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2019 - S 21 KR 33/16 SG Nürnberg Rechtsindex - Recht & Urteile Ähnliche Urteile: Nach einem Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (Az. Dendritische zellen therapie kosten en. S 10 KR 6930717) besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme/- erstattung für eine dendritische Zelltherapie, da der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) dazu noch keine Empfehlung abgegeben hat. Urteil lesen Die Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Dronabinol sowie die Versorgung mit Cannabis. Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ab. Urteil lesen
Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht aufgrund der Gutachten des MDK und des Gutachten des Herrn Prof. Dr. J.. Demnach bietet keine der begehrten Therapien - zumindest so wie sie Herr I. durchführt - eine Aussicht auf positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf. Es handelt sich zwar jeweils um Therapieansätze, zu denen geforscht wird. Diese befinden sich jedoch noch in dem Stadium der experimentellen Therapie. Allein die Überzeugung des Herrn I. und des Klägers, dass die Therapie erfolgreich sei, genügt für eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht. Es liegen keinerlei wissenschaftliche Erkenntnisse vor, dass die Therapie - so wie sie Herr I. durchführt - Erfolgsaussicht verspricht. Galvanotherapie - THERA Praxisklinik. Herr I. und auch der Sachverständige nach § 109 SGG stellen lediglich Behauptungen auf, die nicht belegt sind. Hinweis: Die Entscheidung ist stark gekürzt dargestellt. Den Volltext des Urteils finden Sie unter SG Nürnberg, Urteil v. 18. 01. 2019 – S 21 KR 33/16. Gericht: Sozialgericht Nürnberg, Urteil vom 18.
Der Antragstellerin sei des Weiteren aufgrund der lediglich mit äußerst fraglichem Erfolg durchgeführten ersten Chemotherapie ein weiterer Versuch nicht zuzumuten. Es bestünden jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass Nebenwirkungen einer anderen als der bereist versuchten Chemotherapie nicht auftreten würden oder zumindest geringer ausfallen würden. Dendritische zellen therapie kostenlos. In die Gefahr erneuter schwerster Nebenwirkungen durch nicht für ihre Erkrankung etablierte Chemotherapien müsse die Antragstellerin sich jedenfalls dann nicht begeben, wenn – wie hier – eine andere Therapie mit wesentlich geringeren Nebenwirkungen vorhanden ist. Schließlich, so das Gericht, sei vom Bestehen einer auf Indizien gestützten, nicht ganz entfernt liegenden Aussicht auf Heilung oder zumindest eine spürbar positive Auswirkung auf den Krankheitsverlauf auszugehen. Dabei seien auch nicht hohen Anforderungen für den so genannten Off-Label-Use in Form des Vorliegens von Forschungsergebnissen zu stellen, sondern es genügten eben bereits Indizien und Hinweise.
Dagegen wendete der Kläger sich mit seiner Klage. Die Entscheidung Die Klage hatte in der Sache keinen Erfolg, der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten. Der Kläger hat weder aus § 13 Abs. 3 SGB V noch aus § 13 Abs. 3 a SGB V einen Anspruch auf Erstattung der von ihm bereits bezahlten Kosten der Behandlung bei Herrn I. Er hat auch keinen Anspruch auf Gewährung der Behandlung als Sachleistung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts scheidet ein auf § 13 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. Kostentragungspflicht der Krankenkasse für die Behandlung eines neuroendokrinen Karzinoms mit Dendritischen Zellen (Immuntherapie) [Update] » Anwaltskanzlei Heinemann. SGB V gestützter Erstattungsanspruch aus, wenn sich der Versicherte die Leistung besorgt hat, ohne zuvor die Krankenkasse einzuschalten und ihre Entscheidung abzuwarten. Das ist hier der Fall. Behandlung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg Auch die von Herrn I. angebotene Therapie mit Hyperthermie, Boswellia Carterii, onkolytischen Viren, dendritischen Zellen und einem parenteralen Infusionsschema aus Curcumin, Hypericin, DCA, Aretsunate, Vitamin C und Amgydalin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.