deren Richtigkeit nicht zwingend gegeben ist. Prüfbericht der jahresabrechnung durch den verwaltungsbeirat download. Handelt die Wohnungseigentümergemeinschaft entgegen der Empfehlung des Beirats, widerspricht dieses Vorgehen deshalb nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Kopinski-Tipp Wenn die Eigentümer Zweifel an der Richtigkeit der Vorlagen (Jahresabrechnung) haben, können Sie vom Verwalter durch Mehrheitsbeschluss eine Rechnungslegung verlangen.
Dies führt zu der Situation, dass dem Eigentümer anteilig das Gebäude/Grundstück und vollständig sein Sondereigentum (z. B. : seine Wohnung) gehört. Alle mit dem Gebäude/Grundstück zusammenhängenden Entscheidungen sind somit von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu treffen. Dem einzelnen Eigentümer einer Wohnung ist die Gestaltung/Bewirtschaftung dieses Teils des Grundstückes/Gebäudes entzogen und der Gemeinschaft übertragen. Dieses Spannungsverhältnis führt zu vielfältigen rechtlichen Problemen. Jahresabrechnung der WEG: Zeit zum Prüfen muss sein – Infoportal für Wohnungseigentümer. Zum Beispiel die Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum kann ein Streitpunkt sein. Die Abgrenzung entscheidet nicht nur über die Gestaltungsmacht des einzelnen Eigentümers, sondern auch über die Kostentragungslast. Die Zuordnung ist abhängig von den Vereinbarungen der Eigentümer sowie dem WEG-Gesetz, wobei nicht jede Regelung/Vereinbarung zwischen den Eigentümern gesetzlich gestattet ist. Es kommt stets auf eine Prüfung im Einzelfall an. Die Kosten für das Gemeinschaftseigentum trägt in der Regel der einzelne Eigentümer in Höhe seines Miteigentumsanteils.
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