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S. 157 ( Niederschlagswasserverordnung) erlaubnisfrei beseitigt werden, soweit dies schadlos möglich ist. Dies setzt voraus, dass die Abflüsse flächenhaft oder in Mulden auf mindestens 30 cm mächtigem bewachsenem Boden in das Grundwasser versickert, oder ortsnah in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. 2. 3 Die Erlaubnispflicht für die gesammelten Abflüsse von bis zu zweistreifigen Straßen entfällt nach der Niederschlagswasserverordnung auch dann, wenn die dezentrale Beseitigung in bauplanungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist. 3 Grundsätze und Ziele bei der Beseitigung 3. 1 Die Grundsätze und Ziele gelten umfassend für den Neubau von Straßen und bei Änderungen von nicht unwesentlicher Bedeutung ( § 17 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 37 Abs. 2 Satz 2 Straßengesetz (StrG)). 3. 2 Von befestigten Flächen abfließendes und gesammeltes Niederschlagswasser ist Abwasser nach § 45a Abs. NWFreiV - Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - IZU. 1 WG und so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) 1 Die Gemeinde hat darüber zu wachen, dass die satzungsrechtlichen Vorschriften eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. 2 Die Gemeinde trifft zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. 3 Die §§ 100 und 101 WHG sowie § 75 dieses Gesetzes gelten entsprechend. Niederschlagswasserverordnung baden württemberg testet auch. (7) 1 Der Inhaber einer Abwasseranlage kann durch die Wasserbehörde verpflichtet werden, einem nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten die Mitbenutzung der Abwasseranlage gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit dieser das Abwasser anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen kann und die Mitbenutzung für den Inhaber zumutbar ist. 2 Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird es von der Wasserbehörde festgesetzt. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn die Mitbenutzung der Abwasseranlage in einer der öffentlich-rechtlichen Formen kommunaler Zusammenarbeit, auf die das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, erreicht werden kann.
(1) 1 Die Abwasserbeseitigung obliegt der Gemeinde. 2 Das Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. (2) 1 Die Pflicht der Gemeinde nach Absatz 1 entfällt für 1. Straßenoberflächenwasser, das auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten anfällt, 2. Niederschlagswasser, welches dezentral beseitigt wird, es sei denn die Gemeinde hat den Anschluss an Anlagen der dezentralen Beseitigung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bebaute Grundstücke angeordnet, 3. das in vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, 4. Abwasser, welches nach Absatz 4 von der Beseitigung ausgeschlossen oder für das eine Ausnahme von der Überlassungspflicht zugelassen wurde. Verordnung des Umweltministeriums über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser - Baden-Württemberg - Gesetze im WWW - rechtliches.de. 2 Soweit die Gemeinde nicht zur Beseitigung verpflichtet ist, hat derjenige das Abwasser zu beseitigen, bei dem es anfällt. (3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 46 Absatz 2 WHG Anforderungen an eine schadlose Beseitigung nach Art, Menge und Herkunft des Niederschlagswassers und an die Einrichtungen zur Beseitigung stellen.