Kleine Sektflaschen Hochzeit
(…) Demnach steht fest, dass der überschießende Leistungsteil der Mutter des Antragsgegners dem Enkel und seiner Ehefrau aus subjektiver Sicht der Vertragsparteien nicht unentgeltlich zukommen sollte. Für sie stellte nach ihren subjektiven Vorstellungen die Wertdifferenz von 9. Rückforderung Schenkung Haus Sozialrecht und staatliche Leistungen. 000 € ein zulässiger "Abschlag" innerhalb der Familie, aber auch eine "Gegenleistung" im weiteren Sinne für das Entgegenkommen des Zeugen X dar. (…) Der Zeuge und seine Ehefrau haben angesichts der oben bereits dargestellten Notlage der Mutter des Antragsgegners mit dem Erwerb des Erbbaurechts - es drohte der Verlust des Erbbaurechts und somit der "Wohnung" der Großmutter im Wege der Zwangsversteigerung - der Großmutter einen Gefallen erwiesen. Der Zeuge X konnte und durfte daher einen gewissen Abschlag vom Kaufpreis als "Gegenleistung" im Rahmen der zulässigen Preisgestaltung erwarten. Zudem wurde ihm nach seiner Aussage seitens des Notars mitgeteilt, dass ein gewisser "Abschlag" innerhalb der Familie zulässig sei.
Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen. W. J. aus Wien Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst. Altenheim: Kann Sozialamt Geschenk zurückfordern? - Familienrecht - Unterhalt - Scheidung. A. P. aus Wiesbaden Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt! M. aus München Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.
(…) Demnach steht fest, dass der überschießende Leistungsteil der Mutter des Antragsgegners dem Enkel und seiner Ehefrau aus subjektiver Sicht der Vertragsparteien nicht unentgeltlich zukommen sollte. Für sie stellte nach ihren subjektiven Vorstellungen die Wertdifferenz von 9. Schenkungsrückforderung Pflegewohngeldantrag - frag-einen-anwalt.de. 000 € ein zulässiger "Abschlag" innerhalb der Familie, aber auch eine "Gegenleistung" im weiteren Sinne für das Entgegenkommen des Zeugen X dar. (…) Der Zeuge und seine Ehefrau haben angesichts der oben bereits dargestellten Notlage der Mutter des Antragsgegners mit dem Erwerb des Erbbaurechts - es drohte der Verlust des Erbbaurechts und somit der "Wohnung" der Großmutter im Wege der Zwangsversteigerung - der Großmutter einen Gefallen erwiesen. Der Zeuge X konnte und durfte daher einen gewissen Abschlag vom Kaufpreis als "Gegenleistung" im Rahmen der zulässigen Preisgestaltung erwarten. Zudem wurde ihm nach seiner Aussage seitens des Notars mitgeteilt, dass ein gewisser "Abschlag" innerhalb der Familie zulässig sei.
Nach den Vorstellungen der Vertragsparteien wurde der überschießende Teil daher nicht unentgeltlich gegeben. Vielmehr bewegte sich der vereinbarte Kaufpreis nach den Vorstellungen der Parteien noch innerhalb des zulässigen Preisgestaltungsrahmens. (…) Der Antragsgegner verkennt die besonderen Umstände des vorliegenden Sachverhaltes, die zu der Übertragung des Erbbaurechts an den Zeugen X und dessen Ehefrau geführt haben. " Oberlandesgericht Hamm, 13 UF 256/16, 30. 10. 2017 Der Fall: Die Mutter hatte an ihre Tochter im Jahr 1994 ein Haus übertragen und ihr in den Jahren 2002 und 2003 noch insgesamt 13. 000 € Bargeld geschenkt zwecks Sanierungsarbeiten. Von 2006 bis zu ihrem Tod 2007 hielt sich die großzügige Mutter in einem Pflegeheim auf. Ihre Rente reichte aber nicht, die anfallenden Kosten zu decken, so dass sie ergänzende Sozialhilfe erhielt. Der Kläger als Sozialhilfeträger wollte 12. 000 Euro wegen Verarmung der Schenkerin gemäß § 528 BGB zurückhaben. Die Schenkung des Hauses war nicht Gegenstand der Forderung, weil diese mehr als zehn Jahre her war, aber das Bargeld, wovon der Sozialhilfeträger 1.
Grundbuchrechtlich absichern kann man einen solchen, dann gegen die Erben des Beschenkten geltend zu machenden Rückübertragungsanspruch durch eine so genannte Rückauflassungsvormerkung. Nach demselben Prinzip lassen sich auch andere "Störfälle" bereinigen, wie zum Beispiel die Veräußerung oder Belastung der Immobilie durch den Beschenkten, den Eintritt der Privatinsolvenz beim Beschenkten oder drohende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Immobilie. Das könnte Sie auch interessieren: Das eigene Haus noch zu Lebzeiten auf die Kinder überschreiben – Eigenes Wohnrecht sichern!