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Verkehrsteilnehmer dürfen im verkehrsberuhigten Bereich innerhalb gekennzeichneter Parkflächen auch in Fahrtrichtung links parken. Siehe auch Stichwörter zum Thema Halten und Parken Zum Sachverhalt: Der Betr. parkte seinen Pkw für vier Minuten in Fahrtrichtung links in der durch Verkehrszeichen 325/326 (§ 42 IV a StVO) als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen 0. -Straße. Das AG verurteilte den Betr. wegen vorsätzlichen unerlaubten Parkens (§§ 12 IV 1, 49 I Nr. 12 StVO, § 25 StVG) zu einer Geldbuße von 40 DM. Die - antragsgemäß - nach § 80 II Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde des Betr. führte zum Freispruch. Aus den Entscheidungsgründen: "... Das nach den Feststellungen vom Betr. praktizierte Linksparken im verkehrsberuhigten Bereich (§ 42 IV a StVO - Zeichen 325 -) war entgegen der Auffassung des AG nicht verbotswidrig. § 12 IV 1 StVO bestimmt, dass zum Parken der rechte Seitenstreifen (dazu gehören auch, sofern ausreichend befestigt, entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen) zu benutzen ist, sonst muss an den rechten Fahrbahnrand herangefahren werden.
Das Parken in Fahrtrichtung links im Verkehrsberuhigten Bereich ist erlaubt und darf nicht mit einem Verwarnungsgeld belegt werden. Auch wenn dieses Urteil schon recht alt ist, so hat es sich in Verwaltung und Bürgerschaft noch nicht sehr weit herumgesprochen. Die praktische Bedeutung des Urteils ist jedoch sehr groß, und mancher Autofahrer könnte sich erfolgreich gegen eine Knolle wehren, wenn er das Urteil kennen würde. Dem lag folgender Fall zu Grunde: Ein Anwohner parkte in einem verkehrsberuhigten Bereich zwar an einer Stelle, die als Parkplatz ausgewiesen war, leider jedoch in Fahrtrichtung links. In Zeiten leerer Kassen (siehe oben) war die Politesse auch hier sehr eifrig und heftete ein Knöllchen an die Windschutzscheibe des Autos. Dieser Fall beschäftigte zunächst – zum Nachteil des Bürgers – das Amtsgericht Aachen, und sodann zum Nachteil der Stadt Alsdorf bei Aachen das Oberlandesgericht Köln. Das Oberlandesgericht sagte, dass verkehrsberuhigte Bereiche nicht als eine Fahrbahnen in i.
Bedeutung: Wenn eines dieser Parkschilder auf der linken Straßenseite steht, dürfen hier Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 2, 8 Tonnen – in der Regel PKW oder kleine Transporter – auf dem Gehweg parken. Sie müssen entsprechend der Abbildung auf dem Parkschild abgestellt werden. Einsatz: Mit den Zeichen 315-70 – 315-73 wird vorgeschrieben, wie auf Gehwegen zu parken ist – in diesem Fall quer zur Fahrtrichtung. Bevor eine Parkstrecke ausgewiesen wird, ist zu prüfen, ob genügend Platz vorhanden ist. Passanten mit Kinderwagen ebenso wie Menschen in Rollstühlen sollten ungehindert aneinander vorbeikommen können. Voraussetzung ist ferner, dass Gehwege und darunter liegende Leitungen nicht beschädigt werden und dass Schachtdeckel und anderen Verschlüsse frei bleiben. Die Parkerlaubnis auf dem Gehweg kann mit passenden Zusatzzeichen näher bestimmt bzw. beschränkt werden. VZ 315-70 – 315-73 Parken auf Gehwegen halb quer zur Fahrtrichtung links im Überblick: Hier dürfen Fahrzeuge mit zulässiger Gesamtmasse bis 2, 8 t parken Sie müssen gemäß Abbildung auf den Schildern quer zur Fahrtrichtung abgestellt werden Der Platz auf dem Gehweg für Passanten sollte ausreichend sein Einsatz von Zusatzzeichen möglich Weitere Infos
Da der Seitenstreifen als der unmittelbare neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße definiert wird (vgl. VwV I zu § 2 IV 3 StVO; OLG Hamm, DAR 1994, 409; Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR, 34. Aufl., § 2 StVO Rdnr. 25), setzt die Regelung des § 12 IV StVO die Existenz einer Fahrbahn voraus und ordnet an, dass entweder auf oder neben dieser rechts zu parken ist. Fahrbahn heißt der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße (vgl. Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 14. Aufl., § 2 Rdnr. 17), auf dem Fußgänger die in §§ 25, 26 StVO genannten Beschränkungen beachten müssen. So dürfen Fußgänger auf der Fahrbahn nur gehen, wenn die Straße weder Gehweg noch Seitenstreifen hat (§ 25 I 2 StVO). Benutzen sie die Fahrbahn, müssen sie am Fahrbahnrand gehen, bei Dunkelheit oder schlechter Sicht einzeln hintereinander (§ 25 I 3 und 4 StVO). Des weiteren haben Fußgänger Fahrbahnen zügig und auf kürzestem Weg zu überqueren, wobei vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen zu benutzen sind (§ 25 III StVO).
Zwei Ausnahmen gibt es: Handelt es sich um eine Einbahnstraße, gibt es nur eine Fahrtrichtung. Also ist es egal, auf welcher Seite man sein Auto abstellt. Auch wenn rechtsseitig Schienen verlaufen, kann man die linke Seite zum Parken nutzen. Die Strafe für die Ordnungswidrigkeit ist überschaubar: Wer erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 15 Euro rechnen. Abgeschleppt wird der Wagen nicht, sofern das Parken an dieser Stelle nicht verboten ist und man den Verkehr nicht behindert. Schwammige Rechtslage beim Smart Ebenfalls 15 Euro kann es übrigens kosten, wenn man ein Auto quer auf einem Längsparkplatz abstellt. Das ist besonders verlockend beim Smart Fortwo. Das aktuelle Modell ist allerdings knapp 2, 70 Meter lang und ragt damit um 40 Zentimeter über einen Stellplätz in Standardbreite hinaus. Doch das kommt auch bei der korrekten Nutzung normaler Querparkplätze vor. Sie sind normalerweise fünf Meter lang und damit zu kurz für viele Lieferwagen oder für Luxusgiganten wie den Audi Q7 oder den 7er BMW.
Da der verkehrsberuhigte Bereich somit eine Sonderfläche ohne Fahrbahn ist, die Parkregelung des § 12 IV 1 StVO aber nur für Fahrbahnen oder daneben liegende Seitenstreifen gilt, kann daraus ein generelles Linksparkverbot für den durch Zeichen 325 gekennzeichneten Sonderbereich nicht hergeleitet werden, wobei nach dem Inbegriff der Urteilsgründe davon auszugehen ist, dass der Betr. zwar in Fahrtrichtung auf der linken Seite geparkt hat, jedoch innerhalb einer markierten Parkfläche. Eine andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn § 12 IV 1 StVO (wie das AG meint) Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes wäre, wonach für alle Straßenbereiche - also auch für Sonderflächen - das Prinzip des Rechtsparkens zu gelten hätte. Dagegen spricht indes § 12 IV 4 StVO, der das Linksparken in Einbahnstraßen (Zeichen 220) und dort, wo auf der rechten Seite Schienen liegen, für zulässig erklärt. Zwar könnte das Linksparken in Einbahnstraßen noch als gesetzlich bestimmte Ausnahme von einem allgemeinen Rechtsparkgebot betrachtet werden, weil hier eine Gefährdung durch Gegenverkehr nicht zu befürchten ist.